Abbiegepfeil - Räumpfeil - Grünpfeil - Pfeile an Kreuzungen - Verkehrsampel - Schadensersatz - Kreuzungszusammenstoß - Linksabbieger - Kreuzung räumen
 

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Abbiegen - Personenschaden - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Grüner Abbiegepfeil - Räumungspfeil

Unter Abbiegepfeil wird hier nur der für das Räumen der Kreuzung für Linksabbieger aufleuchtende Pfeil verstanden. ein anderer Pfeil für das Abbiegen (nach rechts) ist der grüne Pfeil auf schwarzem Grund; dieser heißt offiziell "Grünpfeil", vgl. § 37 StVO

Seit dem 01.01.2006 gibt es bei Richtungspfeilen an Ampeln nur noch die schwarzen Pfeile auf gelbem oder rotem Grund oder grüne Richtungspfeile auf schwarzem Grund.








Gliederung:



Haftungsverteilung bei Kollision Linksabbieger / Geradeausfahrer bei strittigem Abbiegepfeil: - nach oben -
  • Überwiegende Rechtsprechung: Haftungsverteilung 50 zu 50

  • BGH v. 13.02.1996:
    Schadensteilung, wenn bei Kollision zwischen Geradeausfahrer und Linksabbieger ungeklärt bleibt, ob der grüne Abbiegepfeil aufgeleuchtet hat oder nicht

  • KG Berlin v. 10.05.1999 (Übersicht):
    Grundsätze der Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Geradeausfahrer bei Ampelschaltung mit Abbiegepfeil

  • KG Berlin v. 10.05.1999 (ausführlich):
    Schadensteilung bei strittigem Abbiegepfeil (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung) und Darlegung der Haftungsgrundsätze bezüglich des Linksabbiegens bei ampelgeregelter Kreuzung

  • LG Berlin v. 17.06.1996:
    Schadensteilung bei strittigem Abbiegepfeil (gegen die ältere Rechtsprechung des KG Berlin)

  • OLG Rostock v. 02.09.1999:
    Lässt sich nicht feststellen, ob bei einem Zusammenstoß eines links abbiegenden mit einem geradeausfahrenden Pkw auf einer mit Linksabbiegepfeil versehenen ampelgeregelten Kreuzung der Linksabbieger erst nach Aufleuchten des Abbiegepfeils in die Kreuzung eingefahren ist, dann ist der Schaden grundsätzlich hälftig zu teilen.

  • KG Berlin v. 11.02.2002:
    Kommt es auf einer mit einer Lichtzeichenanlage mit Abbiegepfeil versehenen Kreuzung zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer, bleibt dabei ungeklärt, ob der Abbiegepfeil das Linksabbiegen freigab und lässt sich nicht positiv feststellen, bei welcher Ampelschaltung der Geradeausfahrer die Haltelinie überquert hat, haften der Geradeausfahrer und der Linksabbieger bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge jeweils zur Hälfte.

  • LG Berlin v. 20.12.2007:
    Der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer muss beweisen, dass der grüne Pfeil für den ihm entgegenkommenden Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat, wenn er daraus ihm günstige Rechtsfolgen herleiten will. Kann er diesen Beweis nicht führen, bleibt also ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen frei gab, so kann er von dem Unfallgegner bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen.




Ältere Berliner Rechtsprechung (überholt durch BGH): - nach oben -


Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -