Abknickende Vorfahrt - Straßenkreuzung - Blinklicht setzen - Blinken - Richtungsänderung - Vorrang
 

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Abbiegen - Personenschaden - Falsches Blinken - Rechts-vor-Links-Unfälle - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Versicherungsthemen - Vorfahrtthemen


Abknickende Vorfahrt


Zusätzlich zu einem vorfahrtgewährenden Zeichen (Z. 306) kann durch Zusatzschild die Streckenführung der Vorfahrtstraße angezeigt werden. Im Gegenzug wird dann für den wartepflichtigen Fahrzeugführer zum Vorfahrt-Achten-Schild (Z. 205) ebenfalls durch entsprechendes Zusatzzeichen die Streckenführung der Vorfahrtstraße angezeigt.

Im gesamten Kreuzungsbereich hat der Fahrzeugführer, der dem angezeigten Verlauf der Vorfahrtstraße folgt, vor allen anderen Einbiegern Vorfahrt.

Eine Richtungsänderung im Sinne der angezeigten Streckenführung ist jedoch nach wie vor ein Abbiegen und muss durch Betätigung des entsprechenden Richtungsanzeigers angekündigt werden. Wer die abknickende Vorfahrt geradeaus verlässt, ändert seine Fahrtrichtung hingegen nicht und braucht nicht zu blinken.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • BGH v. 07.06.1983:
    Der Fahrer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, hat in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr. Eine Markierung des Verlaufs des bevorrechtigten Straßenzuges auf der Kreuzung durch eine rechtsseitig verlaufende bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der Vorfahrtberechtigung.

  • BayObLG v. 30.12.1985:
    Wer die in einen Linksbogen führende Vorfahrtstraße, deren Verlauf nach StVO § 42 Abs 2 durch Zeichen 306 mit Zusatzschild bekanntgegeben ist, geradeaus fahrend verläßt, biegt (nach rechts) ab, darf dies aber nicht durch Richtungszeichen anzeigen. Wer jedoch der auf dem Zusatzzeichen angezeigten Richtung folgt, muss dies durch Blinken anzeigen.

  • OLG Zweibrücken v. 06.07.1990:
    Der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer darf auch im Falle der abknickenden Vorfahrt (Zusatzschild zu Zeichen 306) auf richtiges Blinkzeichen des die Vorfahrtsstraße verlassenden Vorfahrtsberechtigten vertrauen.

  • OLG Hamm v. 07.05.1996:
    Haftungsverteilung bei zwei nebeneinander in eine Vorfahrtstraße mit abknickender Vorfahrt einmündende Nebenstraßen, wenn der Vorfahrtberechtigte in eine der beiden Nebenstraßen abbiegt.




Fußgänger und geradeausfahrender Kfz-Führer auf abknickender Vorfahrt: - nach oben -
  • OLG Oldenburg v. 03.12.1992:
    Das Überqueren einer Kreuzung an ihrer breitesten Stelle durch einen Fußgänger, der ungerechtfertigt darauf vertraut, der Kraftfahrer werde der abknickenden Vorfahrt folgen, obwohl er den Fahrtrichtungsanzeiger nicht eingeschaltet hat, führt zu einer Haftungsverteilung von 40% zu 60% zu Lasten des Fußgängers, wenn der Kraftfahrer es versäumt hat, den Fußgänger durch Hupsignal zu warnen.