Das Verkehrslexikon

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Abschleppkosten - Bergungskosten - in der Kfz-Versicherung

Abschlepp- und Bergungskosten in der Kfz-Versicherung




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Stichwörter zum Thema Versicherung

Rettungskosten in der Fahrzeugversicherung

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Allgemeines:


OLG Karlsruhe v. 18.01.2013:
Zwar sehen die AKB 2009 eine Erstattung von Abschleppkosten nur im Fall der Beschädigung des Fahrzeugs vor (Ziffer A.2.7.2 AKB 2009), nicht jedoch bei einer Abrechnung auf Totalschadensbasis. Die Abschleppkosten sind aber unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 83 Abs. 1 VVG zu erstatten, wenn das Abschleppen in eine Werkstatt der Verwertung des Restwerts dient, weil er nur durch Entfernen vom Unfallort und Verbringung nach dort erzielbar ist. Dann handelt es sich um Kosten, die der Geringhaltung des Schadens dienen, die Voraussetzung dafür sind, dass überhaupt ein Restwert, wie vorliegend gegeben, realisiert werden kann.

OLG Hamm v. 11.10.2013:
Die Verbindlichkeit des Schutzbriefversicherers beschränkt sich im Hinblick auf den Rücktransport eines beschädigten Fahrzeugs auf die Sicherstellung einer entsprechenden Dienstleistung. Zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit iSd § 278 Satz 1 BGB wird er damit nur bei der Auswahl und Beauftragung einer Drittfirma (Transportunternehmen) tätig. Die in Auftrag gegebene Transporttätigkeit als solche stellt hingegen keine eigene Verbindlichkeit des Schutzbriefversicherers dar, so dass er für Fehler des beauftragten Dritten nicht nach § 278 Satz 1 BGB einzustehen hat.

OLG Karlsruhe v. 17.12.2015:
Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber einer Vollkaskoversicherung keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 83 VVG hinsichtlich der Kosten einer Abschleppmaßnahme, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt.

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