Abtretung
-
Rechtsdienstleistungen
-
Sachverständigengutachten
-
Sachverständigenkosten
-
Schadensersatzthemen
-
Schadensminderung
-
Schadenspositionen
-
Unfalltypen
-
Versicherungsthemen
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Kfz-Sachverständigenbüro
Kfz-Sachverständige wollen - im Interesse ihres Geschäfts - dem Kunden in der Situation eines Unfallgeschädigten helfen, seine Schadensersatzansprüche zu realisieren, ohne dass dieser zunächst hinsichtlich des SV-Honorars in Vorlage treten muss; andererseits haben sie auch ein durchaus schützenswertes Interesse daran, mit ihrer Gebührenforderung nicht auszufallen.
Frühzeitig wurde es deshalb üblich, dass sich Kfz-Sachverständige dann, wenn auf Grund der Unfallschilderung des Kunden zu erwarten ist, dass ein zahlungskräftiger Haftpflichtversicherer für die Gebühren aufkommt, die Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten abtreten lassen. Da mit einer wirksamen Abtretung ein Gläubigerwechsel einher geht, machen sie die unfallbedingte Ersatzforderung aktiv gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend und klagen in geeigneten Streitfällen die SV-Kosten in einem Prozess gegen den Versicherer auch gerichtlich ein.
Im Vordergrund der sich daraus ergebenden rechtlichen Problematik stehen zwei Komplexe:
- Inwieweit liegt in der Übernahme der Schadenregulierung durch den Sachverständigen eine über ein bloßes Nebengeschäft hinausgehende verbotene Rechtsdienstleistung?
- Inwieweit ist eine Abtretung, die sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall erfasst und lediglich der Höhe nach auf die Gebühren des Sachverständigen beschränkt ist, wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam?
Hiermit haben sich die Gerichte auseinander zu setzen.
Gliederung:
Allgemeines:
- nach oben -
- Forderungsabtretung und Forderungsübergang
- Erlaubte und nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen von Unternehmen in der Unfallschadenregulierung
- AG Aichach v. 18.07.2008:
Mit der Abtretung des Unfallschadensersatzsnspruchs in Höhe der Sachverständigenkosten an Erfüllungs Statt wird der Sachverständige zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers aktivlegitimiert. Es liegt keine verbotene Rechtsberatung vor, weil der Sachverständige ausschließlich ein Geschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt.
- AG Saarlouis v. 04.06.2010:
Die Geltendmachung einer zur Sicherheit für die Gutachterkosten abgetretenen Schadensersatzforderung aus einem Verkehrsunfall durch einen Kfz-Sachverständigen ist zulässig. Soweit dies eine Rechtsdienstleistung darstellt, ist sie als Annextätigkeit gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG erlaubt. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 5 Abs. 1 RDG die Einziehung von Kundenforderungen in bestimmten Fällen, in denen eine Sicherungsabretung erfolgt ist, zulassen wollte. In der Gesetzesbegründung findet sich der Hinweis, dass ein Anwendungsfall der aus Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit die Geltendmachung von Sachverständigenkosten im Bereich der Unfallschadensregulierung ist.
- LG Saarbrücken v. 15.10.2010:
Zur Frage der Wirksamkeit einer Abtretung, mit der sich ein Kfz-Sachverständigenbüro von einem Unfallgeschädigten sämtliche aus einem Verkehrsunfall resultierenden Schadensersatzansprüche der Höhe nach beschränkt auf die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten abtreten lässt.
- BGH v. 07.06.2011:
Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam. Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden.