Akteneinsicht - Einsichtnahme in die polizeilichen bzw. gerichtlichen Ermittlungsakten - Akteneinsichtsrecht - Aktenübersendung - Gebühr - Aktenversendungspauschale
 

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Akteneinsicht und Aktenversendungspauschale


Vielfach ist es für eine sachgerechte Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nachteilig, wenn der Beschuldigte bzw. Betroffene nicht weiß, auf welche konkreten Ermittlungstatsachen, Zeugenaussagen und sonstigen Beweismittel sich die mit der Aufklärung des Sachverhalts befassten Behörden stützen und auf Grund welcher Tatsachen es überhaupt zu einem Vorwurf kommen konnte.

In den durch den Grundsatz der Waffengleichheit geprägten Straf- und Bußgeldverfahren ist es daher nötig, dem von dem Verfahren Betroffenen auch die Möglichkeit zu geben, sich mit dem "Anklagematerial" vertraut zu machen. Dem dient ein weitgehendes Akteneinsichtsrecht.

Allerdings wird dieses in erster Linie den mit der Verteidigung beauftragten Verteidigern eingeräumt; die Betroffenen selbst können sich zwar auch Kenntnis von den Ermittlungsakten verschaffen, aber in wesentlich eingeschränkter Weise.

Werden die Akten auf Anforderung des Anwalts in dessen Kanzlei versandt, wird eine Aktenversendungspauschale erhoben. Strittig ist, ob es sich dabei um eine den Anwalt selbst oder den Mandanten (und damit die hinter diesem ggf. stehende Rechtsschutzversicherung) treffende Kostenposition handelt und ob auf die Aktenversendungspauschale vom Anwalt bei der Abrechnung Umsatzsteuer zu erheben ist oder ob es ich um einen durchlaufenden Posten handelt.

Diesen Meinungsstreit hat der BGH mit seinem Urteil vom 06.04.2011:dahingehend entschieden, dass die Aktenversendungspauschale der Umsatzsteuer unterliegt und daher beispielsweise der Rechtsschutzversicherer zum Ersatz der Pauschale wie auch der darauf entfallenden Umsatzsteuer verpflichtet ist.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Die Akteneinsicht im Strafverfahren

  • Die Akteneinsicht des Beschuldigten in Strafsachen

  • Die Akteneinsicht für den Verletzten bzw. Geschädigten in Strafsachen

  • Die Akteneinsicht für sog. Privatpersonen und nicht am Verfahren beteiligte sonstige Stellen in Strafsachen

  • Die Akteneinsicht in Bußgeldsachen

  • AG Straubing v. 10.01.2006:
    Es ist zulässig, den Verteidiger im Rahmen des ihm zustehenden Akteneinsichtsrechts an diejenige Behörde verwiesen werden, bei der sich das Original-Videoband befindet. Ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie durch die Bußgeldbehörde selbst besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Übersendung des Original-Videobandes. Das Angebot der Fertigung einer Kopie gegen Einsendung einer Leerkassette ist ausreichend.

  • AG Bad Kissingen v. 06.07.2006:
    Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die regelmäßig dem Sachverständigen vorgelegt werden. Akteneinsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung sowie Ausbildungsnachweise, die eine vorgeschriebene Ausbildung betreffen, kann nur in den Diensträumen der Polizei gewährt werden. Ein Versand dieser Originalunterlagen, die ständig durch die Polizeidienststelle benötigt werden, kommt nicht in Betracht. Die Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung steht der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnung entgegen.

  • AG Kleve v. 03.08.2008:
    Die Verwaltungsbehörde ist jedenfalls dann, wenn sie im Besitz der Bedienungsanleitung für ein Messgerät ist, dazu verpflichtet, diese auf Anforderung dem Verteidiger zur Verfügung zu stellen, und zwar in dessen Büro, wenn er nicht am Ort der Bußgeldstelle ansässig ist.

  • OLG Hamm v. 02.03.2009:
    Stützt der Betroffene seinen Wiedereinsetzungsantrag auf die Nichtgewährung von Akteneinsicht, so hat er für jede der erhobenen Verfahrensrügen ausreichend darzulegen, dass er durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bzw. der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können.

  • AG Heinsberg v. 21.09.2009:
    Zwar hat der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran, eine amtliche Ermittlungsakte einzusehen, bevor er sich über die Ablehnung oder Anerkennung seiner Einstandspflicht schlüssig wird. Eine Veranlassung zur Klageerhebung gibt er daher nicht, wenn und soweit er trotz zumutbarer Bemühungen keine Akteneinsicht erhalten hat und aus diesem Grund keine abschließende Erklärung zu seiner Einstandspflicht abgibt. Jedoch muss die Regulierung sodann nach einer höchstens zwei- bis dreiwöchigen Prüfungsfrist erfolgen.

  • AG Erfurt v. 25.03.2010:
    Dem Rechtsanwalt des Betroffenen ist im Bußgeldverfahren uneingeschränkt Akteneinsicht in die gesamte Akte zu gewähren, wenn er dies beantragt. Dies bezieht sich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch auf die sog. Lebensakte des Messgeräts.

  • AG Hamm v. 18.05.2011:
    Die Rechte des Betroffenen in sämtliche Unterlagen des Bußgeldverfahrens Einsicht zu nehmen, um sich sachgerecht zu verteidigen, werden dadurch hinreichend gewahrt, dass ihm angeboten wird, auf einer Dienststelle der Verwaltungsbehörde Einsicht in sämtliche Unterlagen nehmen zu können. Dass der Betroffene die Bedienung und Aufstellung des konkret eingesetzten Messgerätes nachvollziehen und überprüfen kann, wird durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Originalbedienungsanleitung gewährleistet. Ortsverschiedenheit zwischen Wohnsitz des Betroffenen und Sitz der Behörde ist hinzunehmen.

  • LG Lüneburg v. 19.07.2011:
    Beantragt der Verteidiger des Betroffenen die Beiziehung der Lebensakte und der Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes - hier Traffipot S Digital - und gewährt der Amtsrichter daraufhin Akteneinsicht in den Räumen des Landkreises, dann ist diese Entscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil es sich lediglich um eine die Hauptverhandlung vorbereitende Entscheidung handelt und nicht um einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung.




Verfassungsrechtsprechung: - nach oben -
  • BVerfG v. 07.12.1982:
    Nach § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen. Hierbei nimmt er ein Recht des Beschuldigten wahr, in dessen Verteidigungsinteresse die Befugnis gewährt ist. Für den Rechtsanwalt als Verteidiger ist sie zugleich ein wesentliches Element seiner Berufsausübung. Das Recht zur Akteneinsicht ist, sofern die Ermittlungen förmlich abgeschlossen sind (§ 169 a StPO), zwar nach Ort, Zeitpunkt und Dauer der Einsichtnahme modifizierbar, hinsichtlich seines Umfangs aber weder eingeschränkt noch beschränkbar. Das Einsichtsrecht erstreckt sich unzweifelhaft auf die vollständigen Akten und Aktenteile, welche die Staatsanwaltschaft dem Gericht als möglicherweise bedeutsam für das Verfahren und die Entscheidung über die Schuld- und Straffrage zugeleitet hat, die das Gericht angelegt oder zur Erfüllung seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beigezogen hat. Es umfasst nicht nur die Akten, die die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit Anklageerhebung vorgelegt hat (§ 199 Abs. 2 Satz 2 StPO), sondern ebenso alle sonstigen verfahrensbezogenen Vorgänge, die zu den Akten genommen worden sind, einschließlich sämtlicher Beiakten.

  • BVerfG v. 14.09.2011:
    Die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts für einen auswärtigen Verteidiger ist objektiv willkürlich. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Ein Verteidiger Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und über deren Durchführung willkürfrei entschieden wird.




Akteneinsicht und Schadensregulierung: - nach oben -


Kosten der Aktenübersendung an den Rechtsanwalt: - nach oben -
  • Kostenschuldner der Justizgebühr: Anwalt selbst oder Mandant?

  • AG Straubing v. 27.05.2004:
    Keine gesonderte Gebühr für die Übersendung eines Videobandes

  • AG Brandenburg v. 22.02.2005:
    Entstehen dem Akteneinsichtnehmer über die Pauschale gem. § 107 Abs. 5 OWiG von 12 € zusätzliche Kosten (hier: Rücksendung der Akten auf eigene Kosten), sind diese vom Aktenversender zu erstatten.

  • AG Dessau v. 07.12.2006:
    Bezahlt der Rechtsanwalt die Aktenversendungspauschale, so handelt es sich dabei um einen umsatzsteuerfreien durchlaufenden Posten, weil der Rechtsanwalt die Aktenversendungspauschale im Namen und für Rechnung des Mandanten als Kostenschuldner verauslagt hat, und der verauslagte Betrag daher nicht als Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG anzusehen ist.

  • AG Lahr v. 13.03.2008:
    Zu den von einem Rechtsschutzversicherer zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten gehören auch die von dem Versicherungsnehmer an seinen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge für Auslagen, deren Ersatz der Rechtsanwalt von seinem Mandanten als Aufwendungsersatz verlangen kann, weil er sie bei sorgsamer und vernünftiger Überlegung für erforderlich halten durfte. Diese Voraussetzungen sind bei Kosten der Aktenversendung gegeben, auf die auch Umsatzsteuer zu erheben ist.

  • AG Stuttgart v. 11.06.2008:
    Bei der Aktenversendungspauschale handelt es sich um einen umsatzsteuerfreien durchlaufenden Posten. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt, § 10 Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz. Kostenschuldner ist nicht der Anwalt, sondern der Mandant.

  • BGH Urteil vom 06.04.2011:
    Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.




Kosten der Hin- und Rücksendung der Akten: - nach oben -
  • OLG Koblenz v. 05.01.2006:
    Die Aktenversendungspauschale von 12 € gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicher zu stellen, dass den Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen.

  • OLG Hamm v. 19.12.2005:
    Ein Anspruch auf unfreie Rücksendung der Akten bzw. auf Ersatz seiner Portoauslagen für die Rücksendung sollte dem Kostenschuldner durch die mit dem Kostenänderungsgesetz eingeführte Kostenpauschale nicht zugebilligt werden. Dies wäre auch mit der Gesetzessystematik nicht vereinbar. Das Gerichtskostengesetz regelt, welche Ansprüche der Staat gegenüber dem Rechtssuchenden hat. Jedoch gibt es dem Kostenschuldner keinen Anspruch gegen den Staat.

  • LG Leipzig v. 02.09.2008:
    Die Akteneinsichtspauschale und die Postauslagenpauschale können nicht nebeneinander geltend gemacht werden. Die Aktenversendungspauschale wird durch die Postpauschale abgegolten. Soweit die Auslagen des Verteidigers den Pauschalbetrag übersteigen, steht es ihm frei, seine Auslagen gemäß Nr. 7001 VV RVG nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen und die pauschalen Aktenversendungsentgelte in die Berechnung einzubeziehen.