Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Alkoholdelikten - Schuldform - Selbsteinsckhätzung der Fahrtauglichkeit - Alkoholisierungsgrad - Trinkmenge
 

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Schuldform - Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Alkoholtaten


Die Abgrenzung einer fahrlässig begangenen Alkoholstraftat von einer vorsätzlich begangenen ist weder für das Strafmaß noch für etwaige Führerscheinmaßnahmen von besonders ausschlaggebender Bedeutung.

Dass dennoch vielfach um die Schuldform gekämpft wird, liegt daran, dass für das Verfahren Rechtsschutzdeckung nur besteht, wenn der Betroffene nur wegen fahrlässiger Begehung der Straftat verurteilt wird.

Dabei bezieht sich das Fahrlässigkeitskriterium keineswegs auf die konsumierte Alkoholmenge (wie vielfach angenommen wurde und wird), sondern lediglich auf die Selbsteinschätzung seiner Fahrtüchtigkeit durch den Betroffenen selbst.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Im Zweifel liegt Fahrlässigkeit vor.

  • Verminderte Schuldfähigkeit und Vollrausch

  • BGH v. 08.06.1995:
    Zugunsten des Angeklagten ist von einer fahrlässigen Begehungsweise einer Trunkenheitsfahrt auszugehen, wenn mit Ausnahme der Blutprobe keine Feststellungen zu Alkoholaufnahme getroffen werden können.

  • OLG Hamm v. 21.07.2004:
    Der Rückschluß von einer hohen BAK auf das Vorliegen von Vorsatz ist unzulässig: im Zweifel ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

  • LG Potsdam v . 16.12.2003:
    Den Straftatbestand der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB verwirklicht auch derjenige, der sich im Verlaufe der Fahrt der Möglichkeit seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bewusst wird und dennoch die Fahrt fortsetzt. Zur Feststellung des Vorsatzes reicht alleine die Blutalkoholkonzentration nicht aus; vielmehr müssen weitere Indizien hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass dem Täter zumindest die Möglichkeit seiner Fahruntüchtigkeit bewusst ist. Solche Indizien ergeben sich beispielsweise aus dem Fahrverhalten des Täters oder seines Verhaltens bei einer polizeilichen Kontrolle. Ein solches Indiz liegt etwa darin, dass der Täter angesichts einer polizeilichen Verkehrskontrolle ein Wendemanöver ausgeführt und diese Kontrolle zu umgehen versucht.

  • BGH v. 22.08.1996:
    Die Annahme der Rechtsfigur der "actio libera in causa" ist bei Alkohol-Verkehrsdelikten mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, sofern Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegt.

  • OLG Saarland v. 06.02.2008:
    Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 %o liegt zumindest bedingter Vorsatz dann nahe, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist und in Fahrbereitschaft Alkohol konsumiert hat. Äußert sich ein einschlägig vorbestrafter Angeklagter nicht, kann dennoch aus schweren Fahrfehlern darauf geschlossen werden, dass er sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war.

  • OLG Brandenburg v. 10.06.2009:
    Bei der Trunkenheit im Verkehr kann die Annahme einer vorsätzlichen Tat nicht allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration gestützt werden.

  • OLG Köln v. 21.12.2010:
    Im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen. Feststellungen hierzu oder wenigstens zu einigen nach Lage des Einzelfalles besonders bedeutsamen Umständen sind im Allgemeinen zur näheren Bestimmung des Schuldgehalts der Tat als Grundlage für eine sachgerechte Rechtsfolgenbemessung erforderlich. Wenn außer der Angabe von Tatzeit, Tatort und Blutalkoholwert keine weiteren, für den Schuldumfang wesentlichen Feststellungen möglich sind, weil der Angeklagte schweigt und Beweismittel dafür entweder nicht zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wären, so ist dies im Urteil hinreichend klarzustellen. Das Fehlen einer - zumindest knapp gefassten - Darstellung seiner Einlassung stellt in aller Regel einen materiell-rechtlichen Mangel dar.




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