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Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit
Im Strafrecht wird das Fahren unter Alkoholeinfluss in zwei Formen beurteilt:
- Nimmt ein Kfz-Führer am öffentlichen Straßenverkehr teil und hat er dabei eine Alkoholmenge im Blut, mit der er einen Wert von mehr als 1,1 Promille erreicht (egal ob bereits zur Tatzeit oder auch erst später) und kommt es dabei nicht zu mindestens einer Gefährdung anderer Personen oder Sachen (sog. folgenlose Trunkenheitsfahrt), dann erfolgt eine Bestrafung nach § 316 StGB.
- Kommt es nach Alkoholgenuss, der zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille führt, bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert oder ergeben sich ohne solche Gefährdung Anzeichen für eine gesicherte Fahruntauglichkeit (Ausfallerscheinungen, alkoholbedingte Fahrfehler), dann erfolgt die Bestrafung aus § 315 c StGB.
Nicht strafbar - allerdings als Ordnungswidrigkeit nach §
24a StVG zu ahnden - ist die folgenlose Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,1 Promille bzw. bei einer Atemalkoholkonzentration zwischen 0,25 bis 0,55 mg/l.
Ordnungswidrig handelt auch, wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Siehe auch:
Entzug der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nach einer Trunkenheitsfahrt
Gliederung:
Allgemeines:
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- Straßenverkehrsgefährdung
- Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Verminderte Schuldfähigkeit und Vollrausch
- Verurteilung auch schon bei geringen Promille-Werten
- OLG Rostock v. 22.10.2004:
Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Tötung und Unfallflucht eines Rechtsanwalts - keine Strafaussetzung zur Bewährung
- OLG Naumburg v. 07.07.2005:
Bei einem Alkoholwert unter 1,1 o/oo ergibt auch eine Addition des Alkohol- und des Drogenwertes keine absolute Fahruntüchtigkeit.
- AG Bad Hersfeld v. 22.09.2004:
Nur ein Fahrverbot trotz eines Regelfalls für die Entziehung der Fahrerlaubnis
- OLG Dresden v 19.12.2005:
Ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt das Fahrzeug nicht im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB. Er begeht auch keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG.
- BGH v. 25.09.2006:
Außer der Mitteilung der BAK ist es auch nötig, dass der Tatrichter Angaben zum Trinkverlauf, insbesondere zum Trinkende, in das Urteil aufnimmt, weil anders das Vorliegen eventuell abgeschlossener Resorption und somit eine Rückrechnung nicht überprüft bzw. vorgenommen werden können.
- OLG Köln v. 03.07.2009:
Schon im Falle der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen. Dazu zählen insbesondere die Umstände der Alkoholaufnahme (Trinken in Fahrbereitschaft) sowie der Anlass und die Gegebenheiten der Fahrt. Dies gilt erst recht, wenn es infolge der trunkenheitsbedingten Fahruntüchtigkeit zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.
Absolute und relative Fahruntüchtigkeit:
Strafbarkeit des Fahrlehrers als Fahrzeugführer:
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- OLG Dresden v 19.12.2005:
Ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt das Fahrzeug nicht im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB. Er begeht auch keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG.