Alkohol und Zivilrecht
 

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Alkohol-Themen - Haftung Betriebsgefahr Beweisprobleme - Kausalität - Kfz-Versicherung - Mitverschulden - Obliegenheitsverletzung - Rückrechnung - Schadensersatz - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Alkohol und Zivilrecht


In der Unfallregulierung spielen Alkoholprobleme in folgenden Hauptfällen eine bedeutende Rolle:
  • bei der Prüfung, ob zwischen Alkoholisierung und Unfall ein Kausalzusammenhang besteht;

  • bei der Frage, ob einem Insassen einen von einem Betrunkenen geführten Fahrzeug ein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden kann;

  • bei Haftungsabwägung, wenn alkoholisierte Verkehrsteilnehmer beteiligt sind;

  • bei versicherungsrechtlichen Folgebeurteilungen.







Gliederung:



Kausalität: - nach oben -


Mitverschulden des Mitfahrers: - nach oben -


Haftungsverteilung bei verschiedenen Alkohol-Unfällen: - nach oben -
  • AG Erkelenz v. 02.02.1996:
    Haftungsverteilung 50 zu 50 zwischen betrunkenem auf der Straße stehendem Radfahrer und Pkw-Führer, der mit 60 km/h bei Dunkelheit das Sichtfahrgebot verletzt

  • OLG Hamm v. 31.01.1994:
    Überquert ein alkoholisierter Fußgänger eine Straße bei Rotlicht, so handelt er zwar grob fahrlässig, aber den Pkw-Fahrer trifft dennoch eine Mithaftung von 1/3, wenn er die zulässigen 50 km/h um 10 km/h überschritten hat und der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.

  • OLG Celle v. 13.05.2004:
    Zur Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß Pkw/Pferd zwischen dem mit 70 km/h innerorts und auf Warnhinweise nicht reagierenden Pkw-Fahrer (2/3) und dem Pferdehalter (1/3). Bei der Abwägung wertet der Senat das Verschulden des alkoholisierten Kfz-Führers, der die Warnhinweise einer Zeugin aufgrund egoistischer Motive (70 km/h innerorts und ganz offensichtlich herabgesetzte Aufmerksamkeit infolge Alkoholeinwirkung) einfach ignoriert hat, als grob fahrlässig. Demgegenüber kann dem Tierhalter nur einfache Fahrlässigkeit angelastet werden.

  • OLG Stuttgart v. 26.10.2006:
    Kollidiert ein alkoholbedingt absolut fahruntüchtiger Fahrer infolge einer wesentlichen Überschreitung der Mittellinie mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, muss sich der Fahrer bzw. Halter des entgegenkommenden Fahrzeugs wegen dieses Verkehrsverstoßes trotz groben Verschuldens des alkoholisierten Fahrers einen Mitverschuldensanteil von 20 % anrechnen lassen.

  • OLG Köln v. 25.11.2010:
    Das allenfalls leichte Verschulden eines Kfz-Führers und die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs treten hinter dem groben Eigenverschulden eines stark alkoholisierten Fußgängers, der dunkel gekleidet bei Dunkelheit auf der dunklen Fahrbahn liegt, vollständig zurück.




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