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Alkohol im Verkehrsrecht
Alkoholische Beeinflussung spielt in allen Verkehrsrechtsgebieten eine bedeutende Rolle.
- Schon die Verkehrsteilnahme nach dem Genuss relativ geringer Mengen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; bei größeren Mengen oder wenn der Alkoholkonsum zu einem Unfall geführt hat, ist sie sogar als Straftat verfolgbar.
- Bei de Regulierung der sich aus einem Unfall ergebenden wechselseitigen Schadensersatzansprüche ist vorheriger Alkoholkonsum eines Beteiligten sowohl verfahrensmäßig (Anscheinsbeweis) wie auch bei der Haftungsabwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile zu berücksichtigen. Für relevante Schadensfolgen führt Alkoholgenuss zu versicherungsrechtlichen Konsequenzen.
- Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholgewöhnung oder gar -sucht haben Einfluss auf die Geeignetheit eines Menschen, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sodass bei der Erteilung und dem Entzug der Fahrerlaubnis auch die Verwaltungsbehörden mit der Alkoholproblematik befasst sind.
Gliederung:
Alkoholverbot für junge Fahranfänger:
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- Das Alkoholverbot für junge Fahranfänger und Fahranfängerinnen
- AG Herne-Wanne v. 17.12.2008:
Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke nicht bereits dann auszugehen, wenn Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese liegt derzeit bei mindestens 0,26 Promille.
- AG Langenfeld v. 20.04.2011:
Ein Wert von 0,12 ‰ reicht nicht aus, um die tatbestandlich vorausgesetzte "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" bei jugendlichen Fahranfängern zu erfüllen; vielmehr bedarf es hierzu einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/L bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 ‰.
Grenzwerte und absolute Fahruntauglichkeit:
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- Die sog. absolute Fahruntauglichkeit
- Der sog. Beweisgrenzwert von 1,1 Prom., der für alle Führer von Kraftfahrzeugen gilt, ist auch für Kradfahrer maßgeblich.
- (Leicht-)Mofaführer 1,1 Promille?
- Rechtsprechung: Absolute Fahruntauglichkeit ist bei einem Radfahrer ab 1,6 oder 1,7 Promille gegeben.
- BGH v. 28.06.1990:
Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig.
- BGH v. 18.01.1990:
Für den Führer eines (hier: mittels eines Abschleppseiles) abgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens gilt der gleiche Beweisgrenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit wie für einen Kraftfahrzeugführer.
- BGH v. 29.10.1981:
Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 (jetzt 1,1) ‰ absolut fahruntüchtig.
- LG Oldenburg v. 08.09.1989:
Für Leicht-Mofa-Fahrer beginnt wie für Radfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit mit 1,7 Promille.
- AG Löbau v. 07.06.2007:
Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls ist entsprechend dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer mit 1,6 ‰ zu bestimmen.
- OLG Nürnberg v. 13.12.2010:
Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV - in der Fassung vom 16. Juli 2009) zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille.
Grenzwertberechnung:
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Alkohol- und Drogenkontrollen während der Führungsaufsicht:
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Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung:
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Allgemeines:
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