Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - prima-facie-Beweis
 

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Anscheinsbeweis - Autobahn - Auffahrunfälle - Beschleunigungsstreifen - Fahrstreifenwechsel - Geschwindigkeitsthemen - Mitverschulden - Schadensersatzthemen - Sichtfahrgebot - Überholen - Unfalltypen - Verzögerungsstreifen


Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins


Bei typischen Geschehensabläufen, besonders im Straßenverkehr, kann nach der Erfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge geschlossen werden und umgekehrt von einem bestimmten Ergebnis auf einen bestimmten zugrundeliegenden Ablauf, und zwar sowohl hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs sowie hinsichtlich des Verschuldens.

Entkräftet wird der Anscheinsbeweis nicht durch bloße gedankliche Möglichkeiten, sondern nur durch erwiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können, etwa durch den Nachweis der Behinderung durch ein anderes Fahrzeug.

Zur Anwendung des Anscheinsbeweises im Verkehrsrecht hat der BGH (Urteil vom 13.12.2011 - VI ZR 177/10) ausgeführt:
"Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1959 - VI ZR 82/58, VersR 1959, 518, 519; vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, VersR 1986, 343, 344; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, VersR 2007, 557 Rn. 5; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, VersR 2011, 234 Rn. 7). Demnach kann bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, aaO mwN). Es reicht allerdings allein das "Kerngeschehen" - hier: Auffahrunfall - als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, aaO; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, aaO)."









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Was ist der Anscheinsbeweis?

  • Die dogmatische Einordnung des Anscheinsbeweises

  • BGH v. 19.11.1985:
    Zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises ganz allgemein

  • OLG Hamm v. 01.09.1994:
    Bei Zunehmen der Eindringtiefe seitlicher Schäden von vorn nach hinten spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das von der Seite kommende Fahrzeug bei der Kollision in Bewegung war.

  • OLG Celle v. 26.11.1981 und KG Berlin v. 26.08.2004:
    Ist bei einem Auffahrunfall ungeklärt, ob unmittelbar zuvor ein Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden vorlag, dann findet kein Anscheinsbeweis Anwendung und der Schaden muss geteilt werden.

  • OLG Saarbrücken v. 13.04.2010:
    Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den auf der Lebenserfahrung beruhenden Schluss, dass ein Ereignis auf einer bestimmten Ursache oder einem bestimmten Ablauf beruht. Die Anknüpfungstatsachen des Erfahrungssatzes müssen entweder unstreitig oder nach Maßgabe des § 286 ZPO bewiesen sein. Jedoch steht der durch den Anscheinsbeweis bewiesene Zusammenhang nicht unverrückbar fest. Hierbei ist der Gegenbeweis nicht erst dann geführt, wenn ein atypischer Unfallverlauf in einer den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechenden Weise feststeht. Vielmehr kann der Gegner die auf dem Erfahrungssatz beruhende Schlussfolgerung bereits dann erschüttern, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass sich der Unfall durch einen atypischen Verlauf ereignet haben kann.




Anscheinsbeweis in Verbindung mit Alkohol: - nach oben -


Typische Verkehrssituationen, für die der Anscheinsbeweis gilt: - nach oben -


Unfallkonstellationen, für die der Anscheinsbeweis gilt: - nach oben -
  • Rechtsprechung: Bei einer Kollision zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer spricht bei fehlender Ampelregelung der Anscheinsbeweis für das alleinige Verschulden des Linksabbiegers.

  • Rechtsprechung: Der Anscheinsbeweis für volle Haftung spricht in der Regel gegen den Linksabbieger
  • Rechtsprechung: Der Anscheinsbeweis spricht für das alleinige Verschulden eines ein Grundstück verlassenden Kfz-Führers.

  • OLG Köln v. 04.03.1993:
    Bei einer Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger, der eine innerörtliche Straße bei Dunkelheit von links nach rechts bereits weitgehend überquert hat, spricht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrzeugführers.

  • OLG Oldenburg v. 21.04.1978:
    Bei einer Kollision zwischen einem überholenden und einem nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers.

  • BGH v. 11.06.1974:
    Zur Haftung des Halters und des Fahrers eines Kraftfahrzeuges, wenn ein von diesem hochgeschleuderter Stein die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Kraftwagens zertrümmert

  • KG Berlin v. 14.10.2004:
    Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Türöffner.

  • KG Berlin v. 15.05.1972:
    Kommt ein Radfahrer neben einem am Fahrbahnrand abgestellten Kfz in dem Augenblick zu Fall, in dem der Fahrzeugführer die Tür zur Fahrbahn hin öffnet, dann kann wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs auch dann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, daß der Radfahrer infolge dieser Türbewegung gestürzt ist, wenn eine Berührung zwischen Fahrrad und Kfz nicht stattgefunden hat.

  • KG Berlin v. 21.06.2001:
    Der Anscheinsbeweis zugunsten des Vorfahrtberechtigten spricht für das alleinige Verschulden des Wartepflichtigen.

  • OLG Frankfurt v. 03.12.2004:
    Anscheinsbeweis für Unfallverursachung durch fehlende Fahrradbeleuchtung - Haftungsanteil des Radfahrers 60 % bei plötzlich notwendiger Ausweichbewegung eines Kfz-Führers und Kollision mit dem Gegenverkehr

  • OLG Düsseldorf v. 12.12.2005:
    Dreht sich ein Fahrzeug beim Befahren einer Autobahnausfahrt um 360 Grad und bleibt sodann dort stehen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unangemessene Geschwindigkeit beim Befahren der Ausfahrt.

  • OLG Hamm v. 23.02.2006:
    Der Grundsatz, dass gegen den Linksabbieger der Anscheinsbeweis spricht, kann jedenfalls dann nicht in dieser Allgemeinheit gelten, wenn zuvor der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern eine kleine Kolonne überholt und dann mit dem abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt.

  • AG Hamburg v. 15.01.2009:
    Kommt es beim Einfahren in den fließenden Verkehr zu einem Unfall, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der einfahrende Fahrzeugführer gegen seine besonderen Sorgfaltspflichten verstoßen und sich nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

  • LG Berlin v. 05.02.2009:
    Wer nach rechts in eine gleichberechtigte Straße abbiegen will, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen konnte, dass er den ihm aus der anderen Straße Entgegenkommenden, der die Vorfahrt hat, weder gefährdete noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich war, so darf er sich nur vorsichtig in die Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. Im Fall eines Zusammenstoßes spricht gegen ihn der Beweis des ersten Anscheins. Kann er diesen nicht widerlegen, haftet er voll.

  • KG Berlin v. 13.08.2009:
    Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Eine Beweislastumkehr greift zu Lasten einer Partei nicht ein. Der Anscheinsbeweis ist Folge der besonderen Gefährlichkeit des Linksabbiegens, die sich weder durch das prozessuale Verhalten der Parteien noch das Aussageverhalten von Zeugen ändert.

  • LG Saarbrücken v. 12.03.2010:
    Wird gegen eine Schutzvorschrift verstoßen, die auf bestimmten Erfahrungen über die Gefährlichkeit einer Handlungsweise beruht, so kann bei einem Schadenseintritt nach erstem Anschein darauf geschlossen werden, dass sich die von ihr bekämpfte Gefahr verwirklicht hat, sofern sich der Schadensfall in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Verhalten ereignet hat. Jedenfalls wenn es in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel eines Fahrzeuges zu einer Kollision mit einem auf der anderen Fahrspur befindlichen Fahrzeug kommt, wird regelmäßig von einem Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugführers ausgegangen.

  • KG Berlin v. 28.01.2010:
    Bei einem Kreuzungszusammenstoß spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Wartepflichtigen, was regelmäßig zu dessen voller Haftung führt. Eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten kommt nur in Betracht, wenn der Wartepflichtige insoweit beweist, dass der Vorfahrtberechtigte sein Vorrecht missbraucht hat.




Sonstige Fälle, bei denen der Anscheinsbeweis möglich ist: - nach oben -


Fälle, in denen der Anscheinsbeweis nicht gilt: - nach oben -
  • BGH v. 13.12.1977:
    Ein Anscheinsbeweis für die betrügerische Vortäuschung eines Unfallgeschehens, die die Rechtswidrigkeit der Schädigung ausschlösse, wird nur in Ausnahmefällen denkbar sein, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt für die vom Berufungsgericht ins Auge gefasste "Entkräftung" kein Raum ist. Es liegt gerade im Wesen der Unfallmanipulation, dass die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit eines unbeabsichtigten Schadensereignisses offenbleiben soll. Damit wäre die Entkräftung eines etwaigen Anscheins gewissermaßen "eingebaut". Die Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation wird also nur der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin dienen können, dass eine solche vorliegt. Gerade in Fällen der vorliegenden Art sollte der Tatrichter sich bewusst sein, dass eine Überzeugungsbildung nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt.

  • BGH v. 15.06.1982:
    Kein Anscheinsbeweis bei Kollision zwischen Rechtseinbieger und vorfahrtberechtigtem Überholer auf dessen Gegenfahrbahn

  • OLG Hamm v. 02.06.87 und OLG Düsseldorf v. 26.05.86:
    Kein Anscheinsbeweis zu Lasten der Straßenbahn beim Auffahren auf haltendes Kfz

  • LG Köln v. 02.02.1999:
    Kein Anscheinsbeweis für Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • LG Detmold v. 22.12.2004:
    Kein Anscheinsbeweis bei Kollisionen im Kreisverkehr

  • OLG München v. 16.09.2005:
    In Vorfahrtsverletzungsfällen ohne Berührung/Kollision der Beteiligten fehlt es an der konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises.

  • OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
    Bei einem Radfahrerunfall im Zusammenhang mit Be- oder Entladevorgängen durch die geöffnete Seitentür eines Lieferwagens spricht kein Anscheinsbeweis für ein unsorgsames Türöffnen.

  • LG Berlin v. 07.12.2006:
    Es spricht kein Erfahrungssatz dafür, dass der Sturz eines Radfahrers auf dem Radweg infolge einer Vollbremsung im Abstand von ca. 7 m von einem aus einer Ausfahrt ausfahrenden Pkw dem Betrieb dieses Pkw zuzurechnen ist, der ca. 2 m vor dem Radweg anhält; vielmehr sind ebenso andere Ursachen (Überreaktion usw.) denkbar, so dass kein typischer Geschehensablauf vorliegt.

  • OLG Düsseldorf v. 20.08.2007:
    Dem Versicherer kommt für die Darlegung einer Unfallmanipulation der Beteiligten kein Anscheinsbeweis zugute. Der Versicherer muss vielmehr nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung seines Eigentums beweisen, wobei eine Gesamtschau der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Tatsachen zu erfolgen hat. Die eindeutige Verschuldensfrage und eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sprechen nicht zwingend für eine gestellten Unfall, da diese Umstände auch bei nicht manipulierten Unfällen keine Seltenheit sind.

  • OLG Stuttgart v. 08.04.2011:
    Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des nach links Abbiegenden für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn der Abbiegende mit einem Fahrzeug kollidiert, das mehrere Fahrzeuge in einem Zug überholt.




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