Rechtsanwaltskosten - Kostenerstattung - Beauftragung zur Abwehr unberechtigter Ansprüche - Erfolgshonorar - außergerichtliche Vertretung
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Akteneinsicht - Anwaltskosten allgemein - Anwaltsverschulden - Aufklärungspflicht RA-Kosten - DAV-Abkommen - Erfolgshonorar - Ersatz von Anwaltskosten - Honorarvereinbarung - Notwendige Auslagen - OWi-Gebühren - Rahmengebühren - Rechtsschutzversicherung - Streitwert



Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltskosten


Für Aufträge ab dem 01.07.2004 werden die Gebühren nicht mehr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) berechnet, sondern nach dem neugeschaffenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV-RVG).

Seit dem 05.08.2009 ist in § 15a RVG die Anrechnung von Gebühren neu geregelt. Der Anwalt kann in der Kostenfestsetzung gegen den Prozessgegner in Fällen, in denen eine Gebühr auf eine andere anzurechnen ist, beide Gebühren fordern, jedoch im Ergebnis nicht mehr, als er auch im Innenverhältnis unter Beachtung der Anrechnungspflicht von seinem Mandanten fordern darf. Damit wird einer Reihe von BGH-Entscheidungen aus der Vergangenheit der Boden entzogen.

Seit der Gebührenreform 2004 obliegt dem Anwalt eine moderate Hinweispflicht, wie sich in bestimmten Fällen der Streitwert (Gegenstandwert) auf die Höhe der Gebühren auswirken kann, siehe hierzu BGH (Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06):
Nach § 49b Abs. 5 BRAO, der mit Wirkung vom 1. Juli 2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) eingefügt worden ist, muss der Anwalt, wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags hierauf hinweisen. Grund für diese Neuregelung war der Umstand, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt hatte, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung "überrascht" wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt (BT-Drucks. 15/1971 S. 232 zu Art. 4 Abs. 18). Nach der Gesetzesregelung selbst ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage Angaben zur Höhe der Gebühr oder des Gegenstandswertes zu machen.








Gliederung:



Themenbereiche: - nach oben -


Aufklärungspflicht des Anwalts über die Kosten: - nach oben -


Ersatz von Anwaltskosten: - nach oben -
  • Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Bußgeldverfahren

  • Die Anwaltskosten des Geschädigten als Schadensersatz

  • Die Beauftragung eines eigenen Anwalts neben dem der Versicherung im Passivprozess

  • IWW Institut - Neuer § 15a RVG in Kraft getreten

  • BGH v. 22.04.1958:
    Ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter, der im Strafverfahren wegen des Unfalls freigesprochen worden ist, kann die Verteidigungskosten des Strafverfahrens nicht nach BGB § 823 Abs 1 von demjenigen ersetzt verlangen, der den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat.

  • LG Landau v. 25.10.2005:
    Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass unter gewissen Voraussetzungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abwehr von unberechtigt erhobenen Forderungen einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung auslösen können, für den nach heutiger Gesetzeslage § 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage einschlägig ist.

  • OLG Hamm v. 03.02.2006:
    Wird dem Kläger auf Grund einer Anzeige von Seiten des Beklagten (wegen eines vermeintlichen groben und gefährlichen Fahrmanövers in einer Autobahnbaustelle) die Fahrerlaubnis vorläufig über einen längeren Zeitraum entzogen, kann er den beklagten Anzeigeerstatter deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, auch wenn dieser später zu dem Vorfall unterschiedliche Darstellungen gibt, die schließlich zur Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger führen. Ein solches Aussageverhalten begründet nicht schon den Vorwurf der falschen Anschuldigung.

  • BGH v. 12.12.2006:
    Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen muss festgestellt werden. Hat der angebliche Gläubiger die Forderungen entsprechend dem Vortrag des angeblichen Schuldners indes schlichtweg erfunden, liegen nach deren eigenem Vorbringen die Voraussetzungen für die genannten Anspruchsgrundlagen nicht vor, sodass nicht von vornherein ein materieller Kostenerstattungsanspruch gegeben ist.

  • AG St. Wendel v. 24.06.2008:
    Soweit ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB bzw. aus § 826 BGB wegen einer falschen Anzeige oder einer unrichtigen Zeugenaussage in Betracht kommen soll, ist Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlagen, dass der angebliche Schädiger den vermeintlich Geschädigten vorsätzlich zu Unrecht bezichtigt und dabei auch die eingetretene Schadensfolge als möglich vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat.

  • AG Hamburg v. 13.08.2008:
    Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB ist es erforderlich, dass es für die Verletzung eines Schutzgesetzes nicht nur der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der entsprechenden Schutzgesetznorm bedarf, sondern auch ausreichendem Vortrag dazu, dass der in Anspruch Genommene den sog. subjektiven Tatbestand der Strafnorm erfüllt hat. Da fahrlässige Delikte nur strafbar sind, soweit dies gesondert bestimmt ist, muss sowohl bei falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB als auch bei Beleidigung und übler Nachrede eine vorsätzliche Begehungsform vorgetragen werden.




Prozessanwaltskosten einer Versicherung: - nach oben -
  • BGH v. 28.06.2006:
    Überlässt ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 IV ZB 32/03 RuS 2005, 91).




Erfolgshonorar: - nach oben -


Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels: - nach oben -
  • BGH v. 26.01.2006:
    Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.

  • BGH v. 03.07.2007:
    Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.

  • BGH v. 01.04.2009:
    Wird der Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel dann aber begründet und in der Sache entschieden, ist eine 1,6 fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstattungsfähig (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 3. Juli 2007, VI ZB 21/06, FamRZ 2007, 1735 = NJW 2007, 3723).

  • BGH v. 10.11.2009:
    Weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auch dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelmäßig keine Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen.

  • BGH v. 13.07.2010:
    Hat der Rechtsmittelgegner bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, gehört die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV regelmäßig zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, wenn nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag das Rechtsmittel noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht in der Sache entscheidet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 1. April 2009, XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 f.).




Verjährung / Stundung: - nach oben -
  • BGH v. 02.07.1998:
    Die Klage auf Zahlung der Vergütung nach der BRAGO (juris: BRAGebO) unterbricht die Verjährung des Vergütungsanspruchs auch dann, wenn der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber noch keine Berechnung der Vergütung gemäß BRAGO § 18 mitgeteilt hat. Wird dies bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nachgeholt, so wird die Vergütungsforderung damit einforderbar.

  • LG Oldenburg v. 22.09.2000::
    Trotz eines Schreibens des Mandanten, in welchem er bittet, von Zwangsmaßnahmen wegen Anwaltsgebühren gegen ihn abzusehen, und ankündigt, unaufgefordert auf die Anwälte zuzukommen, ist die Einrede der Verjährung nicht rechtsmißbräuchlich.




Kosten des sich selbst vertretenden Anwalts: - nach oben -
  • AG München v. 26.02.2008:
    Ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt kann bei fehlender Kostenerstattungspflicht des Gegners nicht die Erstattung der gesetzlichen Vergütung von seiner Rechtsschutzversicherung verlangen.

  • BGH v. 10.11.2010:
    Das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfasst auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht.



Streitwert/Beschwer: - nach oben -
  • BGH v. 11.03.2008:
    Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahrens geltend gemachten Hauptanspruchs wie der auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Geschäftsgebühr eines Prozessbevollmächtigten sind Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO und wirken sich nicht werterhöhend aus.




Kostenfestsetzungsverfahren: - nach oben -
  • BGH v. 26.01.2006:
    Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.




Abtretung von Rechtsanwaltsgebühren: - nach oben -
  • BGH v. 24.04.2008:
    Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.

  • BGH v. 04.12.2008:
    IIm Hinblick auf die durch § 49b Abs. 4 S. 2. BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 verbotene Abtretung von Gebührenansprüchen eines Anwalts an einen Nichtanwalt kann sich der Kfz-Haftpflichtversicherer auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm verlassen und mit befreiender Wirkung die Gebühren für eine Unfallregulierungstätigkeit an den Rechtsanwalt zahlen. Der Rechtsschutzversicherer kann diesen Einwand wirksam gegenüber dem Zessionar erheben.