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Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Das Verkehrsrecht hat mannigfaltige Berührungspunkte mit dem Arbeitsrecht; dies gilt nicht nur für reine Berufskraftfahrer, sondern auch im Hinblick auf die vielen Arbeitnehmer, die zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ein Fahrzeug des Arbeitgebers oder ihr eigenes Privatfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzen.
Entstehen durch die Verkehrsteilnahme Schäden an Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerfahrzeugen, stellt sich die Frage, nach welchen Haftungsmaßstäben derartige Schäden auf die Beteiligten zu verteilen sind.
Im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit einer Fahrerlaubnis für die Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit steht man ebenfalls vor vielen Rechtsproblemen.
Gliederung:
Haftung des Arbeitnehmers bei Unfall mit Arbeitgeberfahrzeug:
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- Innerbetrieblicher Schadensausgleich
- Schuldformen beim innerbetrieblichen Schadensausgleich
- Haftungsquoten beim innerbetrieblichen Schadensausgleich
- BAG v. 27.09.1994:
Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.
- LAG Halle v. 06.12.2005:
Das Befahren eines Betriebsgeländes, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h vorgeschrieben ist, mit 25 bis 30 km/m bei Nässe ist nicht grobfahrlässig, so dass dem Arbeitgeber bei einer tariflichen Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit keine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer zustehen.
- VG Kassel v. 17.09.2008:
Ein Beamter der auf einem Parkplatz beim Wegfahren mit einer rechts des Fahrzeuges befindlichen niedrigen, von der Fahrerposition aus nicht sichtbaren Barriere kollidiert, handelt nicht grob fahrlässig, wenn seine Aufmerksamkeit beim Passieren der Barriere durch links von ihm parkende Fahrzeuge abgelenkt wird.
Haftungsbegrenzung nach Arbeitsverdienst:
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Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers:
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Anwaltskostenersatz gegen Arbeitgeber:
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- BAG v. 16.03.1995:
Verursacht ein Berufskraftfahrer in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall und wird wegen dieses Unfalls gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, hat ihm der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
- BAG v. 16.03.1995:
Erforderliche vom Arbeitgeber zu ersetzende Kosten der Verteidigung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich die gesetzlichen Gebühren.
Geldbußen:
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- BAG v. 25.01.2001:
Zusagen des Arbeitgebers über die Erstattung von etwaigen Geldbußen für Verstöße der Arbeitnehmer gegen Vorschriften über Lenkzeiten im Güterfernverkehr sind sittenwidrig und daher nach § 138 BGB unwirksam. Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewusst in Kauf nimmt, dass es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt werden.
- LAG Mainz v. 10.04.2008:
Ein Lkw-Fahrer, der innerhalb der Europäischen Gemeinschaft am grenzüberschreitenden Straßenverkehr teilnimmt, muss etwaige Geldbußen wegen Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften grundsätzlich aus dem eigenen Vermögen tragen.
Versicherungsregress:
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- LAG Rostock v. 13.03.2008:
Leistet die Haftpflichtversicherung Schadensersatz gegenüber dem Geschädigten nach § 3 Ziffer 1 PflichtVG a.F., ist sie jedoch intern gegenüber dem Versicherungsnehmer und seinem Fahrer (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Fahrer Unfallflucht begangen hat und der Schaden nicht gemeldet wurde, kann die Versicherung gegen beide Rückgriff nehmen aus übergegangenem Recht (§ 426 Absatz 2 BGB) oder im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Absatz 1 BGB. Innerhalb der Rückgriffsgrenzen aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) kann der Rückgriff zusätzlich nur in dem Umfang erfolgen, in dem der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) oder die mitversicherte Person (Arbeitnehmer) im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs haftet. Es bleibt offen, ob die Haftpflichtversicherung bei ihrem Regress gegen den Arbeitnehmer die Grundsätze der Haftungserleichterung im Arbeitsverhältnis zu beachten hat.
Sonstiges:
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- Die Kündigung eines Mitarbeiters wegen Verlust des Führerscheins
- LAG Hamm v. 30.07.1990:
Wird ein Berufskraftfahrer anläßlich einer beruflich bedingten Fahrt mit einer Gelduße belegt, muß er diese grundsätzlich aus seinem eigenen Vermögen tragen. Die Abwälzung der Buße auf den Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn dieser vertraglich verpflichtet war, den Arbeitnehmer vor dem Rechtsverstoß und damit vor Bestrafung zu bewahren.
- BVerwG v. 26.11.1992:
Die Regelung über den Ersatz von Sachschäden in § 99 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz gibt in Verbindung mit den dazu erlassenen ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften keinen Anspruch auf Ersatz für ersparte Aufwendungen bei einer selbst ausgeführten Reparatur.
- LAG Köln v. 04.09.2006:
Erhebliche Verkehrsverstöße eines Lkw-Fahrers rechtfertigen nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Ist ein Lkw-Fahrer bereits deshalb ermahnt und abgemahnt worden, weil er eine rot zeigende Ampel missachtet (Rotlichtverstoß) und Beladungsvorschriften für den Gefahrgut-Lkw nicht eingehalten hat, und begeht er anschließend eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, die zu einem einmonatigen Fahrverbot führt, und fährt mit verkehrsunsicherer Bereifung, weil er die vorgeschriebene tägliche Reifenkontrolle unterlassen hat, ist eine darauf beruhende Kündigung gerechtfertigt.
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung:
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