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Atemalkohol - Atemalkoholtest
Zum Nachweis von Alkoholfahrten im Bußgeldbereich (§
24a StVG) können moderne Geräte mit entsprechender Zulassung als standardisierte Messverfahren eingesetzt werden.
Dabei müssen bestimmte Wartezeiten zwischen Trinkende und Atemalkoholfeststellung (20 Minuten) und eine Kontrolldauer von 10 Minuten eingehalten werden. Auch die Urteilsgründe müssen unter Umständen bestimmte Anforderungen (Mitteilung der Einzelwerte?) erfüllen.
In Strafverfahren dürfen Atemalkoholanalysewerte zur Feststellung eines bestimmten Trunkenheitsgrades hingegen noch nicht verwendet werden.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Wikipedia-Artikel: Alcotest
- BGH v. 03.04.2001:
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.
- OVG Magdeburg v. 09.10.2009:
Abgesehen von den sog. Nachtrunkfällen ist bei der Beurteilung der Frage, ob die in § 13 Satz 1 Nr 2c FeV genannten Grenzwerte erreicht sind, maßgeblich, ob die vor der Fahrt (oder während der Fahrt) konsumierte Alkoholmenge nach Abschluss der Resorptionsphase zum Erreichen der jeweiligen Werte führt.
Atemalkoholkontollgeräte:
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Verwertbarkeit des Atemalkoholergebnisses im Strafverfahren:
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Kontrollzeit und Wartezeit:
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- Rechtsprechung: Die Einhaltung einer Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Atemalkoholkontrolle
- OLG Hamm v. 23.08.2004:
Ist zwar die Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Atemalkoholmessung nicht festgestellt worden, lässt sich andererseits jedoch den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei entnehmen, dass eine Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor der Messung, in der der Betroffene keine Substanzen durch Mund oder Nase zu sich genommen hat, eingehalten worden ist, kann die ermittelte Messung ohne Sicherheitsabschläge zur Feststellung der zur Tatzeit vorliegenden Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden.
- BayObLG v. 02.11.2004:
Die Nichteinhaltung der "Wartezeit" von (mindestens) 20 Minuten zwischen (gesichertem) Trinkende und der Durchführung der Atemalkoholmessung hat grundsätzlich die Nichtverwertbarkeit des Ergebnisses zur Folge.
- OLG Dresden v. 08.02.2005:
Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung. Eine Verwertbarkeit der Messung kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass von dem gewonnenen Messwert ein Sicherheitsabschlag vorgenommen wird.
- OLG Jena v. 22.07.2005:
Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.
- OLG Jena v. 01.09.2005:
Die Einhaltung einer Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung ist notwendige Verfahrensbedingung für die Gewinnung eines zuverlässigen Messergebnisses bei der Atemalkoholbestimmung. Die Nichteinhaltung dieser Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.
- OLG Karlsruhe v. 05.05.2006:
Wird die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der ersten Atemalkoholmessung nicht eingehalten, so kann bei deutlicher Überschreitung (hier: 20%) des Gefahrengrenzwertes des § 24a Abs.1 StVG von 0,25 mg/l durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, ob die mit der Nichteinhaltung verbundenen Schwankungen der Messwerte durch einen Sicherheitszuschlag ausgeglichen werden können.
- OLG Hamm v. 24.01.2008:
Steht fest oder kann nicht widerlegt werden, dass vor dem Atemalkoholmessvorgang mit einem Drägergerät Evidential die Kontrollzeit von 10 Minuten nicht eingehalten wurde, ist die Messung insgesamt unverwertbar und kann nicht etwa mit einem erhöhten Sicherheitsabschlag verwertet werden.
- OLG Bamberg v. 21.08.2009:
Die Einhaltung einer sog. Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Messung der Atemalkoholkonzentration (AAK) mit dem Gerät "Dräger Alcotest 7110 Evidential" ist grundsätzlich ausreichend.
- OLG Hamm v. 15.10.2009:
Wird ein Atemalkoholtest durchgeführt, bevor die Mindestwartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Testbeginn vergangen ist, und ergibt sich bei dem Test eine erhebliche Überschreitung des Gefahrengrenzwerts und kann das Gericht durch Hinzuziehung eines Sachverständigen aufklären, ob und ggf. in welchem Umfang sich die Unterschreitung der Mindestzeit seit Trinkende ausgewirkt hat, dann folgt aus der Unterschreitung der Wartezeit nicht zwingend die Unverwertbarkeit des Messergebnisses.
- OLG Stuttgart v. 02.07.2010:
Wird bei einem Atemalkoholtest insbesondere der Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Messung die Kontrollzeit eingehalten, bedarf es keines Sicherheitsabschlages vom Ergebnis der Messung. Wird eine Mindestwartezeit von 10 Minuten das Messergebnis nicht unverwertbar, sondern dann muss mit Hilfe eines Sachverständigen ein angemessener Sicherheitsabschlag vom Messergebnis vorgenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Messergebnis um mindestens 20% oberhalb des Grenzwerts von 0,25 mg/l liegt.
Urteilsanforderungen:
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- BayObLG v. 05.06.2002:
Liegt einer Verurteilung nach StVG § 24a Abs 1 die Feststellung einer Atemalkoholkonzentration zugrunde, müssen im Urteil neben dem Mittelwert auch die zugrunde liegenden Einzelmeßwerte der Atemalkoholkonzentration mitgeteilt werden.
- OLG Brandenburg v. 10.03.2004:
Die Entscheidungsgründe des bußgeldrichterlichen Urteils müssen grundsätzlich - es sei denn, es ist ausgeschlossen, dass sich eine etwaig fehlerhafte Atemalkoholmittelwertbildung auf die Entscheidung ausgewirkt hätte - auch Angaben zur Höhe der bei Verwendung des Analysegerätes Dräger Alkotest 7110 Evidential MK III gemessenen Einzelatemalkoholwerte enthalten, da Erkenntnisse vorliegen, dass nicht in allen Fällen von diesen Messgeräten fehlerfreie Mittelwertbildungen vorgenommen werden.
- OLG Jena v. 22.03.2004:
Zu den Urteilsanforderungen bei Gerät Evidential Dräger Alcotest / die Mitteilung der Einzelwerte ist erforderlich.
- OLG Dresden v. 03.01.2005:
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG, dem eine Atemalkoholmessung mit einem standardisierten Messverfahren (hier: Dräger Alcotest 7110 Evidential) zugrundeliegt, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen nur dann Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens machen, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden. Einer Feststellung der gewonnenen Einzelmesswerte zum Zwecke der Überprüfung, ob die Anforderungen der DIN VDE 0405 eingehalten worden sind, bedarf es nicht.
- OLG Jena v. 22.07.2005:
Bei einer Verurteilung wegen Fahrens unter Alkohol gem. § 24a Abs. 1, 3 StVG, der die Messung der Atemalkoholkonzentration mittels eines bauartzugelassenen, gültig geeichten Atemalkoholmessgerätes zugrunde liegt, müssen die Urteilsgründe weder Angaben zur Einhaltung eines ordnungsgemäßen Messverfahrens noch zu den gemessenen Einzelwerten enthalten, sofern Anhaltspunkte für Messfehler nicht vorhanden sind und auch nicht geltend gemacht werden (Aufgabe der früheren Rechtsprechung).
- OLG Bamberg v. 14.07.2006:
Bei AAK-Messungen mit Dräger Alcotest 7110 Evidential ist - wenn weder konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung behauptet werden noch sonst ersichtlich sind - in den Urteilsgründen neben dem Messverfahren lediglich das Messergebnis im Mittelwert anzugeben. Der Mitteilung der beiden Einzelmesswerte bedarf es nicht, auch nicht zum "Ausschluss einer unzulässigen Aufrundung".
Verfahrensrechtliches:
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- BGH v. 20.07.2004:
Protokolle über Atemalkoholtests können Gegenstand des Urkundenbeweises sein, deren Inhalt grundsätzlich durch Verlesung bewiesen wird; eine Vernehmung des Bedieners des Messgeräts ist nur bei Zweifeln über die Richtigkeit des Messergebnisses angezeigt.
Sonstiges:
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Weiteres zum Thema Fahrverbot:
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Zur Verhängung und Verbüßung von Fahrverboten:
Zum Absehen vom Fahrverbot: