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Anscheinsbeweis
- Autobahn
- Auffahrunfälle
- Beschleunigungsstreifen
- Fahrstreifenwechsel
- Geschwindigkeitsthemen
- Mitverschulden
- Schadensersatzthemen
- Sichtfahrgebot
- Überholen
- Unfalltypen
- Verzögerungsstreifen
Auffahrunfälle auf der Autobahn
Auffahrunfälle - insbesondere auch Kettenauffahrunfälle auf der Autobahn sind relativ häufig; dies ist sicher auf die erhöhten Anforderungen an das Reaktionsvermögen bei den dort üblichen Geschwindigkeiten zurück zu führen.
Andererseits sind auch ständige Verstöße gegen das Sichtfahrgebot bei schlechtem Wetter oder Dunkelheit sowie die Fehleinschätzung der Geschwindigkeiten der anderen Fahrzeuge, Aufmerksamkeitslücken infolge von Ermüdung und falsches Verhalten beim Ein- und Ausfahren, Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot bei niedrigen Geschwindigkeiten, unachtsame Fahrstreifenwechsel häufige Ursachen für daraus resultierende Auffahrunfälle.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Autobahn
- Beschleunigungsstreifen
- Richtgeschwindigkeit
- Sichtfahrgebot
- Verzögerungsstreifen
- BGH v. 09.12.1986:
Auf Autobahnen muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Kfz nach § 4 Abs.1 S.1 StVO in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird. Jedoch ist nicht mit einem "ruckartigen" Stehenbleiben zu rechnen; vielmehr kann der nachfolgende Fahrer, wenn keine besonderen Umstände dem entgegenstehen, den vollen Weg einer Notbremsung des Vorausfahrenden bei Bemessung seines Abstands einkalkulieren. Der nachfolgende Kraftfahrer ist nach § 4 Abs.1 S.1 StVO nicht verpflichtet, generell den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug so zu wählen, dass er rechtzeitig vor einem durch den Vorausfahrenden zunächst verdeckten Hindernis anhalten kann, wenn dieser - ohne zu bremsen - unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur wechselt.
- BGH v. 23.06.1987:
Der Kraftfahrer hat gemäß StVO §§ 1, 3 Abs 1 S 3 seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem - wie ein Panzer - mit einem Tarnanstrich versehen sein, rechtzeitig anhalten kann.
- BGH v. 18.10.1988:
Zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast, wenn sich bei einem Auffahrunfall der Auffahrende zur Erschütterung des für sein Verschulden sprechenden ersten Anscheins darauf beruft, daß ihm die Sicht auf das Hindernis durch ein im letzten Augenblick auf die Nachbarfahrspur ausgewichenes anderes Fahrzeug versperrt gewesen sei (im Anschluß an BGH, 1986-12-09, VI ZR 138/85, VersR 1987, 358).
- OLG Köln v. 28.06.1991:
Schadensteilung bei Auffahren in BAB-Baustelle trotz Fahrstreifenwechsels (Auffahrender zu schnell und teilweise unaufmerksam)
- OLG Köln v. 24.07.1991:
Auffahren auf der Autobahn auf schleuderndes Fahrzeug - Schadensteilung
- OLG Brandenburg v. 17.07.2008:
Ein Fahrer eines Klein-Lkw, dessen Fahrzeug auf der Überholspur der Autobahn fahrunfähig wird, muss wegen der großen Gefahr, die gerade durch das Blockieren der Überholspur besteht, möglichst auf den Grünstreifen ausweichen. Ein Abstand von 50 cm zur Mittelleitplanke reicht, um dem Fahrer das Aussteigen zu ermöglichen. Fährt ein Motorradfahrer unter Verletzung des Sichtfahrgebots sodann auf, hat er einen Anspruch auf 60% des ihm entstandenen Schadens.
- OLG Saarbrücken v. 19.05.2009:
Bei Auffahrunfällen auf Bundesautobahnen setzt der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis nicht den Nachweis voraus, dass der Auffahrende „eine gewisse Zeit“ hinter dem Vordermann auf derselben Fahrspur her gefahren ist. Bei einem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden ist der Anscheinsbeweis erst dann entkräftet, wenn der Fahrspurwechsel erwiesenermaßen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall erfolgte.
- LG Coburg v. 23.09.2009:
Bleibt unaufgeklärt, ob ein Auffahrunfall auf der Autobahn durch einen Fahrstreifenwechsel herbeigeführt wurde, oder ob das vordere Fahrzeug sich schon längere Zeit auf dem linken Fahrstreifen befand, kann eine hälftige Teilung des Schadens angemessen sein.
Langsamfahren / Abbremsen: - nach oben -
- OLG Celle v. 07.11.1974:
Mithaftung von 1/3 wegen zu starker Geschwindigkeitsverminderung eines Lkw und anschließendem Auffahrunfall eines unachtsamen Nachfolgenden
- LG Köln v. 01.07.2004:
Keine Mithaftung eines ladungsbedingt auf 40 km/h verlangsamenden Lkw bei Auffahren eines nachfolgenden Lkw
Auffahren bei Befahren der BAB-Ausfahrt: - nach oben -
- OLG Düsseldorf v. 29.09.2005:
Fährt der Kfz-Mieter mit dem gemieteten Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit bei Dunkelheit und Nässe in eine Autobahnausfahrt ein, an deren Ende er mit einem Kreuzungsbereich rechnen muss und kommt es hierbei zu einem Auffahrunfall, stellt dies einen besonders schwerwiegenden, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigenden Sorgfaltsverstoß dar.
Auffahren bei Fahrstreifenwechsel auf Überholspur: - nach oben -
- Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden - aber nicht immer
- OLG Naumburg v. 06.06.2008:
Wechselt ein Verkehrsteilnehmer ohne sorgfältige Rückschau auf nachfolgende Fahrzeuge den Fahrstreifen und gefährdet damit nachfolgende Verkehrsteilnehmer und ereignet sich in einem engen zeitlichen Zusammenhang ein Auffahrunfall, so ist dies auf das riskante Fahrmanöver des Fahrbahnwechslers zurück zu führen. Der Anscheinsbeweis, der grundsätzlich gegen den auffahrenden Hintermann spricht, wird damit ausgeräumt.
- OLG Stuttgart v. 11.11.2009:
Mithaftung (hier 20 %) des von hinten auffahrenden Fahrzeugs nach sorgfaltswidrigem Wechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs auf die Überholspur der Autobahn, wenn Unabwendbarkeit nicht nachweisbar ist und das auffahrende Fahrzeug bei Dunkelheit die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschreitet.
- LG Coburg v. 23.09.2009:
Bleibt ungeklärt, ob für einen Unfall auf der Autobahn ein Fahrspurwechsel ursächlich war oder ob es sich um einen Auffahrunfall handelt, weil für keinen der Beteiligten Fahrzeugführer die Grundsätze des Anscheinsbeweises zum Zuge kommen, dann ist der Schaden hälftig zu teilen.
- BGH v. 13.12.2011:
Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.
Auffahren wegen Fahrstreifenwechsels zum Ermöglichen des Einfahrens: - nach oben -
- OLG Brandenburg v. 01.03.2007:
Kommt es in Höhe einer Autobahneinfahrt zu einer Kollision zwischen einem überholenden Kfz und einem vor einem einfahrwilligen Kfz-Führer nach links auf die Überholspur ausweichenden Klein-Lkw, so trifft den Klein-Lkw-Führer die volle Haftung; die Betriebsgefahr des überholenden Kfz tritt hinter dem groben Verschulden des Lkw-Fahrers zurück.
Auffahren auf liegengebliebenes Fahrzeug: - nach oben -
- OLG Brandenburg v. 17.07.2008:
Ein Fahrer eines Klein-Lkw, dessen Fahrzeug auf der Überholspur der Autobahn fahrunfähig wird, muss wegen der großen Gefahr, die gerade durch das Blockieren der Überholspur besteht, möglichst auf den Grünstreifen ausweichen. Ein Abstand von 50 cm zur Mittelleitplanke reicht, um dem Fahrer das Aussteigen zu ermöglichen. Fährt ein Motorradfahrer unter Verletzung des Sichtfahrgebots sodann auf, hat er einen Anspruch auf 60% des ihm entstandenen Schadens.
- BGH v. 01.12.2009:
Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Autobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug.
- OLG Brandenburg v. 08.07.2010:
Bei einer unklaren Verkehrslage mit konkreter Warnung durch Warnblinkleuchten findet der Grundsatz, dass das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet, nicht vorwerfbar ist, keine Anwendung. Führt ein nachfolgender Kfz-Führer in eine Unfallstelle, die bereits durch Warnblinkleuchten gesichert ist, infolge zu hoher Geschwindigkeit hinein, stehen ihm gegen den Erstverursacher keine Schadensersatzansprüche zu.
Warnblinkanlage (Mitverschulden): - nach oben -
- LG Memmingen v. 24.07.2007:
Fährt ein Verkehrsteilnehmer infolge mangelnder Aufmerksamkeit auf der Überholspur einer Autobahn auf das Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers leicht auf, wobei dieser es seinerseits - verursacht durch einen Erstunfall - unterlassen hat, die Warnblinkanlage zu betätigen, so trägt der Auffahrende eine Haftungsquote von insgesamt 75%, während den die Betätigung der Warnblinkanlage Unterlassenden eine Haftungsquote von 25% trifft.
- BGH v. 01.12.2009:
Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Autobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug.
- OLG Brandenburg v. 08.07.2010:
Bei einer unklaren Verkehrslage mit konkreter Warnung durch Warnblinkleuchten findet der Grundsatz, dass das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet, nicht vorwerfbar ist, keine Anwendung. Führt ein nachfolgender Kfz-Führer in eine Unfallstelle, die bereits durch Warnblinkleuchten gesichert ist, infolge zu hoher Geschwindigkeit hinein, stehen ihm gegen den Erstverursacher keine Schadensersatzansprüche zu.
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