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Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden
Vielfach beruft sich der hintere Fahrzeugführer nach einem Unfall, der den Anschein eines Auffahrunfalls erweckt, darauf, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unbegründet und abrupt gebremst habe.
In den wenigsten Fällen nützt diese Behauptung dem Auffahrenden jedoch etwas. Insbesondere obliegt ihm angesichts des gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweises die volle Beweislast dafür, dass ein gewaltsames Bremsen grundlos geschah.
Gliederung:
Allgemeines:
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Rechtsprechung:
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- KG Berlin v. 03.03.1975:
Im Hinblick auf die erhöhte Betriebsgefahr dessen, der ohne ausreichenden Sicherheitsabstand, zu schnell oder unaufmerksam fährt, ist in der Regel der Verursachungsanteil des Auffahrenden doppelt so hoch wie der des Vorausfahrenden zu bewerten, der ohne verkehrsgemäßen Grund plötzlich abbremst.
- KG Berlin v. 26.04.1993:
Zur Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat und zum Begriff des grundlosen starken Bremsens (Auffahren auf Taxi, dessen Fahrer wegen eines winkenden Fahrgastes bremst - 1/3 zu 2/3, bei unbefugter Sonderstreifennutzung des Auffahrenden 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Auffahrenden).
- KG Berlin v. 13.02.2006:
Vollzieht der mit einem Automatik-Fahrzeug nicht vertraute Vorausfahrende in einem Abstand von 75–100 m vor einer roten Ampel plötzlich eine Vollbremsung, weil er mit dem linken Fuß – in der Vorstellung, eine Kupplung zu treten – kräftig auf die Bremse tritt, kommt im Verhältnis zu dem unaufmerksamen Auffahrenden eine Haftungsverteilung 50:50 in Betracht.
- OLG Karlsruhe v. 26.03.1982:
Bewiesenes Nichtaufleuchten der Bremslichter entkräftet den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis und führt zu einer diesem gegenüber doppelt so hohen Betriebsgefahr.
- LG Bonn v. 19.12.1997:
Bremst der Fahrer eines vorausfahrenden Pkw das Fahrzeug auf dem BAB-Beschleunigungsstreifen plötzlich ohne verkehrsbedingten Grund scharf ab, um einen Auffahrunfall zu provozieren, kann der Auffahrende auch dann vollen Schadenersatz fordern, wenn er den Auffahrunfall bei äußerster Sorgfalt evtl. hätte verhindern können.
- OLG Düsseldorf v. 16.06.2008:
Grundsätzlich ist von einer vollen Haftung des Auffahrenden auszugehen. Eine Mithaftung des Vorausfahrenden besteht jedoch, wenn dieser unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO abrupt bremst. In Betracht kommt eine Mithaftung des Vordermanns im Umfang von 1/3. Auch bei unverhofft starkem Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund wird der Haftungsanteil des Auffahrenden überwiegen, wobei der zu geringe Abstand des Hintermanns die Betriebsgefahr auf einen Haftungsanteil von 2/3 erhöhen kann.
- OLG Stuttgart v. 07.04.2010:
Hat ein schnellerer Fahrzeugführer den Wagen des Geschädigten überholt und sich mit einem Fahrstreifenwechsel in die vor diesem befindliche Lücke gedrängt und musste er dann wegen seiner höheren Geschwindigkeit sein Fahrzeug abrupt ausbremsen, worauf hin der Geschädigte aufgefahren ist, dann haftet er für den Schaden des Auffahrenden in voller Höhe.
- AG Wuppertal v. 27.04.2010:
Hält ein Kfz-Führer in einer Kreuzung an, um verbotenermaßen entgegen dem Verkehrszeichen Z 214 (Geradeaus-Pfeil) nach links abzubiegen, dann haftet er für den Schaden des dadurch auf sein Fahrzeug Auffahrenden zu 1/4.
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