Auffahrunfall nach Ampelstart bei Grün - Anfahren bei Grün - Auffahrunfall nach Losfahren bei grüner Ampel - Sonderrechte - Wegerechtsfahrzeuge - Martinshorn
 

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Ampel - Anscheinsbeweis - Auffahrthemen - Autobahnthemen - Schadensersatzthemen - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Auffahrunfall nach Ampelstart bei Grün


Beim Anfahren nach Grün - insbesondere im dichten Großstadtverkehr - wird der erforderliche Sicherheitsabstand erst allmählich aufgebaut. Dies muss der nachfolgendes Kfz-Führer durch erhöhte Aufmerksamkeit und stetige Bremsbereitschaft kompensieren.

Kommt es im Kreuzungsbereich nach dem dichten Anfahren nach dem Aufleuchten des Grünlichts zu einem abrupten Bremsvorgang des Vorausfahrenden bzw. zum Abwürgen des Motors, so stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises sowie nach der Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Fahrzeugen.

Das abrupte Abbremsen bei Grün wegen eines Sonderrechtsfahrzeugs (Blaulicht und Martinshorn) wird in einem gesonderten Stichwort behandelt.




Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Sonderrechtsfahrzeuge

  • OLG Hamm v. 04.06.1998:
    Zum Abstand beim Anfahren bei Grün

  • OLG Düsseldorf v. 10.11.2003:
    Um den Anscheinsbeweis für ein Auffahrverschulden zu erschüttern, genügt nicht der Nachweis, dass der Vorausfahrende seinen PKW in der Anfahrphase grundlos abgebremst hat.

  • KG Berlin v. 05.02.2004:
    Hält ein Kraftfahrer trotz für ihn grünen Ampellichts ohne zwingenden Grund an oder bremst er, nachdem er an der Ampel nach Umschalten auf "Grün" angefahren war, sogleich ohne zwingenden Grund abrupt wieder ab, so trifft ihn ein Verschulden an einem dadurch verursachten Auffahrunfall, welches im Einzelfall bis zur vollen Haftung führen kann.

  • OLG Frankfurt am Main v. 02.03.2006:
    Ein Autofahrer darf den Verkehrsfluss nicht dadurch behindern, dass er ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst. Bremst ein Kfz-Führer beim Anfahren nach Grün plötzlich ohne erkennbaren Grund ab, hafte er für einen dadurch verursachten Auffahrunfall allein.



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