Auffahrunfall - Grundsätze und Anscheinsbeweis
 

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Anscheinsbeweis - Autobahn - Auffahrunfälle - Beschleunigungsstreifen - Fahrstreifenwechsel - Geschwindigkeitsthemen - Mitverschulden - Schadensersatzthemen - Sichtfahrgebot - Überholen - Unfalltypen - Verzögerungsstreifen


Auffahrunfall - Grundsätze und Anscheinsbeweis


Gegen den Auffahrenden spricht grundsätzlich der sog. Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass er entweder nicht genügend Sicherheitsabstand eingehalten oder infolge von Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig auf ein Hindernis oder das Fahrverhalten eines Vorausfahrenden reagiert oder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.

Dieser Anscheinsbeweis muss in der Regel von ihm durch bewiesene Tatsachen widerlegt werden, d. h. es müssen Umstände bewiesen werden, aus denen sich ein mögliches Abweichen von der typisierenden Wertung ergibt, z. B. ein unbegründetes abruptes Abbremsen oder ein Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden.

Lediglich in Fällen, in denen es streitig bleibt, ob ein Auffahren des Nachfolgenden oder ein Rückwärtsfahren oder -rollen des davor Befindlichen vorliegt, findet der Anscheinsbeweis nach herrschender Auffassung keine Anwendung.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden - aber nicht immer

  • Auffahrunfälle auf der Autobahn

  • OLG Frankfurt am Main v. 02.03.2006:
    Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden beruht auf dem Erfahrungssatz, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist. Voraussetzung für seine Anwendung ist deshalb das Vorliegen einer Standardsituation, in der eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann. Die für die Anwendung des für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises erforderliche Typizität der Unfallkonstellation fehlt, wenn ein Umstand vorliegt, der als Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vordermanns in Betracht kommt, etwa ein dem Auffahren unmittelbar vorausgegangener Spurwechsel des Vordermanns oder dessen dem Auffahren vorangegangenes grundloses Abbremsen. Ist ein solcher atypischer Umstand unstreitig, fehlt die Typizität der Unfallkonstellation und damit die Voraussetzung für eine Anwendung des Anscheinsbeweises.

  • OLG Celle v. 08.12.1977 und OLG Oldenburg v. 25.10.1990:
    Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kommt nur bei Heckschäden, nicht bei seitlichen Schäden, zur Anwendung.

  • OLG Düsseldorf v. 29.09.2005:
    Fährt der Kfz-Mieter mit dem gemieteten Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit bei Dunkelheit und Nässe in eine Autobahnausfahrt ein, an deren Ende er mit einem Kreuzungsbereich rechnen muss und kommt es hierbei zu einem Auffahrunfall, stellt dies einen besonders schwerwiegenden, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigenden Sorgfaltsverstoß dar.

  • KG Berlin v. 17.06.2010:
    Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden setzt einen "typischen" Auffahrunfall voraus, der nur dann vorliegt, wenn ein nachfolgendes Kfz auf das Heck eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Kfz auffährt, wobei eine bloße Teilüberdeckung der Stoßflächen ausreicht, beide Fahrzeuge aber etwa parallele Längsachsen haben müssen.

  • BGH v. 30.11.2010:
    Steht lediglich fest, dass sich ein Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind in einem derartigen Fall nicht anwendbar. Mangels Verschuldensvorwurfs gegen einen der Unfallbeteiligten kann in einem solchen Fall Schadensteilung geboten sein.

  • BGH v. 30.11.2010:
    Steht lediglich fest, dass sich ein Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind in einem derartigen Fall nicht anwendbar. Mangels Verschuldensvorwurfs gegen einen der Unfallbeteiligten kann in einem solchen Fall Schadensteilung geboten sein.




Sonstiges: - nach oben -
  • Auffahrunfall durch Drittverschulden

  • OLG Hamm v. 09.11.1984:
    Ein Auffahrunfall ist für den Auffahrenden ein unabwendbares Ereignis, wenn er beim Abbremsen hinter einem haltenden Linksabbieger auf einer Ölspur ins Rutschen gerät und deshalb sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen kann

  • OLG Frankfurt v. 21.01.1990:
    Bei einem Verkehrsunfall, der dadurch zustande kommt, daß sich ein Pkw auf einer Bundesautobahn-Überholspur querstellt, ihm ein unmittelbar nachfolgender Fahrer noch ausweichen kann und der dann nachfolgende Fahrer mit seinem Pkw auf das querstehende Fahrzeug auffährt, sind die Regeln des Anscheinsbeweises zuungunsten des Auffahrenden wegen Fehlens eines für einen Auffahrunfall typischen Verkehrsablaufs nicht ohne weiteres anzuwenden.




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