Elterliche Aufsichtspflicht - Aufsichtspflichtverletzung - Kinderunfall - Kinderunfälle - Eltern - Mutter - Vater - Fahrrad - Kinderfahrrad - Haftungsprivileg
 

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Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen


"Eltern haften für ihre Kinder!" - das ist falsch. Eltern haben nicht wie bei einer Gefährdungshaftung für Fehlverhalten ihrer Kinder automatisch einzustehen, sondern eine Haftung trifft sie nur dann, wenn ihnen ein eigenes Verschulden vorgeworfen werden kann - die Verletzung ihrer Aufsichtspflichten.

Allerdings wird dieses Verschulden vom Gesetz vermutet, so dass die Eltern hiergegen den Gegenbeweis führen müssen, was ihnen nicht immer möglich sein wird.

Eine besonders schwierig zu beurteilende Fallgruppe sind die ohne direkte Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsperson allein oder in größerer Entfernung Rad fahrenden Kinder. Gibt es eine starre Altersgrenze, von der ab eine unmittelbare Aufsicht nicht mehr nötig ist? Oder richtet sich alles nach dem Umständen des einzelnen Falles, insbesondere dem individuellen Entwicklungsstand eines Kindes und der erzieherischen Vorarbeit der Aufsichtspflichtigen? Hier gehen die Gerichte durchaus verschiedene und gegensätzliche Wege.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Beaufsichtigung Rad fahrender Kinder: - nach oben -
  • Richtet sich der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht nach dem Alter des Aufsichtsbedürftigen oder nach seinem Entwicklungsstand?

  • OLG Zweibrücken v. 25.08.1999:
    Mit 7 1/2 Jahren ist gerade der untere Rand der Altersstufe, bei welcher man von einem fahrradgeübten Kind sprechen kann, erreicht. Wird der Aufsichtspflichtige durch einen Fahrfehler eines solchen Kindes selbst verletzt, trifft ihn ein hälftiges Mitverschulden.

  • LG Darmstadt v. 13.12.1973:
    Gestattet der Aufsichtspflichtige einem 6 1/2jährigen Kind das Überqueren einer Hauptverkehrsstraße mit dem Fahrrad, so begründet das für sich allein noch keine Verletzung der Aufsichtspflicht.

  • AG Traunstein v. 27.10.2004:
    Ein auf einem Kinderfahrrad fahrendes sechsjähriges Kind kann nur dann ordnungsgemäß beaufsichtigt werden, wenn der aufsichtspflichtige Erwachsene sich in einer solchen Nähe zu dem Kind befindet, dass er jederzeit durch Zurufe, gegebenenfalls auch körperlich, eingreifen kann, wenn die Fahrweise des Kindes zu der Besorgnis Anlass gibt, es werde sich demnächst verkehrswidrig verhalten.

  • OLG Oldenburg v. 04.11.2004:
    Zum Umfang der Aufsichtspflicht gegenüber einem 9-jährigen radfahrenden Kind

  • LG Mönchengladbach v. 14.10.2003:
    Keine Pflichtverletzung, wenn der Aufsichtspflichtige entgegen der Gehwegbenutzungspflicht für Kinder etwa 7 m auf dem Radweg vorausfährt.

  • LG Osnabrück v. 17.05.2005:
    Keine Kontrollen der Eltern nötig, wenn ein nahezu 9-jähriges Kind seit über einem Jahr beanstandungsfrei den Schulweg mit dem Fahrrad bewältigt.

  • LG Osnabrück v. 02.07.2008:
    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass jedenfalls ein 8jähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über die Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, um etwa zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten geläufigen Weg zurückzulegen.




Beaufsichtigung von Kindern mit Tieren: - nach oben -
  • Tierhalterhaftung und Tiergefahr

  • OLG Rostock v. 10.12.2010:
    Eltern haften grundsätzlich nicht für das schädigende Verhalten ihrer Kinder, eine Ausnahme gilt bei einer Aufsichtspflichtverletzung gem. § 832 BGB. Eine 17-jährige Jugendliche bedarf bei der Führung eines Dalmatiners keiner Aufsicht durch ihre Eltern. Ein möglicherweise fahrlässiges Verhalten der Minderjährigen müssen sich die Eltern als Tierhalter im Rahmen des § 833 BGB nicht anrechnen lassen.




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