Vergebliche und nutzlose (sog. frustrierte) Aufwendungen
 

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Vergebliche (sog. frustrierte) Aufwendungen


Nach Verkehrsunfällen stellt sich oftmals heraus, dass der Geschädigte Vorhaben nicht mehr realisieren kann, für die er vor dem Unfall bereits Leistungen erbracht hatte (z. B. eine Dauerkarte für das Fußballstadion kann verletzungsbedingt eine Zeitlang nicht in Anspruch genommen werden, eine fest geplante Urlaubsreise kann infolge der Beschädigung des Wohnmobils nicht mehr durchgeführt werden, wodurch sich die Frage nach dem anteiligen Ersatz der Kfz-Steuer und der Versicherungsprämien und der vorausbezahlten Unterkunftskosten auf dem Campingplatz stellt usw.).

Bezüglich des Ersatzes solcher sog. frustrierter Aufwendungen war die frühere Rechtsprechung teilweise sehr zurückhaltend; ob sich hierbei mit der Reformierung des Schadensersatzrechts im Jahre 2002 und der damit verbundenen Neufassung des § 284 BGB eine durchgreifende Veränderung zugunsten der Geschädigten durchsetzt, bleibt abzuwarten.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Zum Schadensersatz für vergebliche (sog. frustrierte) Aufwendungen

  • Kein Ersatz für nutzlos aufgewendete Kfz-Kosten infolge einer unfallbedingten Verletzung des Fzg-Halters

  • AG Menden v. 20.07.2005:
    Kein Schadensersatz wegen frustrierter Aufwendungen, wenn wegen eines Unfalls auf dem Weg zum Flughafen mit einem Mietwagen das Flugzeug verpasst wird

  • LG Traunstein v. 20.10.2008:
    Die von einer selbständigen Architektin für die Zeit der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit gezahlten Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung gehören - ebenso wie die Wohnungsmiete während eines Krankenhausaufenthaltes - nicht zu den zu ersetzenden sog. frustrierten Aufwendungen.

  • LG Köln v. 01.06.2010:
    Ein Ersatz der Kosten für eine Freisprechanlage für ein Mobiltelefon kommt bei unfallbedingter Zerstörung des Handys unter dem Gesichtspunkt vergeblicher Aufwendungen nicht in Betracht, weil die Freisprechanlage in ihrer Substanz noch vorhanden ist und die Anschaffung nicht im Vertrauen auf den Erhalt einer Leistung gemacht wurden. § 284 BGB gilt wegen dieser Voraussetzung einer schuldrechtlichen Leistungspflicht mithin nicht im Bereich der außervertraglichen Schadensersatzhaftung etwa aus unerlaubter Handlung.

  • LG Köln v. 24.06.2010:
    Tritt der Vater eines unfallbedingt verletzten Kindes von einer Reise zurück, die dem Kind von der Familie geschenkt worden war, steht dem klagenden Kind kein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten zu, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt fehlgeschlagener Investitionen oder einer Entschädigung für entgangene Freizeit.