Unfälle im Ausland - Auslandsunfall - Auslandsberührung - Entschädigungsfond - Verkehrsopferhilfe - Grüne Karte - EU-Richtlinien - Pflichtversicherung
 

Das Verkehrslexikon
 

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Gerichtsstand - Haftung - Haftung Mehrerer - Personenschaden - Pflichtversicherung - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Unfälle mit Auslandsberührung / Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe)


Im Zuge der Harmonisierung des europäischen Rechts (4. KH-Richtlinie der EU) sind zahlreiche Verbesserungen und Anpassungen im Kfz.-Haftpflichtbereich eingeführt worden, die in Deutschland durch Änderungen des KfzPflichtversicherungsgesetzes umgesetzt wurden. Auch in den anderen EU-Staaten wurde das innerstaatliche Recht entsprechend angepaßt. Schadensersatzansprüche aus Unfällen in Mitgliedsstaaten der EU und zusätzlich in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz können jetzt wahlweise auch in Deutschland reguliert werden.

Zur Durchführung von Rechtsstreitigkeiten ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 44/2001 DES RATES vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu beachten.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Versicherungsgleichklang in Europa

  • Gerichtsstand für Kfz-Haftpflichtklagen

  • BGH v. 26.09.2006:
    Es sprechen überwiegende Gründe für die Annahme, dass der Geschädigte eines Kfz-Unfalls den Direktanspruch gegen den Versicherer vor dem Gericht an seinem Wohnsitz geltend machen kann.
    (Vorlagefrage an den EuGH)

  • BGH v. 01.07.2008:
    Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.

  • BGH v. 27.07.2010:
    Eine Direkthaftung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger nicht gegeben. Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach allgemeinen Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt.




Die Grüne Karte: - nach oben -


Unfälle im Ausland: - nach oben -


Zum inländischen Gerichtsstand: - nach oben -
  • Rothley DAR 2006, 576 ff.:
    Ablehnende Anmerkung zum Urt. d. LG Hamburg v. 28.04.2006 - 331 O 109/05

  • OLG Köln v. 12.09.2005:
    Ein deutscher Verkehrsunfallgeschädigter kann den gegnerischen Haftpflichtversicherer, der seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, unmittelbar vor deutschen Gerichten verklagen.

  • LG Hamburg v. 28.04.2006:
    Ein durch einen Verkehrsunfall im Ausland Geschädigter kann den ausländischen Haftpflichtversicherer nicht in dem Mitgliedsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen. Ein entsprechender Gerichtsstand ist den Regelungen der Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b EuGGVO nicht zu entnehmen.




Unfälle in Deutschland mit Auslandsfahrzeug: - nach oben -
  • Der Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland

  • BGH v. 28.09.2011:
    Unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Nr. 1 AKB (= A 1.1.1 AKB 2008) fallen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben, weil die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (hier: Anspruch für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen der Autobahnmeisterei bei einem auf dem Verzögerungsstreifen einer Autobahnausfahrt liegen gebliebenen Lastzug, der teilweise in die rechte Fahrbahn ragte).




Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe e. V.): - nach oben -


Internationaler Schadensausgleich? - nach oben -
  • BGH v. 01.07.2008:
    Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.

  • BGH v. 28.09.2011:
    Unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Nr. 1 AKB (= A 1.1.1 AKB 2008) fallen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben, weil die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (hier: Anspruch für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen der Autobahnmeisterei bei einem auf dem Verzögerungsstreifen einer Autobahnausfahrt liegen gebliebenen Lastzug, der teilweise in die rechte Fahrbahn ragte).




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