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Autosportveranstaltungen - Haftung- Versicherungsschutz - Autorennen
Gliederung:
Allgemeines:
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- Fahrsicherheitstraining - Haftungsausschluss und Versicherungsschutz
- Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen
- Risikoausschluss
- BGH v. 01.04.2003:
Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autorennen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht.
- BGH v. 29.01.2008:
Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht.
- BGH v. 17.02.2009:
Eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die bei sportlichen Kampfspielen und Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential anzunehmen ist, ist auch für Motocrossfahrten im Trainingsbetrieb anzunehmen.
- OLG Karlsruhe v. 24.11.2010:
Eine Veranstaltung setzt denknotwendig das Vorhandensein eines oder mehrerer Veranstalter voraus. Veranstalter ist nur derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt, der geistige und praktische Urheber, der Planer und Veranlasser. Tätigkeiten ausschließlich im Stadium der Durchführung können jedenfalls nicht genügen.
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung:
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