Autowaschanlage - Carwashing - Beschädigung des Fahrzeugs, Schadensersatz - Beweislast - Anscheinsbeweis - Beweislastumkehr - Bedienungsfehler - Anlagenmangel
 

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Leasingfahrzeug - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Fahrzeugbeschädigung in der Autowaschanlage









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • AG Stadtroda v. 12.03.2002:
    Wird ein ordnungsgemäß umgeklappter Außenspiegel während des Waschvorgangs beschädigt, kommt eine Haftung des Waschanlagenbetreibers aus positiver Vertragsverletzung mit der Beweiserleichterung des § 282 BGB in Betracht. Ein entgegenstehender Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.

  • LG Aachen v. 04.04.2002:
    Den Betreiber einer Autowaschanlage treffen - neben allgemeinen Schutzpflichten - auch Sicherungspflichten zum Schutze des Benutzers hinsichtlich eigenen Fehlverhaltens. Wird die Ingangsetzung eines Waschvorgangs nicht durch die Konstruktion verhindert, obwohl der Kunde sein Fahrzeug falsch positioniert hat, und wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, verletzt der Betreiber diese Pflicht und muss Schadensersatz leisten. Den Kunden trifft jedoch ein Mitverschulden (Haftung 50 %).

  • OLG Hamm v. 12.04.2002:
    Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

  • LG Hannover v. 07.08.2002:
    Der Betreiber einer Autowaschanlage hat auf Grund des Werkvertrages über die Autowäsche die Nebenpflicht, den Wagen vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dazu gehört, ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass ein Fahrzeug ohne Zutun des Fahrers aus der Führungsschiene gerät und dabei beschädigt wird, sei es, dass es gegen Reinigungsapparaturen stößt oder auf nachfolgende Wagen auffährt.

  • LG Zwickau v. 26.11.2004:
    Der Betrieb einer Selbstbedienungswaschanlage muss so konzipiert sein, dass Kunden diese benutzen können, ohne dass dabei der Pkw Schaden nimmt. Es obliegt dem Betreiber, dafür zu sorgen, Schäden zu verhindern. Der Betreiber muss die maschinell automatisch arbeitende und deswegen nicht jederzeit zu kontrollierende Anlage so organisieren, betreiben, warten und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist.

  • LG Essen v. 07.11.2006:
    Kennt der Betreiber einer Waschanlage die Gefahren, die beim Einfahren in die Trockenkammer bestehen, weil die auf einem Hinweisschild angezeigte maximale erlaubte Fahrzeugbreite tatsächlich um mehr als 10 cm nicht eingehalten werden kann, muss entweder durch technische Einrichtungen oder durch Abstellen eines Einweisers die Gefahr ausgeschlossen werden, dass der Kunde mit seinem Fahrzeug seitlich gegen Teile der Anlage gerät.

  • AG Gifhorn v. 01.03.2007:
    Wird eine von einem Kfz-Eigentümer angebrachte und ungewöhnlich gestaltete Kühlerfigur, die nach oben und nach vorn vom Kühler absteht, in einer Autowaschanlage beschädigt, ist der Anlagenbetreiber zum Ersatz verpflichtet; allerdings trifft den Kfz-Eigentümer ein Mitverschulden an dem Schaden, das mit 1/4 zu bemessen ist.

  • AG Magdeburg v. 14.04.2010:
    Bestätigt ein Haftpflichtversicherer, dass mit der Reparatur im Rahmen der Kalkulation der Reparaturschäden eines in einer Waschanlage beschädigten Leasing-Lkw begonnen werden könne, so liegt hierin mindestens ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.




Beweislast: - nach oben -
  • LG Berlin v. 19.12.2000:
    Beim Schaden am Fahrzeug während des Durchlaufs durch die Waschanlage steht es entsprechend § 282 BGB zur Darlegungs- und Beweislast des Betreibers, dass die Schadensursache nicht in seinem Bereich zu finden ist oder ihm ein Fehlverhalten nicht vorzuwerfen ist.

  • OLG Hamm v. 12.04.2002:
    Der Fahrzeugeigentümer, der den Betreiber einer Autowaschstraße auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, weil sein Pkw beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt worden ist, muss zumindest darlegen und beweisen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer.

  • AG Coburg v. 10.04.2006:
    Allein aus der Beschädigung eines Fahrzeugs in der Autowaschanlage kann eine Pflichtwidrigkeit des Anlagenbetreibers nicht hergeleitet werden. Kann der Kunde den Nachweis, dass die Schadensursache sich alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers ergibt, nicht führen, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Schaden auch auf Besonderheiten des Fahrzeugs beruhen kann, ist eine Beweislastumkehr nicht geboten.

  • AG München v. 12.03.2008:
    Kommen für eine Felgenbeschädigung in der Waschanlage sowohl ein Fehlverhalten des Kunden wie auch ein Mangel der Waschanlage in Frage, dann obliegt dem Waschanlagenbetreiber die Beweislast, dass ein Mangel der Waschanlage den Schaden nicht verursacht hat.




Freizeichnung, Haftungsausschluss: - nach oben -
  • BGH v. 30.11.2004:
    Zur Unwirksamkeit von Freizeichnungsklauseln eines Betreibers einer Autowaschanlage




Hinweispflichten des Kunden: - nach oben -
  • LG Oldenburg v. 27.09.2007:
    Fragt der Geschädigte vor dem Befahren der Waschanlage unter Nennung seines PKW-Modells eine Angestellte, ob es unbedenklich sei, diesen durch die Waschanlage zu fahren, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der beim Waschen eingetretenen Schäden, wenn er der Angestellten verschwiegen hat, dass es sich bei seinem Fahrzeug um ein Sondermodell mit Hochdach handelt und die Schäden wegen der erhöhten Bauweise eingetreten sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Angestellte das Fahrzeug selbst nicht gesehen hat.




Fehlverhalten des Kunden: - nach oben -
  • LG Köln v. 17.08.2005:
    Weist der Betreiber einer Autowaschanlage die Benutzer nicht darauf hin, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler ein Beschädigungsrisiko besteht, haftet er bei Verwirklichung des Risikos für den entstandenen Schaden. Den Fahrzeugeigentümer trifft jedoch eine Mithaftung von 50 %, wenn er seinerseits gegen die Bedienungsvorschriften verstößt und dadurch eine Mitursache für den konkreten Schaden setzt.

  • LG Bochum v. 15.02.2007:
    Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierzu gehört nicht der Einbau einer technischer Vorrichtung, um ein Rückwärtsfahren der Kunden und damit eine an sich pflichtwidrige Nutzung der Anlage zu verhindern. Eine solche Vorrichtung ist nach dem Stand der Technik nicht realisierbar. Auch muss das Personal der Waschstraße nicht überprüfen, ob die Kunden vor Verlassen des Wagens den Gang herausgenommen haben, wenn an zwei Stellen Hinweisschilder mit entsprechenden Verhaltensanweisungen angebracht sind.

  • LG Krefeld v. 30.07.2010:
    Der Betreiber einer automatischen Autowaschanlage haftet seinem Kunden nicht für einen Schaden an dessen Fahrzeug, der entstanden ist, weil der Kunde beim Einfahren in die Waschhalle die Führungsschienen verfehlt hat und dadurch mit einem Vorderrad auf der Führungsschiene hängen geblieben ist und trotz der entstandenen Schiefstellung seines Fahrzeugs dessen Stellung vor dem Waschvorgang nicht korrigiert hat.




Hinweispflichten des Betreibers: - nach oben -
  • LG Essen v. 24.01.2001:
    Den Betreiber einer Autowaschanlage trifft keine Hinweispflicht, dass die Scheibenwischer des Fahrzeugs während des Waschgangs ausgeschaltet sein müssen.

  • LG Potsdam v. 02.09.2004:
    Ausgehend davon, dass Fahrzeugschäden bei der Benutzung einer Autowaschanlage durch ein nicht vermeidbares Restrisiko der Waschanlage verursacht werden können, obliegt es dem Anlagenbetreiber, auf diese Gefahren hinzuweisen. Die Verletzung dieser Nebenpflicht führt zu Schadensersatzansprüchen aus positiver Vertragsverletzung.

  • LG Köln v. 04.05.2005:
    Der Waschanlagenbetreiber hat nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um Schäden von den in die Waschanlage fahrenden Fahrzeugen abzuwenden, wenn er in seinen - deutlich sichtbar an der Waschanlage angebrachten - Bedienungshinweisen nicht darauf hinweist, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler ein Beschädigungsrisiko besteht.




Standardausstattung und Ausnahmen: - nach oben -
  • LG Bonn v. 25.09.2002:
    Soweit der Schaden bei der Benutzung einer Autowaschanlage ein beschädigtes Außenteil eines Fahrzeugs betrifft, das eine zusätzliche Ausstattung gegenüber der standardmäßigen Gestaltung eines Fahrzeugs darstellt, handelt es sich um einen besonderen Risikofaktor aus der Verantwortungssphäre des Autofahrers, für die der Anlagenbetreiber nicht aufkommen muss.

  • AG Ludwigsburg v. 02.11.2007:
    Ein Autowaschanlagenbetreiber ist bei bestimmten Ausstattungen bzw. Formgebungen, wie etwa einem Dachspoiler, verpflichtet, auf Risiken und Gefahren bei der Benutzung der Waschanlage hinzuweisen. Dies kann durch einen gut sichtbaren allgemeinen Hinweis auf einer Warntafel am Eingang der Waschanlage oder des Betriebsgeländes geschehen.

  • LG Paderborn v. 17.09.2009:
    Ist nicht auszuschließen, dass eine Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Autowaschanlage darauf beruht, dass es tiefer gelegt ist, kommt der Fahrzeugeigentümer seiner Beweislast für einen Fehler im Haftungsbereich des Waschanlagenbetreibers nicht nach. Nach den Vorgaben der StVZO muss ein Fahrzeug - ohne Schaden nehmen zu können – Bodenhindernisse von einer Höhe von 110 mm und einer Breite von 80 mm überfahren können. Mit diesen Vorgaben begründet sich – unter weiterer Einrechnung einer Toleranz – der Abstand der Lichtschranke von 8 cm vom Bodenniveau. Der PKW, der die Vorgaben der StVZO nicht einhält, unterbricht jedoch zwangsläufig die Lichtschranke, was das Herausfahren der Radwaschbürsten auslöst.




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