Begegnungsunfall - Zusammenstoß mit entgegenkommendem Fahrzeug - Schleudern - Kurven - Ausweichen - Schreckreaktion - Fehlreaktion - Schleudern - Schleuderunfall
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Abbiegen - Anscheinsbeweis - Ausweichen - Linksabbiegen - Linksabbieger/Überholer - Schadensersatz - Schreckreaktion - Überholen - Unfalltypen - Vorfahrtthemen


Begegnungsunfall


Unter Begegnungsunfällen werden hier Kollisionen verstanden, bei denen die beteiligten Fahrzeuge auf derselben Straße, jedoch in entgegengesetzter Fahrtrichtung fahren.

Nicht hierher gehören die Unfälle, vor denen einer der beteiligten Fahrzeugführer beabsichtigte, die Fahrtrichtung zu ändern, also von der benutzten Straße abzubiegen.

Es handelt sich somit meistens um Unfälle, die geschehen, wenn sich zwei Fahrzeuge an Stellen begegnen, die für das reibungslose Passieren beider zu eng sind und um Schleudervorgänge eines entgegenkommenden Fahrzeugs.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • BGH v. 26.04.2005:
    Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (unkontrollierte Ausweichbewegung eines Entgegenkommenden.

  • OLG Hamm v. 24.10.2000:
    Bei einer nachvollziehbaren Ausweichbewegung im Begegnungsverkehr haftet das entgegenkommende Fahrzeug aus der Betriebsgefahr und es kommt zur Schadensteilung.

  • OLG Karlsruhe v. 24.05.2004:
    Wer an einem Hindernis auf seiner Fahrbahn links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge nur dann durchfahren lassen, wenn nicht genügend Platz besteht, die Engstelle – auch durch gemeinsame Benutzung der Gegenfahrbahn - gleichzeitig zu passieren. Ist ein gleichzeitiges Passieren möglich, müssen beide Fahrer mit gebotener Rücksicht und möglichst weit rechts fahren. Auch der Fahrer, auf dessen Seite sich kein Hindernis befindet, muss dem das Hindernis umfahrenden, entgegenkommenden Verkehr rechtzeitig und weit genug nach rechts ausweichen.

  • AG München v. 17.07.2009:
    Versucht ein Kfz-Führer, auf dessen Fahrbahnseite sich parkende Fahrzeuge befinden, bei der Begegnung mit einem entgegenkommenden Porsche, dessen Fahrer ohne Mühe das Aneinandervorbeifahren hätte ermöglichen können, durch Ausweichen nach rechts an dem Porsche vorbeizukommen, und verursacht er dabei durch einen Anstoß an ein parkendes Fahrzeug einen Schaden an seinem Wagen, dann steht ihm gegen den unwilligen Porschefahrer ein Schadensersatzanspruch von 2/3 seines Schadens zu.




Abkommen nach links auf Gegenfahrbahn: - nach oben -
  • BGH v. 19.11.1985:
    Zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises bei einem Zusammenstoß auf der linken Fahrbahn im Begegnungsverkehr

  • OLG Frankfurt am Main v. 26.04.1990:
    Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bei einem Zusammenstoß im Begegnungsverkehr

  • OLG Hamm v. 24.10.2000:
    Kommt ein Fahrzeugführer von der Fahrbahn ab, weil er auf schmaler Fahrbahn durch ein entgegenkommendes Fahrzeug (Großraumlimousine) zu einer Ausweichlenkung veranlaßt wird, um einer vermeintlichen Kollision zu entgehen, ist die (teilweise) Haftung aus der Betriebsgefahr des in Gegenrichtung geführten Fahrzeugs auch dann begründet, wenn der vom Geschädigten behauptete Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des anderen Teils nicht erweislich ist und auch keine Berührung beider Fahrzeuge stattgefunden hat

  • OVG Bautzen v. 28.07.2009:
    Die Tatsache, dass ein Beamte mit seinem Pkw zur linken Fahrbahnseite geriet und dort mit dem Wagen des Unfallgegners zusammenprallte, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf grobe Fahrlässigkeit zu. Vielmehr kann sich das Fehlverhalten im Verkehr auch als bloßes Augenblicksversagen darstellen, welches jedem unterlaufen kann und deshalb nicht zwingend als grober Verstoß zu gelten hat.




Zusammenstöße in / an Kurven: - nach oben -
  • OLG Koblenz v. 04.10.2005:
    Die Prüfung der Unabwendbarkeit darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Eine übermäßige Bremsreaktion gegenüber einem entgegen kommenden Fahrzeug, das in einigem Abstand vor der späteren Unfallstelle eine Kurve geschnitten hatte, bis zur Kollision aber wieder auf seine Fahrspur zurückgekehrt war, steht der Annahme der Unabwendbarkeit des Unfalls entgegen.

  • OLG Koblenz v. 07.11.2005:
    Ein Kraftfahrer darf in einer unübersichtlichen Kurve an einem liegen gebliebenen Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn vorbeifahren, jedoch nur, wenn er dabei besondere Vorsicht walten lässt. Er muss sich darauf einstellen, bei Gegenverkehr sofort anhalten, ausweichen oder die Gegenfahrbahn räumen zu können. Reagiert er trotz besonders langsamer Fahrweise nicht auf ein entgegen kommendes Fahrzeug innerhalb einer möglichen Reaktionszeit, dann trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden an der Kollision.




Begegnungsunfall mit alkoholisiertem Kfz-Führer: - nach oben -
  • OLG Stuttgart v. 26.10.2006:
    Kollidiert ein alkoholbedingt absolut fahruntüchtiger Fahrer infolge einer wesentlichen Überschreitung der Mittellinie mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, muss sich der Fahrer bzw. Halter des entgegenkommenden Fahrzeugs wegen dieses Verkehrsverstoßes trotz groben Verschuldens des alkoholisierten Fahrers einen Mitverschuldensanteil von 20 % anrechnen lassen.




Sonstige Themen: - nach oben -


Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -