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Begleitetes Fahren ab 17
Das Modell des begleiteten Fahrens ab 17 Jahren wurde ab 18.08.2005 bundesweit eingeführt und in den §§ 48a und 48b FeV umgesetzt.
Mit Vollendung des 17. Lebensjahres können Minderjährige die für die Klasse B erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen ablegen; hierüber erhalten sie eine Prüfbescheinigung, die eine vollwertige Fahrerlaubnis ist, welche jedoch mit Auflagen versehen ist.
Die Inhaber der entsprechenden Prüfbescheinigung müssen stets in Begleitung einer Person am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die wiederum einige Voraussetzungen erfüllen muss.
Aus dem Modellvorhaben, das noch evaluiert werden soll, folgen einige rechtliche Probleme bezüglich der Haftung, der Haftpflichtversicherung sowie der straf- und bußgeldrechtlichen Verantwortung von Prüfbescheinigungsinhaber und Begleitperson.
Nachdem sich der sog. Führerschein ab 17 jedoch in einigen Bundesländern bewährt hat, wird er zum 01.01.2011 bundesweit dauerhaft eingeführt.
Von der Möglichkeit des Begleiteten Fahrens ab 17 sachlich zu unterscheiden ist die Möglichkeit einer
Ausnahmegenehmigung vom gesetzlichen Mindestalter durch die obersten Landesbehörden.
Abgeschafft wurde zum 01.07.2011 die Möglichkeit für Minderjährige, die im Besitz einer nach dem dortigen Recht gültigen ausländischen Fahrerlaubnis sind, diese noch 6 Monate lang im Inland benutzen zu dürfen. Auch sie werden nunmehr auf die Möglichkeit des Begleiteten Fahrens verwiesen, bis sie volljährig sind.
Gliederung:
Allgemeines:
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Haftungs- und Versicherungsprobleme:
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