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Betriebsgefahr verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung - Straßenbahn - Anhänger - Lkw - überhöte Geschwindigkeit
 

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Betriebsgefahr - Haftung - Halterhaftung - Kfz-Versicherung - Personenschaden - Schadenersatz allgemein - Schadenspositionen - Schreckreaktion - Tiergefahr - Unfalltypen - Ungeklärter Sachverhalt - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung


Wird eine Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bestimmungsgemäß benutzt, dann geht von ihm allein auf Grund dieser Tatsache des Betreibens eine sog. abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer aus, auch ohne dass ein irgendwie verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers oder des Fahrzeughalters vorliegt.

Diese abstrakte Gefährlichkeit wird unter dem Begriff der Betriebsgefahr verstanden und führt zu der im Straßenverkehrsgesetz geregelten verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Halters für diejenigen Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb des Kfz entstehen.

Die Haftung gegenüber nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern aus der Betriebsgefahr entfällt nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde; gegenüber anderen Kfz entfällt die Gefährdungshaftung nur dann, wenn der Halter beweisen kann, dass das Unfallereignis für ihn unabwendbar war.

Allerdings wird vielfach von einer Haftungsquote für die Betriebsgefahr dann abgesehen, wenn der Verkehrsverstoß des gegnerischen Fahrzeugführers besonders grob war.

Zur Abgrenzung vom straßenverkehrsrechtlichen Begriff des "Betriebes" vom versicherungsrechtlichen Begriff des "Gebrauchs" hat der BGH (Urteil vom 26.06.1979 - VI ZR 122/78) ausgeführt:
Der Begriff des Gebrauches schließt den Betrieb des Kraftfahrzeuges iS des § 7 StVG ein, geht aber auch darüber hinaus (BGH Urteil vom 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76 - VersR 1977, 418, 419 mw Nachw). Bei der Frage, ob der Entladevorgang noch dem Betrieb des Kraftfahrzeuges iS des § 7 StVG zuzurechnen ist, geht es darum, ob nach dem von dieser Norm umfassten Schutzbereich, der wesentlich auf die Gefahren des Kraftfahrzeuges beim Verkehr abstellt, noch ein rechtlich relevanter Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel besteht. Demgegenüber muss sich die Abgrenzung des versicherungsmäßig abgedeckten Wagnisses in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach anderen Gesichtspunkten orientieren. Bei ihr ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeuges nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden gleich, ob diese auf den §§ 7ff StVG, den §§ 823ff BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen (BGHZ 15, 154, 158; BGH Urteil vom 16. Februar 1977 - IV ZR 42/76 - VersR 1977, 469). Es kommt mithin darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung deckungspflichtig ist. "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Auch der Entladevorgang, soweit er nicht mehr dem "Betrieb" des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist, gehört danach zu seinem Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen dabei beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, dh diesem Gebrauch noch zuzurechnen, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt gewesen ist (BGH Urt v 23. Februar 1977 aaO).








Gliederung:




Allgemeines: - nach oben -
  • Zur verschuldensunabhängigen Halterhaftung

  • Zum Begriff der Betriebsgefahr und zur Haftungsabwägung

  • Bei ungeklärtem Sachverhalt hat aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge Schadensteilung zu erfolgen, sofern kein Anscheinsbeweis zur Anwendung kommt.

  • Die Tatsachen für eine erhöhte Betriebsgefahr können nur berücksichtigt werden, wenn sie erwiesen sein.

  • Betriebsgefahr und Verstoß gegen Rechtsfahrgebot

  • Anrechnung der Betriebsgefahr eines Leasingfahrzeugs

  • BGH v. 13.05.1974:
    Die Betriebsgefahr des einen Fahrzeugs tritt bei hohem Verschulden des anderen Fahrzeugführers zurück.

  • KG Berlin v. 13.01.1975:
    Haftung aus Betriebsgefahr des aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Fahrzeugs, wenn der Bevorrechtigte ausweichen muss und dabei gegen geparkte Fahrzeuge gerät

  • BGH v. 13.02.1990:
    Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach StVG § 7 Abs 1 wegen des grob verkehrswidrigen Verhaltens eines altersgemäß in den Straßenverkehr noch nicht voll integrierten (hier: achtjährigen) Kindes setzt voraus, dass der Sorgfaltsverstoß des Kindes altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar war.

  • KG Berlin v. 11.10.1999:
    Kommt es nicht zu einer Berührung zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrzeug des Unfallgegners, so rechtfertigt die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle noch nicht die Annahme, der Unfall sei beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden. Vielmehr ist erforderlich, daß die Fahrweise oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeuges typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls ursächlich beigetragen hat. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" iSd StVG § 7 Abs 1 ist aber entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen.

  • BGH v. 18.11.2003:
    Zur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14-jährigen Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völlig von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. freigestellt werden kann.

  • OLG Nürnberg v. 23.11.2004:
    Beweislastverteilung und Haftungsabwägung bei Unfällen zwischen motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern

  • BGH v. 11.01.2005:
    Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, das nach links abbiegt, ist gegenüber derjenigen eines unter normalen Umständen geradeaus fahrenden Fahrzeugs erhöht. Bestehen für den Linksabbieger erschwerte Sichtverhältnisse auf den Gegenverkehr, führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsgefahr.

  • BGH v. 26.04.2005:
    Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (unkontrollierte Ausweichbewegung eines Entgegenkommenden.

  • OLG Bamberg v. 23.05.2006:
    Auch ein im Einsatz befindliches Polizeifahrzeug unterliegt der verschuldensunabhängigen Haftung aus der Betriebsgefahr (hier: Schaffung eines künstlichen Staus).

  • OLG Jena v. 24.06.2009:
    Ist an der Entstehung des Schadens ein Kraftfahrzeug beteiligt, ist dem Eigentümer und Halter bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anzulasten. Ein den Unfall mitverursachendes Mitverschulden des Fahrers erhöht die Betriebsgefahr, ohne dass sich der Eigentümer (und Halter) auf die Entlastungsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann.

  • LG Coburg v. 27.08.2009:
    Fährt der Vorfahrtberechtigte mit so hoher Geschwindigkeit auf den späteren Unfallort zu, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Wartepflichtige ihn rechtzeitig sehen konnte, so liegt keine Vorfahrtverletzung vor und es tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Wartepflichtigen vollkommen wegen groben Verschuldens des Vorfahrtberechtigten zurück.

  • BGH v. 17.11.2009:
    Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet.

  • LG Detmold v. 14.04.2010:
    Stellt der Halter sein Fahrzeug auf einem Privatgelände ordnungsgemäß gesichert - Automatikschalthebel auf Stellung P und angezogene Handbremse - ab, so endet damit seine Haftung aus der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr, auch wenn das Fahrzeug sodann witterungsbedingt ins Rutschen gerät.

  • LG Tübingen v. 31.05.2010:
    Der Halter hat für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelände) entfernt worden ist. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr ist aber, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass sich im vorliegenden Fall gerade die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges realisiert hat. Das ist nicht der Fall, wenn unklar bleibt, was die Ursache für das Umkippen eines Krades und die dadurch erfolgte Beschädigung eines anderen Kfz war.

  • KG Berlin v. 17.06.2010:
    Die Betriebsgefahr eines Kfz besteht in der Gesamtheit der Umstände, die, durch die Eigenart als Kfz begründet, Gefahr in den Verkehr tragen. Sie wird durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen. Allgemein können dafür Fahrzeuggröße, Fahrzeugart, Gewicht, Fahrzeugbeschaffenheit, typische Eigenschaften im Verkehr etc., stets bezogen auf den konkreten Fall, maßgebend sein.

  • OLG Brandenburg v. 23.06.2011:
    Kann eine genaue Geschehens- und Ursachenabfolge nicht angenommen werden, so dass letztlich nur feststeht, dass ein Sturz eines Kradfahrers in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem sog. doppelten Überholmanöver steht, ist von einer Haftung aus der Betriebsgefahr auszugehen. Es findet Schadensteilung statt.

  • OLG Brandenburg v. 08.07.2010:
    Nach dem Schutzzweck des § 7 StVG ist ein Schaden beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn er durch die dem Kfz- oder Anhängerbetrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht worden ist. Es genügt ein naher zeitlicher oder örtlicher ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz, wobei bei durch den Betrieb geschaffener fortbestehender Gefahrenlage ein auf dieser beruhender Unfall auch dann „beim Betrieb“ verursacht worden ist, wenn ein naher zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben ist; bei Vorliegen eines derartigen rechtlichen Zurechnungszusammenhangs ist eine mittelbare Verursachung hinreichend.

  • BGH v. 21.09.2010:
    Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine - objektiv nicht erforderliche - Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.

  • BGH v. 21.09.2010:
    Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Es kommt für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob ein Zusammenstoß auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindert werden können.




Europarecht und verschuldensunabhängige Haftung: - nach oben -
  • EuGH v. 17.03.2011:
    Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für den Fall, dass bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge Schäden entstanden sind, ohne dass einen der Fahrer ein Verschulden trifft, die Haftung für diese Schäden entsprechend dem Anteil aufteilt, zu dem die einzelnen Fahrzeuge zu den Schäden beigetragen haben, und bei Zweifeln in dieser Hinsicht festlegt, dass beide Fahrzeuge gleichermaßen zu den Schäden beigetragen haben.




Betriebsgefahr bei verschiedenen Fahrzeugarten: - nach oben -
  • OLG Oldenburg v. 04.11.1981:
    Die Betriebsgefahr eines Kfz. mit Anhänger ist gegenüber derjenigen eines normalen Pkw erhöht, weil es sich schwerer lenken läßt und auf Grund seiner größeren Masse einen längeren Bremsweg hat.

  • OLG Hamm v. 30.09.1996:
    Kastenförmige Bauweise und Frontbügel eines Geländewagens erhöhen das Verletzungsrisiko bei Kollisionen mit Personen. Gegenüber Pkw üblicher Bauweise liegt deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr vor.

  • KG Berlin v. 26.01.2004:
    Betriebsgefahr einer Straßenbahn höher als die eines Pkw

  • OLG Düsseldorf v. 20.12.2004:
    Die Betriebsgefahr eines Krades ist gleichhoch wie die Betriebsgefahr eines überholenden Pkw-Wohnwagen-Gespanns.

  • OLG Bamberg v. 23.05.2006:
    Auch ein im Einsatz befindliches Polizeifahrzeug unterliegt der verschuldensunabhängigen Haftung aus der Betriebsgefahr (hier: Schaffung eines künstlichen Staus).

  • OLG Celle v. 12.03.2008:
    Die Betriebsgefahr eines Anhängers wirkt sich beim Abbiegevorgang regelmäßig aus, weil ein Gespann schwerfälliger ist als ein Einzelfahrzeug. Die Haftung des Anhängerhalters entfällt nicht dadurch, dass sich die allein auf den Anhänger bezogene Betriebsgefahr nicht selbständig ausgewirkt hat, weil sie mit der Betriebsgefahr des ziehenden Fahrzeugs eine Einheit bildet. Zugfahrzeug und Anhänger zusammen weisen gegenüber dem Zugfahrzeug allein immer eine höhere Betriebsgefahr auf.

  • OLG München v. 06.02.2009:
    Die Betriebsgefahr einer Straßenbahn ist mir 30% zu bewerten.

  • LG Köln v. 29.09.2009:
    Kann auf Grund der Örtlichkeit ausgehend von dem ungeklärten Ablauf eines Unfalls zwischen einem Pkw und einem Lkw keiner Seite ein Verkehrsverstoß im Sinne einer Vorfahrtsverletzung zur Last gelegt werden, führt die Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile nach § 17 StVG unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer Haftungsquote der LKW von 60 %, die sich aus der gegenüber dem PKW gesteigerten Betriebsgefahr des LKW ergibt.

  • KG Berlin v. 17.06.2010:
    Die Betriebsgefahr eines Busses im Linienverkehr ist deshalb erhöht, weil der Busfahrer mit Rücksicht auf seine Fahrgäste nicht verpflichtet ist, in jeder Situation durch eine sofortige Bremsung eine Kollision mit einem in die Vorfahrtstraße einfahrenden Kfz zu verhindern. Wegen der besonderen Gefährdung der Fahrgäste darf er zunächst eine leichte Bremsung vornehmen, wenn die Verkehrssituation es nicht von vornherein ausschließt, dass ein Unfall noch vermieden werden kann und eine Abwägung der in dem einen wie in dem anderen Fall drohenden Schäden eine sofortige Gefahrenbremsung nicht gebietet. Kommt es später dennoch zu einer Kollision, so hat sich die in dieser Art erhöhte Betriebsgefahr ursächlich ausgewirkt.

  • OLG Schleswig v. 08.12.2010:
    Die (einfache) Betriebsgefahr eines Motorrades tritt bei einem groben Vorfahrtverstoß regelmäßig vollständig hinter die schuldhaft gesteigerte Betriebsgefahr des vorfahrtverletzenden Fahrzeuges zurück.




Anspruch des Leasinggebers gegen Leasingnehmer: - nach oben -
  • BGH v. 07.12.2010:
    Der Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs hat gegen den Leasingnehmer und Halter des Kraftfahrzeugs bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG.




Einzelfälle "beim Betrieb" (§ 7 StVG): - nach oben -


Haftungsabwägung Betriebsgefahr/Tiergefahr: - nach oben -


Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -