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Unfälle auf Betriebsgelände - gemeinsame Betriebsstätte
Da Betriebsgelände häufig sehr groß und ähnlich ausgebaut sind wie der öffentliche Straßenraum, können dort nicht ohne weiteres die selben Sorgfaltsmaßstäbe gelten wie auf Parkplätzen und in Parkhäusern, so dass beispielsweise die einzuhaltende Geschwindigkeit nicht auf Schrittempo oder 10 km/h begrenzt sein muss.
Gliederung:
Allgemeines:
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- KG Berlin v. 30.05.2005:
Die für Parkplätze und Parkhäuser aufgestellten Grundsätze, wonach jederzeit mit rangierenden und aus Parktaschen herausfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, weshalb eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h angemessen sei, sind auf das von LKW befahrenen Betriebsgelände nicht ohne weiteres anzuwenden.
- LAG Halle v. 06.12.2005:
Das Befahren eines Betriebsgeländes, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h vorgeschrieben ist, mit 25 bis 30 km/m bei Nässe ist nicht grobfahrlässig, so dass dem Arbeitgeber bei einer tariflichen Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit keine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer zustehen.
- KG Berlin v. 06.10.2010:
Ein Gewerbegelände, das mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder eine allgemein bestimmte größere Personengruppe nutzbar ist, ist öffentlicher Verkehrsraum, in welchem die StVO gilt.
Zum Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte:
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- OLG Stuttgart v. 14.10.2004:
Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte) beruht auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft. Eine solche besteht typischerweise nicht zwischen Fahrer und Beifahrer eines im Straßenverkehr genutzten Fahrzeugs, da allein der Beifahrer dem Risiko ausgesetzt ist, durch das Fahrverhalten des Fahrers zu Schaden zu kommen.
- BGH v. 16.12.2004:
Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setzt wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraus. Ein lediglich einseitiger Bezug reicht nicht aus (Gerüstbau- und Dachdeckerfirma).
- OLG Bremen v. 21.11.2006:
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Dabei reicht es aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.
- BGH v. 22.01.2008:
Ein Bauarbeiter und ein mit der Sicherung der Arbeiten beauftragter Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens können auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig sein.
- BGH v. 08.06.2010:
Erleidet ein bei einem Drittunternehmen angestellter Testfahrer vor Beginn seiner Tätigkeit auf dem Versuchsgelände eines Automobilherstellers einen Glatteisunfall, ist eine Haftung nicht wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen dem Geschädigten und Mitarbeitern des Automobilherstellers oder des von ihm beauftragten Winterdienstes ausgeschlossen.
- BGH v. 10.05.2011:
Der Mitarbeiter eines Baumarkts, der gekaufte Ware mit einem Gabelstapler aus dem Lager in den Bereich der Ladezone transportiert und dort zur Verladung durch den Käufer bereit stellt, verrichtet seine Tätigkeit nicht notwendigerweise auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" mit dem Arbeitnehmer des Käufers, der die Ware mit einem Transportfahrzeug abholen soll.
- BGH v. 11.10.2011:
Zur Anwendung des Haftungsprivilegs bei Arbeitsunfällen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte
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