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Beweisantrag im Straf- und Bußgeldverfahren
Obwohl Straf- und Bußgeldverfahren vom sog. Amtsermittlungsgrundsatz bestimmt sind und daher Verfolgungsbehörden und Gerichte alle belastenden und entlastenden Umstände bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen haben, haben Angeklagte bzw. Betroffene in beiden Verfahrensarten das Recht, einzelne Beweiserhebungen zu verlangen; dies geschieht durch einen entsprechenden an relativ strenge Voraussetzungen geknüpften Beweisantrag.
Umgekehrt sind aber auch dem Gericht gesetzlich die Gründe vorgegeben, aus denen es einen Beweisantrag ablehnen darf. Hierbei haben entsprechend der geringeren Bedeutung bei der Beurteilung der Massendelikte im Bußgeldverfahren die Gerichte mehr Freiheit als im Strafverfahren.
Im zivilprozessualen Verfahren spricht man von Beweisantritt, durch den diejenige Partei, die die Beweislast für eine Behauptung trägt, die Beweismittel benennt, mittels derer sie ihrer Beweislast nachkommen will.
Gliederung:
Allgemeines:
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- BGH v. 09.05.2000:
Zum Verteidigerverhalten bei der Beweisführung durch Zeugenbenennung
- OLG Hamm v. 28.09.2004:
Wird die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gerügt, so müssen außer dem Inhalt des Antrags (Beweistatsache und Beweismittel) auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und insbesondere die Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses ergeben soll.
- OLG Hamm v. 07.09.2004:
Die Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist für die Ablehnung eines Beweisantrags nicht ausreichend.
- OLG Hamm v. 09.05.2006:
Zum notwendigen Vorbringen gehört bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages die genaue Wiedergabe des Inhalts des gestellten Beweisantrages nach Beweistatsache und Beweismittel sowie des Inhaltes des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie der die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergebenden Tatsachen durch die Rechtsbeschwerde.
- OLG Hamm v. 25.08.2008:
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat. Das kann bei der Ablehnung eines Beweisantrags selbst dann nicht angenommen werden, wenn das Amtsgericht einen vom Betroffene gestellten Beweisantrag entgegen den Grundsätzen der §§ 77 OWiG, 244 StPO abgelehnt hat. Die Aufhebung eines Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde.
Geschwindigkeitsmessung mit CAN-Bus-System:
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- OLG Hamm v. 28.03.2010:
Ein Beweisantrag darüber, dass eine Messung mit einem mit CAN-Bus ausgerüsteten Fahrzeug erfolgt sei, darf vom Tatrichter nicht zurückgewiesen werden, wenn davon abhängt, dass ein Toleranzabzug von 20% von der gemessenen Geschwindigkeit vorgenommen werden muss.
Radarfoto/Identitätsgutachten:
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- OLG Hamm v. 06.08.2009:
Die in einem Antrag aufgestellte Behauptung („Zwischen dem Betroffenen und der auf dem als Beweismittel dienenden Frontfoto nur teilweise erkennbaren Person besteht keine Identität“) benennt das Beweisziel und keine Beweistatsache. Ob die fragliche Identität besteht oder nicht, ist ein Schluss, der sich aus einem Vergleich zwischen Foto und Betroffenem sowie den darauf erkennbaren Merkmalen ergibt. Diesen Schluss hat das Gericht zu ziehen (§ 261 StPO). Ein Sachverständiger kann insoweit nur unterstützend tätig werden und dem Tatrichter die Sachkunde vermitteln, die er ggf. selbst nicht besitzt. In einem Beweisantrag müssen daher als Anknüpfungstatsachen einzelne unterscheidende morphologische Merkmale genannt werden.
Einzelheiten:
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- OLG Hamm v. 11.12.2006:
Bei einem standardisierten Messverfahren (hier: Lasermessung mit RIEGL LR90-235/P) drängt sich eine weitere Beweisaufnahme auf bzw. liegt diese nahe, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden.