|
|
Abtretung
- Beifahrer
- Beweisantrag
- Beweisfragen
- Beweiswürdigung
- Haftung
- Parteivernehmung
- Personenschaden
- Schadensersatz
- Spontanäußerungen
- Substantiierungspflicht
- Verwertungsverbote
- Zeugen
- Zeugnisverweigerungsrechte
- ZPO-Probleme
Beweislast
Die Beweislast für eine behauptete Tatsache liegt grundsätzlich bei demjenigen, der für sich günstige Rechtsfolgen aus ihr ableiten will.
Stehen einer Partei keine ausreichenden Beweismittel für einen von ihr behaupteten Sachverhalt zur Verfügung, dann muss im Streitfall das Gericht "nach der Beweislast" entscheiden, d. h. davon ausgehen, dass die beweisbelastete Partei den Beweis des behaupteten Sachverhalts nicht erbringen konnte und somit die von ihr beanspruchten Rechtsfolgen nicht erlangen kann.
Allerdings wird in vielen Fällen einer beweisbelasteten Partei dadurch geholfen, dass das Gesetz Beweisvermutungen an die Hand gibt, die dann widerlegt werden müssen, die also zu einer sog. Umkehr der Beweislast führen, oder dass für typische Lebenssachverhalte auf Grund der Erfahrung ein sog. Beweis des ersten Anscheins zu beachten ist.
Im Schadensersatzrecht wird zwischen haftungsbegründender (die Verletzungshandlung führt zur Rechtsgutsverletzung) und haftungsausfüllender (die Rechtsgutsverletzung führt zum Schaden) Kausalität unterschieden. Diese Unterscheidung hat wiederum Einfluss auf die jeweiligen Beweisanforderungen; während der einen Anspruch geltend machende Geschädigte für die haftungsbegründende Kausalität in der Regel den Vollbeweis zu führen hat, kann das Gericht im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität eine gewisse Wahrscheinlichkeit unterhalb der Schwelle absoluter Gewissheit genügen lassen.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Der Anscheinsbeweis
- Fahrzeugführer-Haftung
- Kausalität
- Schuldbekenntnis nach Unfall
- Substantiierungspflicht
- Die Wirkung des Straf- oder Bußgeldverfahrens auf den Zivilprozess
- BGH v. 13.12.1977:
Der Direktanspruch aus § 3 PflVG besteht sozusagen aus zwei Teilen: einem deliktsrechtlichen Teil, dem Haftpflichtanspruch, und einem versicherungsrechtlichen Teil, dem gegen den Versicherer gerichteten Deckungsanspruch, der von Hause aus nur dem durch den Versicherungsvertrag unmittelbar Begünstigten zusteht, den aber § 3 PflVG dem ersatzberechtigten Dritten zur Verfügung stellt (vgl dazu BGHZ 57, 265, 269/270; BGH Urt vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 - VersR 1974, 254). Diese mehr willkürliche Verbindung des Haftpflichtanspruchs mit Elementen des Deckungsanspruchs kann aber nicht dazu führen, dass sich hinsichtlich der Grundlagen des ersten Anspruchs bei Ansprüchen wegen Unfallmanipulationen die Beweislage verschiebt. Es gelten vielmehr auch insoweit diejenigen Beweisgrundsätze, die allgemein für einen Haftpflichtprozess verbindlich sind.
- OLG Celle v. 02.11.2000:
Das zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls seiner Mutter noch ungeborene Kind muss als haftungsbegründende unfallbedingte Primärverletzung eine eigene unfallbedingte Verletzung nachweisen und kann nicht auf die unfallbedingte Verletzung seiner Mutter verweisen. Das Kind muss also beweisen, dass durch den Unfall der Organismus der Leibesfrucht geschädigt wurde. Dabei kommen dem Kind hinsichtlich seiner unfallbedingten Primärverletzungen die Beweiserleichterungen des ZPO § 287 zugute. Bezüglich der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, d. h. der Frage, ob die unfallbedingte Primärverletzung des Fötus (Beeinträchtigung der Blut- und Sauerstoffzufuhr infolge des Bauchtraumas der Mutter) zu einem weiteren Schaden (Hirnschädigung) geführt hat, greift ebenfalls die Beweiserleichterung des ZPO § 287 ein, wonach für die Bejahung der Kausalität eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht.
- BGH v. 29.01.2008:
Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trägt der Sozialversicherungsträger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger.
- OLG Saarbrücken v. 25.09.2009:
Kann der Kläger den Beweis dafür erbringen, dass das streitgegenständliche Unfallereignis stattgefunden hat, obliegt ihm zumindest nach dem Beweismaß des § 287 ZPO der weitere Beweis dafür, dass auch alle als unfallursächlich deklarierten Schäden tatsächlich Folgen des Unfallereignisses sind. Dieser Beweis ist nicht schon dann geführt, wenn die Kollision lediglich als möglich erscheint, solange ein Sachverständiger nicht die eindeutige und zweifelsfreie Feststellung trifft, dass die Schadensbilder nicht zu dem behaupteten Geschehen passten. Auch der Umfang der Schäden aus einem bewiesenen Unfallereignis muss dann mit vernünftige Zweifel ausschließender Gewissheit bewiesen werden, wenn gegenüber der Darstellung des Klägers sich Bedenken aufdrängen.
- OLG München v. 17.12.2010:
Der im Haftpflichtprozess verklagte Haftpflichtversicherer darf - ebenso wie der verklagte Versicherungsnehmer - die Unfalldarstellung des Klägers nicht mit Nichtwissen bestreiten, da er im Hinblick auf § 3 Nr. 1 PflVG a. F. die Darlegungs- und Beweislast hat. Bestreitet der Versicherer oder der Versicherungsnehmer dennoch mit Nichtwissen, muss das Gericht sie gem. § 139 ZPO auf die Unzulässigkeit hinweisen. Es darf nicht statt dessen von einem strittigen Unfallverlauf ausgehen, insbesondere wenn der Kläger nach dem Inhalt der vorgerichtlichen Korrespondenz von einer vollen Haftung dem Grunde nach ausgehen durfte.
- OLG Stuttgart v. 05.03.2012:
Im Verkehrsunfallprozess hat derjenige, der sich auf das vollständige Zurücktreten seiner eigenen mitwirkenden, nicht erhöhten Betriebsgefahr hinter dem Verantwortungsanteil des Unfallgegners mit der Folge dessen voller Haftung für die Unfallfolgen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen, aus denen sich ein schwerwiegender Verkehrsverstoß des Unfallgegners ergibt, der dessen volle Einstandspflicht rechtfertigt.
Beweislast bei inkompatiblen Unfallschäden: - nach oben -
- KG Berlin v. 06.06.2007:
Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.
Beweislast für Rückforderungsanspruch: - nach oben -
- KG Berlin v. 12.06.2008:
Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Unabwendbarkeit des Unfalls denjenigen, der dies zu seinen Gunsten behauptet, weshalb Zweifel zu seinen Lasten gehen. Im Rückforderungsprozess ist dagegen die Beweislast umgekehrt, weil der Anspruchsteller schon nach den allgemeinen Regeln die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat. Zudem ist durch die Zahlung ein tatsächliches Anerkenntnis erfolgt, sodass damit ein Anschein für die Berechtigung der Forderung gesetzt ist. Der Bereicherungsgläubiger hat daher abweichend von der Beweislastverteilung im (hypothetischen) Forderungsprozess des Bereicherungsschuldners darzulegen und zu beweisen, dass ein Rechtsgrund nicht bestand, wobei jedoch einschränkend wegen der Unzumutbarkeit, alle denkbaren hypothetischen Rechtsgründe auszuschließen, eine sekundäre Behauptungslast des Bereicherungsschuldners besteht. Die Widerlegungs- und Beweislast im Rahmen des konkretisierten Rechtsgrundes trägt weiterhin der Bereicherungsgläubiger, weshalb verbleibende (tatsächliche) Zweifel an der Unabwendbarkeit des Unfalls nach § 17 Abs. 3 StVG hier zu Lasten des Bereicherungsgläubigers gehen.
Zivilrechtliche Beweislastumkehr bei Unfallflucht? - nach oben -
- OLG Frankfurt am Main v. 12.07.2010:
Bleibt nach durchgeführter Beweisaufnahme der genaue Unfallhergang, insbesondere die Kollisionsstelle unaufgeklärt und lassen sich zum beiderseitigen Verschulden keinerlei Feststellungen treffen, so kann jedem Halter nur seine Betriebsgefahr zugerechnet werden, die bei Kraftfahrzeugen gleichen Typs und annähernd gleicher Geschwindigkeit gleich groß anzusetzen sei. Die Unfallflucht eines Unfallbeteiligten hat keine Beweislastumkehr zugunsten der anderen Partei zur Folge.
Beweislast für Mitverschulden des Radfahrers: - nach oben -
- OLG Brandenburg v. 26.06.2008:
Kommt es beim Abbiegen eines Kfz zu einem Unfall mit einem entgegenkommenden Radfahrer und lässt sich nicht sicher feststellen, ob der Radfahrer den Gehweg oder die Fahrbahn benutzt hat, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten des für ein anspruchsminderndes Mitverschulden beweispflichtigen abbiegenden Kfz-Führers.
Beweislast für pränatale Schäden: - nach oben -
Sonstiges: - nach oben -
- Der Kfz-Fahrzeugführer haftet für vermutetes Verschulden (Umkehr der Beweislast)
- Zur Beweislast für die Kausalität von HWS-Verletzungen bei einem Heckaufprall
- OLG Köln v. 23.08.2000:
Behauptet der Kläger, er sei auf Grund einer Vorfahrtverletzung des beklagten Fahrers eines anderen Fahrzeugs zu einem Ausweichmanöver veranlasst und sein Fahrzeug sei infolgedessen durch Kontakt mit den Leitplanken beschädigt worden, so hat er den behaupteten Vorgang in vollem Umfang zu beweisen.
- OLG Köln v. 23.08.2000:
Steht aufgrund sachverständiger Begutachtung fest, daß die an dem Fahrzeug des Klägers festgestellten Schäden und die an der Unfallstelle vorgefundenen Unfallspuren dem behaupteten Unfallverlauf nicht zuzuordnen sind, kann der dem Kläger obliegende Beweis nicht aufgrund der Zeugenaussage des Fahrers des Klägerfahrzeugs als geführt angesehen werden.
- OLG Celle v. 09.09.2004:
Bestreitet - angesichts dessen, dass eine Kollision der Unfallfahrzeuge gar nicht stattgefunden hat - die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung das Stattfinden des vom Kläger behaupteten Verkehrsunfalls, so hat zunächst der Kläger zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer an dem Unfall überhaupt ursächlich beteiligt gewesen ist. Ob - wofür die beklagte Versicherung beweispflichtig wäre - von einem gestellten Verkehrsunfall auszugehen ist, kann offen bleiben, wenn dem Kläger schon der erstgenannte Beweis nicht glückt.
|
|