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Cannabis
Cannabis ist die derzeit einzige Droge, bei der nach nur einmaligem Konsum (ohne gleichzeitige Teilnahme am Straßenverkehr) nicht feststeht, dass der Konsument zum Führen von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen ungeeignet ist.
Haben in Beachtung der grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Cannabis-Konsum bzw. -besitz schon verschiedene Gerichte festgestellt, dass zur Feststellung eines ordnungswidrigen Cannabiskonsums mit Verkehrsteilnahme mindestens eine Wirkstoffmenge von 1,0 ng/ml nötig ist, so beginnt sich auch im Fahrerlaubnisrecht eine differenziertere Betrachtungsweise durchzusetzen:
Wurde bisher bei Konsum und gleichzeitiger Verkehrsteilnahme mit einem Kfz von Ungeeignetheit ausgegangen (so dass die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen war), so soll nach neuerer Rechtsprechung bei festgestellten Wirkstoffmengen zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml zunächst eine MPU oder gar nur ein ärztliches Gutachten zum Nachweis der Fahreignung verlangt werden müssen.
Rechtsprechungsübersichten:
Gliederung:
Allgemeines:
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- Drogennachweis und Wirkungsgrenzwerte
- Wirkungs- und Nachweisdauer von Drogen
- Nachweis und Folgen des Cannabis-Konsums
- Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis
- Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei einmaligem Cannabiskonsum
- Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum
- Drogenscreening
- Haaranalyse
- VG Freiburg v. 06.12.2006:
Zur Berechnung von Konsumeinheiten aus Substanzfunden
- OVG Lüneburg v. 14.08.2008:
Bestehen bei einem Verkehrsteilnehmer körperliche Anzeichen für einen Drogenkonsum und ergibt ein mit dessen Einverständnis durchgeführter Mahsan-Test ein positives Ergebnis in Bezug auf THC, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Polizeibeamte eine Blutprobeuntersuchung ohne Wahrung des sogenannten Richtervorbehalts anordnet.
- BGH v. 11.12.2008:
Der tateinheitlich zu den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß § 24 a Abs. 2 StVG steht § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Bei der Einfuhr harter Drogen auf einer Cannabis-Rauschfahrt besteht eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausgeht und die Annahme von Tateinheit notwendig macht.
- VG Düsseldorf v. 24.03.2011:
Die Behörde muss im Klageverfahren den gelegentlichen, d. h. mindestens zweimaligen, Cannabiskonsum beweisen. Dazu muss sie die volle richterliche Überzeugung von mindestens zwei Konsumakten des Fahrerlaubnisinhabers herbeiführen. Gelingt ihr das nicht, darf sie die Fahrerlaubnis nicht entziehen, sondern lediglich Aufklärungsmaßnehmen anordnen. Der gelegentliche Cannabiskonsum kann sich aus den Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers im Straf-, Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsverfahren, aus dem Eingeständnis des einmaligen Konsums mehr als sechs Stunden vor der Blutprobe und dem in ihr festgestellten THC-Gehalt oder auch aus dem THC-COOH-Gehalt des Blutes ergeben.
Verfassungsrechtsprechung:
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- BVerfG v. 09.03.1994:
Für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art 2 Abs 1 GG. Ein "Recht auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht. Soweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe (vgl § 29 Abs 5 BtMG) oder Strafverfolgung (vgl §§ 153 ff StPO, § 31a BtMG) einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben. Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. Der Gesetzgeber konnte ohne Verfassungsverstoß den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol oder Nikotin andererseits unterschiedlich regeln.
- BVerfG v. 20.06.2002:
Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Besitz einer kleinen Menge Haschisch und Verweigerung des Drogenscreening.
- BVerfG vom 01.08.2002:
Keine Fahrerlaubnisentziehung bei Verweigerung eines Drogenscreenings nach einmaligem Besitz einer kleinen Menge Haschisch.
- BVerfG v. 29.06.2004:
zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten und zur Unzulässigkeit einer erneuten Verfassungsbeschwerde
- BVerfG v. 21.12.2004:
Zum Nachweisgrenzwert von mindestens 1 ng/ml bei Cannabis
Beweislast:
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- VG Düsseldorf v. 24.03.2011:
Im Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis gelten die allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast. Eine Tatsachenvermutung (§ 292 ZPO) zugunsten der Behörde besteht nicht. Der Beweis des ersten Anscheins ist ausgeschlossen, weil der Cannabiskonsum ausschließlich willensgesteuert abläuft. Eine Beweislastumkehr ist fahrerlaubnisrechtlich nicht vorgesehen und aus den allgemeinen Regeln nicht abzuleiten. Vor dem Ergreifen der Aufklärungsmaßnahmen, die § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorsieht (Drogenscreening), fehlt es an einer Beweisnot der Behörde.
Cannabiskonsum und Kfz-Versicherung:
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- OLG Bamberg v. 13.04.2006:
Hat ein Kfz-Führer unter dem Einfluss von 2,4 ng/ml THC wegen ihm während eines Überholmanövers entgegenkommender Fahrzeuge keinen Ausweichversuch unternommen, sondern lediglich gebremst, so ist von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen, die zur Leistungsfreiheit in der Kfz-Versicherung und zu einem entsprechenden Regress-Anspruch des Versicherers führt.
- weitere versicherungsrechtliche Themen
Cannabiskonsum und das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge:
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- OVG Hamburg v. 20.06.2005:
Gelegentlicher Cannabiskonsum kann grundsätzlich, wenn einer der in Nr 9.2.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten weiteren Umstände wie die fehlende Trennung von Konsum und Fahren hinzutritt, die Nichteignung begründen, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug, insbesondere ein Mofa, zu führen.
Der kiffende Beifahrer:
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- VGH Mannheim v. 10.02.2006:
Der Umstand, dass der Betroffene - als Beifahrer - bei einem Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol vom Führen eines Kraftfahrzeuges bewusst Abstand genommen hat, begründet im Sinne der Vorbemerkung Nr 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine Ausnahme von dem aus Nr 9.2.2 der Anlage 4 folgenden Schluss auf das Fehlen seiner Fahreignung.
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