Fahrtenschreiber-Auswertung - Diagrammscheibe - EG-Kontrollgerät - Geschwindigkeitsaufzeichnung
 

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Diagrammscheiben / Fahrtenschreiber-Auswertung / EG-Kontrollgerät

Der Fahrtenschreiber (EG-Kontrollgerät) ist ein in Lkw eingebautes Gerät, das auf einer Diagrammscheibe wichtige Fahrdaten, nämlich die Uhrzeit, die jeweilige gefahrene Geschwindigkeit und Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnet.

Eine Umdrehung der eingelegten Papierscheibe zeigt die Daten für 24 Stunden an. Ein Stift zeichnet je nach gefahrener Geschwindigkeit näher oder ferner vom Mittelpunkt auf einer Zeitskala auf; eine Tachoscheibe exakt auszulesen, ist für einen Laien nicht ganz einfach und soll in der Regel vor Gericht durch dafür geschulte sachverständige Personen - oft Mitarbeiter der Herstellerfirma Kienzle - erfolgen.

Durch Auswertung von Diagrammscheiben, die über längere Zeiträume beschlagnahmt werden können, ist eine Überführung von Geschwindigkeitsverstöße der jeweiligen Fahrer möglich.

Ab Anfang Mai 2006 ist der Einbau eines digitalen EG-Kontrollgeräts ("digitaler Tacho") Pflicht. Diese Pflicht erstreckt sich auf Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sowie Busse mit mehr als neun Sitzplätzen, die erstmals in den Verkehr gebracht werden. Das digitale EG-Kontrollgerät dient der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer, kann aber ebenfalls zur Beweisführung für Geschwindigkeitsverstöße verwendet werden.

Von der Ausrüstungspflicht gibt es zahlreichen europarechtliche, aber auch einige zusätzliche nationale Ausnahmetatbestände.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Inhalt des Bußgeldbescheides, insbesondere Tatortangaben: - nach oben -


Verfälschung von Diagrammscheiben: - nach oben -
  • BayObLG v. 29.10.1991:
    Der Fahrer eines entsprechend den EWG-Verordnungen (juris: EWGV) mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüsteten Lastkraftwagens stellt eine unechte Urkunde her, wenn er ein mit dem Namen eines Dritten versehenes Schaublatt verwendet.

  • BayObLG v. 31.08.1993:
    Wer nicht Fahrer ist, kann nicht - berechtigter - Aussteller einer Diagrammscheibe nach der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 (juris: EWGV 3820/85) sein. Die Einwilligung des Unternehmers in die Eintragung seines Namens als Fahrer läßt die Strafbarkeit unberührt.

  • OLG Stuttgart v. 08.03.1993:
    Der Fahrer eines Lastkraftwagens beeinflusst durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung im Sinne von StGB § 268 Abs 3, wenn er für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs eine für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Diagrammscheibe verwendet und dadurch bewirkt, daß die Fahrtgeschwindigkeit unzutreffend aufgezeichnet wird.

  • BGH v. 10.12.1993:
    Wer für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs eine für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt im Sinne des StGB § 268 Abs 3 durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung.

  • OLG Karlsruhe v. 08.04.1999:
    Füllt der Fahrer - mangels eines lenkbereiten Beifahrers - beide Schaublätter eines sog Zwei-Fahrer-Kontrollgeräts aus und versieht sie mit seinem Nachnamen, so hat er bei der Herstellung der dem vermeintlichen zweiten Fahrer zugeordneten Fahrtschreiberaufzeichnung den Eindruck hervorgerufen, diese stamme von einem zweiten Fahrer mit dem gleichen Nachnamen. Darin liegt die Herstellung einer unechten Urkunde.