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Diebstahl von Sachen nach einem Verkehrsunfall
Häufiger kommt es vor, dass ein unschuldig in einen Unfall verwickelter Autobesitzer erleben muss, dass aus seinem Unfallwagen während seiner Abwesenheit Gegenstände entwendet wurden, teils mit Zerstörung der Scheiben oder Türschlösser, teils auch einfach, weil das Fahrzeug wegen eigener erlittener Unfallverletzungen nicht mehr ausreichend gegen Diebstahl gesichert werden konnte.
In derartigen Fällen stellt sich die Frage, ob derjenige, der den Unfall schuldhaft verursacht hat, also eine wesentliche Ursache gesetzt hat, um einen Diebstahl aus dem Unfallwagen des Geschädigten überhaupt erst möglich zu machen, auch für den durch die Entwendung angerichteten Schaden verantwortlich und zu dessen Ersatz verpflichtet ist.
Gliederung:
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- BGH v. 16.02.1972:
Zur Haftung des Schädigers für Diebstahlsschäden nach einem Verkehrsunfall
- BGH v. 10.12.1996:
Kommen nach einem Verkehrsunfall aus einem beschädigten Fahrzeug wertvolle Gegenstände abhanden, so ist der Zurechnungszusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeugs und dem Verlust der Gegenstände im Grundsatz zu bejahen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Gegenstände abhanden kommen, nachdem sie in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.
- KG Berlin v. 07.05.2001:
Wenn sich aus wertender Betrachtungsweise ergibt, dass in einem Diebstahl von Bargeld aus dem verschlossenen Handschuhfach eines nach einem Unfall verschlossen am Straßenrand stehengelassenen Kraftfahrzeugs sich nicht mehr das Schadensrisiko der Unfallbeschädigung des Fahrzeugs verwirklicht hat, dann kann vom Erstschädiger nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs haften zu müssen.
- OLG Köln v. 25.02.2005:
Wird der Verlust eines Bargeldbetrages, der in einem PKW während einer Unfallfahrt mitgeführt worden war, erst mehrere Tage nach dem Unfall durch den Kfz-Fahrer nach zwischenzeitlichem Krankenhausaufenthalt entdeckt, so spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Geldbetrag bei dem Unfallgeschehen abhanden gekommen ist.
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