Verwendung EU-ausländischer Überführungskennzeichen in Deutschland:
 

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Die Verwendung EU-ausländischer Überführungskennzeichen in Deutschland:









Gliederung:



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  • Kennzeichenmissbrauch

  • Missbrauch von roten Kennzeichen

  • BayObLG v. 19.12.2001:
    Vorlagefrage an den EuGH zur Verwendung eines italienischen Überführungskennzeichens für eine Fahrt von Deutschland nach Italien.

  • EuGH v. 02.10.2003:
    Artikel 29 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen wie Freiheits- oder Geldstrafe verbietet, ein in dem erstgenannten Mitgliedstaat gekauftes Fahrzeug, das mit Überführungskennzeichen versehen ist, die zur Ausfuhr des Fahrzeugs in den anderen Mitgliedstaat von dessen zuständigen Behörden zugeteilt worden sind, in diesen anderen Mitgliedstaat zu überführen, wenn diese Regelung zu einer Beschränkung der Ausfuhrströme führen kann, unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schafft sowie den inländischen Handel zum Nachteil des Handels eines anderen Mitgliedstaats begünstigt, soweit die Regelung nicht nach Artikel 30 EG gerechtfertigt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

  • BayObLG v. 11.03.2004:
    Das Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs, an dem in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der so genannten Fernzulassung österreichische Überführungs- und Probekennzeichen angebracht worden sind, auf öffentlichen Straßen in Deutschland verstößt gegen § 18 Abs. 1, § 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO.

  • BayObLG v. 22.03.2004:
    Das Führen eines Kraftfahrzeugs, an dem in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der so genannten Fernzulassung italienische Überführungs- und Probekennzeichen angebracht worden sind, auf öffentlichen Straßen in Deutschland verstößt gegen § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG.

  • OLG Bamberg v. 25.09.2007:
    In Abgrenzung zu BayObLG, 11. März 2004, 1 ObOWi 427/03, BayObLGSt 2004, 29 und BayObLG, 22. März 2004, 1St RR 135/03, 1St RR 135/2003; BayObLGSt 2004, 38, sowie EuGH, 2. Oktober 2003, C-12/02, DAR 2004, 213 („Grilli“-Verfahren) ist ein Fahrzeug, das nach Fernzulassung mit gültigen Zulassungsdokumenten und amtlichen Überführungskennzeichen des EU-Heimatstaates des Fahrzeughalters in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in den Verkehr gebracht worden ist, um es in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat zu überführen, nach § 1 IntKfzVO a.F. (neu: § 20 FZV) zum (Transit-)Verkehr im Inland zugelassen. Der Fahrzeugführer macht sich dann nicht wegen Kennzeichenmissbrauchs gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG strafbar.




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