Die Rechtsprechung deutscher Gerichte zur Rechtslage der EU-Führerscheine ab dem 19.01.2009
 

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Auslandsführerschein - EU-Führerschein - Fahrerlaubnis allgemein - Fahrerlaubnisthemen - Nutzungsuntersagung - EU-FE-Rechtsprechung Bundesländer - EU-FE-Rechtsprechung Bundesgerichte


Die Rechtsprechung deutscher Gerichte zur Rechtslage der EU-Führerscheine ab dem 19.01.2009


Der 19. Januar 2009 ist der Tag des In-Kraft-Tretens der 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Gleichzeitig ist jedoch festgelegt worden, dass die Bestimmungen der 2. EU-Führerscheinrichtlinie erst zum 19. Januar 2013 außer Kraft treten sollen.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 28 FeV wurde das Problem aufgeworfen, inwieweit sich durch die 3. Führerscheinrichtlinie die Behandlung von vor dem 19.01.2009 ausgestellten EU-Fahrerlaubnissen von der von danach erteilten EU-Führerscheinen unterscheiden oder nicht unterscheiden muss.








Gliederung:



Verwaltungsrechtsprechung: - nach oben -
  • OVG Münster v. 08.05.2009:
    Für die bis zum 19. Januar 2009 erworbenen EU-/EWR-Fahrerlaubnisse verbleibt es vielmehr dabei, dass sie dem vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Anerkennungsautomatismus unterfallen und die Nichtanerkennung durch den Aufenthaltsstaat - bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen - der Umsetzung in Gestalt einer konstitutiven Einzelfallentscheidung bedarf. Dass die Fahrerlaubnisbehörde in Fällen von alkoholbedingten Eignungszweifeln auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter Umständen eine Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht hätte treffen dürfen, ist ohne Belang, wenn das betreffende Gutachten tatsächlich erstellt und der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt worden ist.

  • VGH München v. 10.11.2009:
    Nach Art. 18 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG gelten deren Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III bereits ab dem 19. Januar 2009. Dabei ist das in der deutschen Fassung verwendete Wort "gelten" so zu verstehen, dass die genannten Vorschriften ab dem 19. Januar 2009 anwendbar sind, sie mithin, soweit sie zwingende Vorgaben für die Mitgliedstaaten enthalten, auch angewendet werden müssen. Da Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG seinerseits als zwingende Vorschrift formuliert ist, ergibt sich unter Berücksichtigung des Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie ein Anwendungsvorrang des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG und somit auch gegenüber Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG.

  • VGH Kassel v. 04.12.2009:
    Es ist zweifelhaft, ob die 3. Führerschein-Richtlinie uneingeschränkt auf alle EU-Führerscheine anzuwenden ist, die nach dem 19.01.2009 ausgestellt worden sind. Weiterhin ist zweifelhaft, ob vor dem 19.01.2013 ausgestellten ausländischen EU-Führerscheinen überhaupt auf Grund der 3. Führerschein-Richtlinie die Anerkennung versagt werden darf. Jedenfalls kommt eine Nichtanerkennung nur dann in Betracht, wenn gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen wurde. Steht dies nicht fest, muss gegen eine Nutzungsuntersagung einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden.

  • VGH München v. 21.12.2009:
    Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab für die Versagung der Anerkennung eines EU-Führerscheins ergibt sich aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18), sogenannte 3. Führerscheinrichtlinie, nach deren Art. 18 Satz 2 der Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen ebenfalls ab dem 19. Januar 2009 gilt. Die fehlende Berechtigung, von einer am 25. Februar 2009 ausgestellten slowakischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, folgt aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 FeV, wenn die dortigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG wird nicht durch deren Art. 13 Abs. 2 ausgeschlossen, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG steht lediglich im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie.

  • OVG Münster v. 20.01.2010:
    Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerschein-Richtlinie) gilt bereits ab 19.01.2009. Dies gilt trotz der missverständlichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie. Für die Nichtanerkennung eines polnischen Führerscheins, der nach dem 19.01.2009 erteilt wurde, ist ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nicht mehr erforderlich. Es ist für die Nichtanerkennung ausreichend, dass gegen die Fahreignung des Betroffenen Bedenken bestehen. Denn das Interesse an der Verkehrssicherheit genießt den Vorrang gegenüber dem Freizügigkeitsprinzip und der Dienstleistungsfreiheit.

  • OVG Koblenz v. 17.02.2010:
    Die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheids gem. § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV beurteilt sich nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie und der zu seiner Umsetzung erlassenen Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, wenn der Betroffene die tschechische Fahrerlaubnis am 19. Januar 2009 und damit am ersten Gültigkeitstag der genannten Bestimmungen erworben hat. Dass auch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie ab diesem Zeitpunkt gilt, ergibt sich aus Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie. Dem steht die Regelung in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie schon deshalb nicht entgegen, weil sie nicht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine betrifft, wie sie Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie zum Gegenstand hat, sondern sich mit der Entziehung und Einschränkung von Fahrerlaubnissen befasst.

  • BVerwG v. 25.08.2011:
    Der Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Klägers ist § 28 Abs. 1 und 4 FeV in der Fassung zugrunde zu legen, die die Vorschrift durch die Dritte Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) erhalten hat. Da mit der Neufassung der Bestimmung keine Schlechterstellung der betroffenen Fahrerlaubnisinhaber verbunden ist und sie nur das regelt, was aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ohnehin schon galt, besteht keine Veranlassung, ihren Anwendungsbereich auf ab dem 19. Januar 2009 erteilte Fahrerlaubnisse zu begrenzen.




Strafgerichte - Fahren ohne Fahrerlaubnis: - nach oben -
  • OLG Stuttgart v. 26.05.2010:
    Anders als die 2. Führerschein-Richtlinie muss die 3. Führerschein-Richtlinie nicht einschränkend ausgelegt werden. Der Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis macht sich im Inland des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig, wenn ihm vor dem Erwerb seiner ausländischen Fahrerlaubnis der Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wurde, auch wenn im tschechischem Führerschein ein tschechischer Wohnsitz eingetragen ist, er jedoch selbst angibt, niemals in Tschechien gewohnt zu haben.

  • OLG Oldenburg v. 08.12.2010:
    Ein deutscher Inhaber (nur) einer EU-Fahrerlaubnis, die er während einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist in Polen erworben hat, kann sich in Hinblick auf den ab dem 19. Januar 2009 geltenden § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV wegen eines in Deutschland begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur dann strafbar machen, wenn die Fahrerlaubnissperre im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt war. Das gilt als mildestes Gesetz auch dann, wenn die Tat vor dem 19. Januar 2009 begangen worden war.

  • OLG Hamburg v. 29.09.2011:
    § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ist mit dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar. Dies gilt auch für den Fall, dass die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil der Berechtigte zwischenzeitlich auf sie verzichtet hat. Die jetzt maßgebliche 3 Führerscheinrichtlinie gebietet keine einschränkende Auslegung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 2. Führerscheinrichtlinie (Anschluss an OLG Stuttgart, NJW 2010, 2818; gegen OVG Rheinland-Pfalz, NJW 2010, 2825).