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EU-Führerschein
- Fahrerlaubnis allgemein
- Fahrerlaubnisthemen
- Nutzungsuntersagung
- EU-FE-Rechtsprechung Bundesländer
Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Bayern
In Bayern wird die Verwaltungsrechtsprechung wahrgenommen von den Verwaltungsgerichten Ansbach, Augsburg, Bayreuth, München, Regensburg und Würzburg und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH München).
Gliederung:
Oberverwaltungsgericht: - nach oben -
- VGH München v. 27.09.2005:
Wenn aus der Zeit vor der Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis stammende Eignungszweifel über den Zeitpunkt der Erteilung hinaus fortbestehen, kann für das Inland eine Nutzungsuntersagung erfolgen.
- VGH München v. 06.10.2005:
Aberkennt eine deutsche Behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, die durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so kann der Betroffene nicht verpflichtet werden, den ausländischen Führerschein ersatzlos abzuliefern.
- VGH München v. 01.07.2005:
Das Problem der Nutzungsuntersagung wegen fehlender MPU ist offen
- VGH München v. 23.11.2005:
Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, Fahrerlaubnisinhaber, die alkoholabhängig waren, einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Verlegt der Betroffene nach dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, so trifft diese Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Fahreignung den Aufnahmestaat.
- VGH München v. 31.01.2007:
Gibt ein neues Verhalten des Führerscheininhabers - hier eine erhebliche Ordnungswidrigkeit - Anlass für eine Überprüfung, ist der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes berechtigt, auch Tatsachen aus der Zeit vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis zu berücksichtigen. Art. 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der ausgestellten Führerscheine, eine Besserstellung der Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse gegenüber Inhabern inländischer Fahrerlaubnisse bei nachfolgenden Verkehrsverstößen ist damit aber nicht verbunden.
- VGH München v. 22.02.2007:
Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG verleiht den Mitgliedstaaten keine weitergehenden Befugnisse als die (weiterhin anwendbar bleibende) Vorgängerregelung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Die in Art. 18 Satz 1 der 3. FS-Richtlinie genannten Bestimmungen sind erst ab dem 19.01.2009 anwendbar.
- VGH München v. 07.08.2008:
Hat die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Um die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m.Nr 3 FeV ergebende Rechtsfolge herbeizuführen, bedarf es mithin keines - konstitutiv wirkenden - Verwaltungsakts.
- VGH München v. 07.08.2008:
Hat die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Um die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m.Nr 3 FeV ergebende Rechtsfolge herbeizuführen, bedarf es mithin keines - konstitutiv wirkenden - Verwaltungsakts.
- VGH München v. 26.02.2009:
§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. muss gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden. Um den Eintritt der sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV ergebenden Rechtsfolge zu verhindern, genügt es nach deutschem Recht, dass lediglich eine der in § 28 Abs. 4 FeV aufgeführten Fallgestaltungen vorliegt. Unter gemeinschaftsrechtlichem Blickwinkel ist indes zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Wohnsitzerfordernis - für sich genommen - ausreicht, damit ein EU-Mitgliedstaat zur Nichtanerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis berechtigt ist. Denn nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie verleiht nur der Umstand, dass gegen den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellerstaat eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet wurde, dem Staat, in dem es zu einer Einschränkung oder Aussetzung, zu einem Entzug oder einer Aufhebung der Fahrerlaubnis gekommen ist, die Befugnis, die Gültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis für das eigene Hoheitsgebiet abzulehnen. Bei einer (alleinigen) Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellerstaat sieht die Richtlinie demgegenüber keine derartige Reaktionsmöglichkeit des Aufnahmestaates vor.
- VGH München v. 26.02.2009:
Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens kann dahinstehen, ob § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG einer erweiternden Auslegung dahingehend zugänglich ist, die diese Bestimmung auch in Verfahren anwendbar macht, die die Feststellung des Vorhandenseins bzw. des Fehlens einer (im Inland gültigen) Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben. Ebenfalls unerörtert bleiben kann im Prozesskostenhilfeverfahren, ob § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ggf. im Wege teleologischer Extension auf Eintragungen in das Verkehrszentralregister erstreckt werden darf, denen keine "Verurteilung" wegen einer "Tat" zugrunde liegt. Denn eine solche Auslegung, sollte sie angesichts des Wortlauts des § 52 Abs. 2 BZRG überhaupt in nähere Erwägung gezogen werden können, müsste dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
- VGH München v. 10.11.2009:
- Die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG wird nicht durch deren Art. 13 Abs. 2 ausgeschlossen, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG steht nur im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie. Die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie wird durch Art. 13 Abs. 2 für die Zeit vor dem 19. Januar 2013 nicht ausgeschlossen.
- Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist nach der Überzeugung des Senats nicht entsprechend der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 vom 24.8.1991 S. 1) ergangenen Rechtsprechung des EuGH einschränkend auszulegen.
- Mit der durch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nunmehr gebotenen strikten Ablehnung der Gültigkeit eines Führerscheins unter den dort angeführten Voraussetzungen ist die Annahme von richterrechtlich begründeten Ausnahmen nicht vereinbar, weil sie die Grenzen einer den Wortlaut der Vorschrift respektierenden Gesetzesauslegung überschreitet. Die Nichtanerkennung von Führerscheinen, die trotz vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werden, kann deshalb im Gegensatz zur Situation bei Anwendung der Richtlinie 91/439/EWG nicht mehr als eng auszulegende Ausnahme vom allgemeinen Anerkennungsgrundsatz angesehen werden.
- Nach Art. 18 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG gelten deren Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III bereits ab dem 19. Januar 2009. Dabei ist das in der deutschen Fassung verwendete Wort "gelten" so zu verstehen, dass die genannten Vorschriften ab dem 19. Januar 2009 anwendbar sind, sie mithin, soweit sie zwingende Vorgaben für die Mitgliedstaaten enthalten, auch angewendet werden müssen. Da Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG seinerseits als zwingende Vorschrift formuliert ist, ergibt sich unter Berücksichtigung des Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie ein Anwendungsvorrang des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG und somit auch gegenüber Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG.
- VGH München v. 21.12.2009:
Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab für die Versagung der Anerkennung eines EU-Führerscheins ergibt sich aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18), sogenannte 3. Führerscheinrichtlinie, nach deren Art. 18 Satz 2 der Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen ebenfalls ab dem 19. Januar 2009 gilt. Die fehlende Berechtigung, von einer am 25. Februar 2009 ausgestellten slowakischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, folgt aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 FeV, wenn die dortigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG wird nicht durch deren Art. 13 Abs. 2 ausgeschlossen, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG steht lediglich im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie.
- VGH München v. 16.03.2010:
(Vorlagefrage an den EuGH:) Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie feststeht, ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinn des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf den Inhaber des Führerscheins angewendet hat?
- VGH München v. 16.08.2010:
Vorlagefrage) an den EuGH: Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte?
- VGH München v. 23.11.2010:
Vorlagefragen) an den EuGH: Sind Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG - zumal im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat (dem "Aufnahmemitgliedstaat") gestatten, eine Fahrerlaubnis der Klasse B nicht anzuerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat (der "Ausstellermitgliedstaat") unter aus dem Führerschein selbst ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG einer Person erteilt hat, gegenüber der der Aufnahmemitgliedstaat früher Maßnahmen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat, wenn diese Person später im Ausstellermitgliedstaat eine Fahrerlaubnis der Klasse C ohne aus dem Führerschein ersichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben hat? Kann es der Aufnahmemitgliedstaat bei Bejahung dieser Frage auch ablehnen, die dieser Person erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C anzuerkennen?
- VGH München v. 06.07.2011:
Eine rechtswidrige Untersagungsverfügung kann nach Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass eine dem Betroffenen erteilte tschechische Fahrerlaubnis nicht dazu berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die Bedingungen des Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG erfüllt sind.
- VGH München v. 06.07.2011:
Durch die Entscheidung des EuGH vom 19. Mai 2011 (Rechtssache C-184/10) ist nunmehr geklärt, dass nach der ggf. noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG allein der Wohnsitzverstoß den Aufnahmemitgliedstaat - hier Deutschland - dazu berechtigt, den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen, ohne dass zuvor auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie angewandt worden sein muss. Dies bedeutet, dass das Fehlen der Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV (auch) gemeinschaftsrechtlich nicht zur Voraussetzung hat, dass die Tatbestände des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV kumulativ erfüllt sind.
Verwaltungsgerichte: - nach oben -
- VG Ansbach:
- VG Ansbach v. 05.01.2012:
Eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV auf den Fall einer nicht im Sinne des § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis ist deshalb zulässig und geboten, da der Regelungszweck dieser Vorschriften - Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland - nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts von einer ausländischer Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Insbesondere gilt dies dann, wenn sich der Inhaber einer derartigen ausländischen Fahrerlaubnis „berühmt“, von dieser Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.
- VG Augsburg:
- VG Augsburg v. 22.10.2004:
Spätere Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis beseitigt das Recht, eine früher erworbene EU-Fahrerlaubnis im Inland zu benutzen (auch zur Ablieferung des österreichischen Führerscheins).
- VG Augsburg v. 29.05.2006:
Die vom EuGH im Beschluss vom 06.04.2006 - C 227/05 (Halbritter) - statuierte strikte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen, die von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, veranlasst das Gericht, seine bisherige Ansicht aufzugeben, dass die Vorschriften des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV mit hoher Wahrscheinlichkeit mit europäischen Recht vereinbar sind; ebenso ist nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kein Raum mehr für eine Interessenabwägung für den Fall, dass die Frage der Vereinbarkeit der zitierten Normen mit Europarecht offen ist.
- VG Augsburg v. 16.01.2007:
Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der EuGH nicht umfassend die Pflicht statuieren wollte, in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Fahrerlaubnisse anzuerkennen. Hiervon in „Missbrauchsfällen” abzuweichen, hieße diesen Grundsatz aufzuweichen und doch eine Überprüfung von Fahrerlaubnissen aus anderen Mitgliedsstaaten zumindest auf Missbrauch zuzulassen.
- VG Bayreuth:
- VG Bayreuth v. 28.02.2005:
Die Nutzungsuntersagung stellt sich insoweit als gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakt dar, da der Antragsteller bereits vor dessen Erlass nach § 28Abs. 4.Nr. 3 FeV nicht berechtigt war, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis zu führen. Der Erlass der Anordnung war jedoch erforderlich, da der Antragsteller tatsächlich trotz seiner Nichtberechtigung im Inland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und durch Vorzeigen seines tschechischen EU-Führerscheins den Anschein erweckt hat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen auch in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.
- VG Bayreuth v. 27.06.2006:
Begeht der Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis nach deren Erteilung eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 52 km/h, dann ist davon auszugehen, dass alte Eignungsmängel auf Grund einer Drogenproblematik aus der Zeit vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis fortwirken und noch bestehen, sodass der Ausspruch einer Nutzungsuntersagung ohne vorherige Beibringung einer positiven MPU rechtmäßig ist.
- VG Bayreuth v. 27.06.2006:
Auch wenn der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 in der Rechtssache C-227/05 (Halbritter) zu einem anderen und nicht direkt vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist, wird dort relativ deutlich ausgeführt, dass eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde nicht berechtigt ist, ein Fahreignungsgutachten zu fordern, wenn keine Eignungszweifel auslösenden Umstände vorliegen, die erst nach Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind.
- VG Bayreuth v. 24.10.2006:
Mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis kann kein völliger Schlussstrich unter bekannt gewordene Verkehrsauffälligkeiten gezogen werden. Es ist zulässig, einen für sich betrachtet „unauffälligen" Sachverhalt zum Anlass für eine Gutachtensanforderung zu machen, wenn in Verbindung mit früheren Erkenntnissen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Es ist dann eine Gesamtschau zu treffen, zumal dann, wenn zudem der Betroffene zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.
- VG Bayreuth v. 07.11.2006:
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verstoßes nach § 24a StVG (Alkoholfahrt unter 0,47 mg/l Atemalkohol) nach dem Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis berechtigt bei Nichtbeibringung einer geforderten positiven MPU den Ausspruch einer Nutzungsuntersagung auch dann, wenn der Verstoß bei Erlass des Bescheides und des Widerspruchsbescheides der Fahrerlaubnisbehörde noch nicht bekannt war.
- VG Bayreuth v. 22.09.2009:
Ist in einem tschechischen Führerschein, den der Betroffene erstmals in Tschechien erworben hat, ohne jemals zuvor im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis gewesen zu sein, der deutsche Wohnsitz des Betroffenen eingetragen, so steht dies einer Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland nicht entgegen, weil das kumulativ erforderliche Element eines vorherigen Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis fehlt.
- VG München:
- VG München v. 13.01.2005:
Eine schon vor der strafgerichtlichen Entziehung der deutschen FE vorhandene EU-FE wird "ungültig"
- VG München vom 13.01.2005:
Die Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. Führerschein-Richtlinie soll es den Mitgliedstaaten gerade abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Richtlinie ist also nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich der Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält z.T. nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen.
- VG München v. 08.03.2005:
Ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis verstößt entsprechend der EuGH-Rechtsprechung objektiv nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen, wenn er von ihr im Inland Gebrauch macht. Entgegenstehende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen sind auf entsprechende Wiederaufnahmeanträge hin aufzuheben.
- VG München v. 12.04.2005:
Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 91/493/EWG nur Mindestvoraussetzungen festlegt, besteht - anders als beim Wohnsitzerfordernis - keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates; Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Überprüfung der nach dem Recht des Mitgliedstaats bestehenden Eignungsvoraussetzungen - hier §§ 46 Abs. 3, 11 ff. FeV - sowie über die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. über die Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland im Falle der Nichteignung - § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVG, § 46 Abs. 1 und 5 FeV - nicht entgegen.
- VG München v. 04.05.2005:
Vorlagefragen an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der Anerkennung von EU-Führerscheinen
(erledigt durch EuGH v. 06.04.2006 - Halbritter)
- VG Regensburg:
- VG Regensburg v. 03.02.2005:
Vorrangiges Gemeinschaftsrecht steht der behördlichen Aberkennung der Befugnis, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, auch wenn die die Eignungsmängel bereits vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorlagen, soweit sie in der Gegenwart noch andauern.
Strafgerichte: - nach oben -
- BayObLG v. 25.02.2000:
Nach richtiger Auffassung kann ein ständiger Aufenthalt auch dann angenommen werden, wenn der Zeitraum zwar kürzer als 185 Tage war, der Betreffende aber glaubhaft machen kann, daß er ursprünglich mehr als 185 Tage wohnen bleiben wollte.
- OLG München v. 09.09.2005:
Vorlagefragen an den EuGH zur Zulässigkeit "vorgeschalteter Maßnahmen" vor der Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
(erledigt durch EuGH v. 28.09.2006 - C-340/05 Kremer)
- OLG München v. 29.01.2007:
Revisionsentscheidung zum Kremer-Fall:
Der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, macht sich auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war. Unerheblich ist dabei, ob die Fahrerlaubnis in dem anderen Mitgliedstaat der EU nur deshalb erworben wurde, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug zu umgehen.
- AG Günzburg v. 14.03.2005:
Es liegt kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn der Betroffene im Inland nach Ablauf der Sperrfrist mit einer EU-Fahrerlaubnis fährt, die ihm noch während des Laufes einer deutschen Fahrerlaubnis erteilt wurde; eine vor dem Kapper-Urteil des EuGH deswegen ausgesprochene Verurteilung führt im Wiederaufnahme-Verfahren zum Freispruch.
- AG Straubing v. 27.10.2006:
Eine während des Laufs der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69 a StGB in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis berechtigt jedenfalls nach Ablauf der Sperrfrist uneingeschränkt zur Führung von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.
- OLG Nürnberg v. 16.01.2007:
Wer als Inhaber einer EU- oder EWG- Fahrerlaubnis (hier einer tschechischen Fahrerlaubnis), die er während des Laufes einer gesetzlichen Sperrfrist nach § 4 Abs. 10 S.1 StVG im EU-Ausland erworben hat, nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland auf öffentlichen Straßen ein KFZ führt, macht sich nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
- OLG München v. 23.03.2009:
In Hinblick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 3.7.2008 - C-225/07 - hält der Senat nicht mehr an seiner früher vertretenen Auffassung fest, dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, sich auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war.
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