Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung zum EU-Führerschein in Sachsen

Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Sachsen




Gliederung:


   Einleitung

Oberverwaltungsgericht

Verwaltungsgerichte


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Einleitung:


Für die sächsische Verwaltungsgerichtsrechtsprechung sind die Verwaltungsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Bautzen) zuständig.

Die deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein - geordnet nach Bund und Bundesländern

Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


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Oberverwaltungsgericht Bautzen:

OVG Bautzen v. 29.09.2009:
Der aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur gegenseitigen vorbehaltslosen Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis folgende Grundsatz, dass eine in einem anderen Land der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis ohne weitere Formalität anerkannt wird, gilt dann nicht, wenn sich auf Grund von Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war.

OVG Bautzen v. 12.11.2010:
Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift ist der Erlaubnisinhaber gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Fahrschulinhabern kommt eine Lehr- und Vorbildfunktion für die Wahrung der durch Zulassungsvorschriften geschützten Verkehrssicherheit zu. Für einen Fahrschulinhaber ist eine in Zusammenhang mit seinem Beruf stehende Vermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren, die darauf abzielt, erwiesenermaßen zum Führen von Fahrzeugen ungeeigneten Personen auf offensichtlich illegale Weise und unter Umgehung der nach inländischen Vorschriften zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung zu einer ausländischen Fahrerlaubnis zu verhelfen. Die Fahrschulerlaubnis ist in einem solchen Fall zu widerrufen.

OVG Bautzen v. 16.06.2014:
Wenn sich der Wohnsitzverstoß aus dem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheindokument selbst ergibt, handelt es sich um eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information, die zwar durch divergierende Informationen gleichen Ursprungs erschüttert und auf dieser Grundlage bestritten werden kann, so dass beide in ihrem Wahrheitsgehalt gewürdigt werden müssen. Ohne substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe eines deutschen Wohnsitzes in einem tschechischen Führerschein unzutreffend sein könnte, besteht für Behörden und Gerichte aber regelmäßig kein Anlass zu weiterer Ermittlung und Einholung zusätzlicher Auskünfte aus dem Ausstellermitgliedstaat.

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Verwaltungsgerichte:


VG Chemnitz:


VG Chemnitz v. 07.06.2006:
Auch nach dem Halbritter-Beschuss des EuGH bleibt offen, ob § 28 Abs. 5 FeV mit dem Europarecht vereinbar ist; bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse dasjenige des Betroffenen. Da die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Union ausschließlich dem EuGH zusteht (Art. 220, 234 EG) und dessen Rechtsprechung von jedem nationalen Gericht bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen ist, ist das Gericht gehindert, hierzu zu entscheiden. Eine Vorlage gemäß Art. 234 EG kommt nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens in Betracht.

VG Chemnitz v. 21.06.2006:
Ein tschechischer Führerschein ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber auch die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt. An einer „erneuten“ Prüfung der körperlichen oder geistigen Eignung und Befähigung des Inhabers der EU-Fahrerlaubnis ist die Fahrerlaubnisbehörde dann wegen der vom EuGH vorgegebenen engen Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG gehindert. Somit haben auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über den Entzug der Berechtigung aus der EU-Fahrerlaubnis, namentlich die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, zu unterbleiben, wenn sich diese auf Begebenheiten stützt, die vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis lagen.

VG Chemnitz v. 17.07.2006:
Vorlagefragen an den EuGH, insbesondere zum Rechtsmissbrauch und zur MPU-Umgehung
(beim EuGH anhängig - C-334/06 Zerche / C-335/06 Schubert / C-336/06 Seuke / C-343/06 Funk)

VG Chemnitz v. 31.07.2006:
Es ist nur zum Teil geklärt, inwieweit die in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV angeordnete Einschränkung der Wirksamkeit ausländischer Fahrerlaubnisse im Inland mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Solange dies offen ist, muss im Eilverfahren auf Grund einer Interessenabwägung zwischen den Individualinteressen des Betroffenen und dem Allgemeininteresse an der Sicherheit des Straßenverkehrs abgewogen werden.

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VG Dresden:


VG Dresden v. 03.01.2006:
Eine EG-Fahrerlaubnis ist auch im Bundesgebiet wirksam; sie kann allerdings nach den deutschen Verkehrsregelungen mit Wirkung für das Bundesgebiet entzogen werden. Ergeben sich Zweifel an der Fahreignung eines Führerscheininhabers mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik, ist die deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, die nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Führerscheinverordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn die die Zweifel auslösenden Vorgänge vor Erteilung der (ausländischen) Fahrerlaubnis liegen.

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VG Leipzig:

VG Leipzig v. 14.12.2005:
Für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann sich die (deutsche) Behörde auch auf Umstände berufen, die vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegen, wenn diese noch verwertbar sind.

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