Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung zum EU-Führerschein in Sachsen-Anhalt

Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Sachsen-Anhalt




Gliederung:


   Einleitung

Oberverwaltungsgericht


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Einleitung:


In Sachsen-Anhalt wird die Verwaltungsrechtsprechung von den Verwaltungsgerichten Dessau, Halle und Magdeburg sowie dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) wahrgenommen.

Die deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein - geordnet nach Bund und Bundesländern

Stichwörter zum Thema EU-Führerschein

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Oberverwaltungsgericht:

OVG Magdeburg v. 13.07.2006:
Das Recht, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, wird dem Inhaber gemäß § 28 Abs. 5 FeV erteilt, wenn zuvor die Fahrerlaubnis im Inland entzogen war. Dies setzt einen Antrag voraus. Ohne einen solchen Antrag fehlt für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich einer Nutzungsuntersagung das Rechtsschutzbedürfnis.

OVG Magdeburg v. 13.07.2006:
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es nicht zulässig, die Anerkennung einer nach Ablauf der Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis deshalb zu versagen, weil sich der Betroffene nicht einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen hat oder weil er seinen Wohnsitz zurzeit der Ausstellung der EU-Fahrerlaubnis nicht in dem ausstellenden Mitgliedstaat hatte.

OVG Magdeburg v. 10.05.2013:
Dem Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis darf deren Gebrauch im Inland dann versagt werden, wenn unbestreitbare Hinweise vom Ausstellerland vorliegen, nach denen im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins dort kein ordentlicher Wohnsitz bestand. Ob dieser schon zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung bestand, ist nicht erheblich.

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