Umschreibung eines EU-Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis
 

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Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis









Gliederung:



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  • VGH Mannheim v. 21.06.2004:
    Es bedarf keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind.

  • VG Braunschweig v. 10.03.2005:
    Die Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV setzt voraus, dass diese Fahrerlaubnis gültig ist. Das Verwaltungsgericht darf die Fahrerlaubnisbehörde nur dann zur Umschreibung der Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV verpflichten, wenn die ausländische Fahrerlaubnis noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültig ist.

  • OVG Lüneburg v. 06.04.2010:
    § 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV. § 28 FeV - und nicht etwa § 29 FeV - ist auch auf Fahrerlaubnisse anzuwenden, die in einem EU- oder EWR-Staat im Wege des Umtauschs eines ursprünglich in einem Drittstaat ausgestellten Führerscheins erworben worden sind. Wenn - wie hier - ein in einem Drittstaat erteilter Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat in einen Führerschein nach EG-Muster umgetauscht wird, ist Erteilung der Fahrerlaubnis i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht der Umtausch, sondern die Erteilung der ursprünglichen Fahrerlaubnis in dem Drittstaat - hier Umtausch einer während der deutschen Sperrfrist in Russland erteilten Fahrerlaubnis und deren Umtausch in Ungarn nach Ablauf der Sperrfrist.

  • VGH München v. 03.05.2011:
    Erlangt jemand mit einem gefälschten philippinischen Führerschein dessen Umschreibung in einen ungarischen EU-Führerschein, so muss dieser bis zur Nichtigkeitserklärung in Deutschland anerkannt werden. Nach ungarischer Rechtslage sind die aufgrund von gefälschten Dokumenten ausgestellten Führerscheine in Ungarn nicht kraft Gesetzes nichtig, sondern müssen zuerst für nichtig erklärt werden.

  • BVerwG v. 08.09.2011:
    Eine eine Anerkennungspflicht gilt nur für solche in einem anderen Mitgliedstaat der EU neu erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sein muss. Ein bloßer Umtausch einer vermeintlichen deutschen Fahrerlaubnis ist nicht ausreichend.