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Auslandsführerschein
- EU-Führerschein
- Fahrerlaubnis allgemein
- Fahrerlaubnisthemen
- Nutzungsuntersagung
- EU-FE-Rechtsprechung Bundesländer
- EU-FE-Rechtsprechung Bundesgerichte
Das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis - EU-Führerschein
Vorbedingung für die Ausstellung eines EU-Führerscheins ist das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat. Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/526/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Eine Ausnahme besteht für Studenten, die zwar auch beim Auslandsstudium ihren Heimatwohnsitz behalten, jedoch ebenfalls berechtigt sind, im Studienausland eine Fahrerlaubnis zu erwerben.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Bouska/Laeverenz:
Zum Wohnsitz-Erfordernis
- BayObLG v. 25.02.2000:
Nach richtiger Auffassung kann ein ständiger Aufenthalt auch dann angenommen werden, wenn der Zeitraum zwar kürzer als 185 Tage war, der Betreffende aber glaubhaft machen kann, dass er ursprünglich mehr als 185 Tage wohnen bleiben wollte.
- OVG Saarlouis v. 03.07.2008:
Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein selbst oder anderen vom Antragstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG (EWGRL 439/91) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war.
- VG Gelsenkirchen v. 14.07.2008:
Keine Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis unter Verweis auf missbräuchlichen Führerschein-Tourismus, wenn in dem Führerschein ein Wohnort in dem Ausstellungsstaat eingetragen ist (Anpassung an EuGH, Urteil vom 28.06.2008 - RsC - 329/06 u. 343/06).
- BVerwG v. 11.12.2008:
Einem Inländer darf das Recht zur Nutzung seines tschechischen EU-Führerscheins abgesprochen werden, wenn sich aus dem Führerschein selbst ergibt, dass der Betroffene zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz nach wie vor im Inland hatte.
- VGH Mannheim v. 20.03.2009:
Eine Person, die in Ausnutzung des Rechts auf Freizügigkeit sich mit der Intention eines mindestens 185 Tage umfassenden Aufenthalts in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begibt, muss berechtigt sein, eine Fahrerlaubnis in dem neuen Aufnahmemitgliedstaat zu beantragen und zu erhalten, auch wenn der Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat vor Ablauf der Frist von 185 Tagen unvorhergesehen wieder beendet wird. Dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in Polen erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 21.10.2005) eingeführt worden ist, ist nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die Polnische Republik zwingenden - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist.
- VG Saarlouis v. 18.03.2009:
Nach dem seit 19.01.2007 in Kraft gesetzten, die Amtshilfe regelnden Art. 15 Richtlinie 2006/126/EG unterstützen die Mitgliedsstaaten einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Soll diese gegenseitige Amtshilfe aber nicht nur auf bloßen Mutmaßungen und unqualifizierten Verdächtigungen beruhen, kann der Aufnahmemitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Unterstützung bei der Durchführung der Richtlinie und zur Information über die EU-Führerscheine anlassbezogen nur dann sachgerecht und verantwortungsvoll nachkommen, wenn ihm auch das Recht zuerkannt wird, die zur Unterstützung und Information erforderlichen Tatsachen zunächst einmal festzustellen, wenn belastbare Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, insbesondere Umstände bekannt werden, die den Anfangsverdacht für den unrechtmäßigen Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis nahe legen.
- VGH Mannheim v. 27.10.2009:
Zur Einholung von amtlichen Auskünften über die Einhaltung des Wohnsitzprinzips im Ausstellerstaat durch Behörden des Aufnahmestaates und zur Nichtanerkennung eines EU-Ersatzführerscheins, der auf einer Fahrerlaubnis beruht, die ihrerseits nicht anerkannt werden musste.
- VG Saarlouis v. 24.02.2010:
Kann der Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis nicht glaubhaft machen, sich als Student in Tschechien aufgehalten zu haben, und sprechen zudem noch unbestreitbare amtliche Auskünfte des Ausstellerstaates gegen einen solchen Aufenhthalt, sondern im Gegenteil für einen Wohnsitz in Deutschland, dann ist die tschechische Fahrerlaubnis im Inland nicht anzuerkennen.
- OVG Koblenz v. 23.04.2010:
Die Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis kann nicht in eine - förmliche - Feststellung des aus § 28 Abs. 4 FeV folgenden Fehlens einer durch die EU-Fahrerlaubnis vermittelten Fahrberechtigung in Deutschland umgedeutet werden. Wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis unter den vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 genannten Voraussetzungen kann einer EU-Fahrerlaubnis nicht mehr die Anerkennung versagt werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen gegenüber rechtsverbindlich festgestellt hat, er habe seine Fahreignung durch ein nach der Fahrerlaubniserteilung eingeholtes positives Sachverständigengutachten nachgewiesen.
- VG Berlin v. 10.12.2010:
Einem in Polen ausgestellten EU-Führerschein darf die Anerkennung aus Gründen eines fehlenden Wohnsitzes im Ausstellerstaat nicht verweigert werden, wenn sich weder aus dem polnischen Führerschein noch aus den vorliegenden vom Ausstellungsmitgliedstaat Polen herrührenden Bescheinigungen ergibt, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte.
- VGH Mannheim v. 30.05.2011:
Ein Wohnsitzverstoß führt auch unionsrechtlich im Anwendungsbereich der 2. Führerscheinrichtlinie bereits zur Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, ohne dass es auf die vorherige zusätzliche Anwendung einer Maßnahme des Entzugs o.ä. der Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat ankommt.
- BVerwG v. 25.08.2011:
Die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Betroffene bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV; es bedarf nicht zusätzlich einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde.
Kein Wohnsitzerfordernis bei erstmaligem Erwerb? - nach oben -
- OVG Koblenz v. 23.01.2009:
Die vom EuGH in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 – C 329/07 (Wiedemann) und C 343/06 (Funk) – für den Fall der offenbaren Verletzung des Wohnsitzerfordernisses herausgestellte Nichtanerkennungsbefugnis hat zur Folge, dass sich die Wirksamkeit dieser Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV beurteilt. Hatte der Inhaber einer solchermaßen erworbenen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, findet insoweit § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV 2009) Anwendung, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Betreffenden im Inland zuvor eine frühere Fahrerlaubnis entzogen worden war.
- VGH München v. 26.02.2009:
§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. muss gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden. Um den Eintritt der sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV ergebenden Rechtsfolge zu verhindern, genügt es nach deutschem Recht, dass lediglich eine der in § 28 Abs. 4 FeV aufgeführten Fallgestaltungen vorliegt. Unter gemeinschaftsrechtlichem Blickwinkel ist indes zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Wohnsitzerfordernis - für sich genommen - ausreicht, damit ein EU-Mitgliedstaat zur Nichtanerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis berechtigt ist. Denn nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie verleiht nur der Umstand, dass gegen den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellerstaat eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet wurde, dem Staat, in dem es zu einer Einschränkung oder Aussetzung, zu einem Entzug oder einer Aufhebung der Fahrerlaubnis gekommen ist, die Befugnis, die Gültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis für das eigene Hoheitsgebiet abzulehnen. Bei einer (alleinigen) Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellerstaat sieht die Richtlinie demgegenüber keine derartige Reaktionsmöglichkeit des Aufnahmestaates vor.
- VGH Kassel v. 18.06.2009:
Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist.
- VGH München v. 16.03.2010:
(Vorlagefrage an den EuGH:) Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie feststeht, ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinn des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf den Inhaber des Führerscheins angewendet hat?
- OVG Koblenz v. 18.03.2010:
§ 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung - FeV a. F. - gelangt nur dann zur Anwendung, wenn sich der Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie - geregelte Wohnsitzerfordernis, nach dem ein EU-Führerschein nur vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt werden darf, aus dem vom anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, und zusätzlich dem Betroffenen in Deutschland vor der Führerscheinausstellung die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war. Die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben.
- EuGH v. 19.05.2011:
Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt hat, ist insoweit unbeachtlich.
- VGH Mannheim v. 30.05.2011:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Berechtigung aus einer im Ausland erteilten EU-Fahrerlaubnis ungetilgte Maßnahmen des Entzugs o.ä. entgegenstehen, ist der Zeitpunkt der Erteilung dieser EU-Fahrerlaubnis. Der spätere Zeitpunkt des Erlasses eines Feststellungsbescheids über die Nichtberechtigung ist insoweit unerheblich.
- VGH München v. 06.07.2011:
Durch die Entscheidung des EuGH vom 19. Mai 2011 (Rechtssache C-184/10) ist nunmehr geklärt, dass nach der ggf. noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG allein der Wohnsitzverstoß den Aufnahmemitgliedstaat - hier Deutschland - dazu berechtigt, den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen, ohne dass zuvor auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie angewandt worden sein muss. Dies bedeutet, dass das Fehlen der Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV (auch) gemeinschaftsrechtlich nicht zur Voraussetzung hat, dass die Tatbestände des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV kumulativ erfüllt sind.
Einholung amtlicher Auskünfte: - nach oben -
- VGH Mannheim v. 27.10.2009:
Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit über die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Ausstellung eines Führerscheins in der Tschechischen Republik sind grundsätzlich als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen im Sinne der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) anzusehen.
- VGH Mannheim v. 27.10.2009:
Auch nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG (Beschl. v. 09.07.2009, C-445/08) sind Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates berechtigt, bei Behörden des Ausstellermitgliedstaates Informationen über die Umstände der Erteilung einer Fahrerlaubnis einzuholen. Es ist Sache des nationalen Gerichts des Aufnahmemitgliedstaates zu prüfen, ob die erlangten Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu qualifizieren sind.
- BVerwG v. 25.02.2010:
Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.
- OVG Koblenz v. 18.06.2010:
Der Verwertung einer aus dem Ausstellerstaat stammenden Auskunft zum Wohnsitz für die Beurteilung, ob der Betroffene aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland fahrberechtigt ist, steht nicht entgegen, dass sie auf Betreiben der Verwaltungsbehörde gegeben wurde. Der Senat hält insofern nicht mehr an seiner im Beschluss vom 14. September 2009 – 10 B 10819/09.OVG – geäußerten auf die Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen vom 26. Juni 2008 gestützten gegenteiligen Rechtsauffassung fest.
- VG Saarlouis v. 11.02.2011:
Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG (juris: EWGRL 439/91) nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats hatte, so kann eine fehlerhafte Verfügung, mit der dem Fahrerlaubnisinhaber das Recht aberkannt wird, von seiner EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG (juris: VwVfG SL) in eine Feststellung des aus § 28 Abs. 4 FeV folgenden Fehlens einer durch die EU-Fahrerlaubnis vermittelten Fahrberechtigung in Deutschland umgedeutet werden.
Deutscher Wohnsitz im ausländischen EU-Führerschein: - nach oben -
- OVG Saarlouis v. 03.07.2008:
Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein selbst oder anderen vom Antragstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG (EWGRL 439/91) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war.
- VGH München v. 07.08.2008:
Hat die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Um die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m.Nr 3 FeV ergebende Rechtsfolge herbeizuführen, bedarf es mithin keines - konstitutiv wirkenden - Verwaltungsakts.
- VGH Mannheim v. 17.07.2008:
Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich.
- OVG Münster v. 25.08.2008:
Der Aufnahmemitgliedstaat darf die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die nach einer auf seinem Hoheitsgebiet verfügten Entziehung einer früheren Fahrerlaubnis erworben wurde, jedenfalls dann verweigern, wenn aufgrund der Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins nicht erfüllt war.
- VGH Mannheim v. 09.09.2008:
Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, so kann eine ursprünglich erlassene Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
- BVerwG v. 11.12.2008:
Einem Inländer darf das Recht zur Nutzung seines tschechischen EU-Führerscheins abgesprochen werden, wenn sich aus dem Führerschein selbst ergibt, dass der Betroffene zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz nach wie vor im Inland hatte.
- OVG Koblenz v. 23.01.2009:
Die vom EuGH in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 – C 329/07 (Wiedemann) und C 343/06 (Funk) – für den Fall der offenbaren Verletzung des Wohnsitzerfordernisses herausgestellte Nichtanerkennungsbefugnis hat zur Folge, dass sich die Wirksamkeit dieser Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV beurteilt. Hatte der Inhaber einer solchermaßen erworbenen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, findet insoweit § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV 2009) Anwendung, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Betreffenden im Inland zuvor eine frühere Fahrerlaubnis entzogen worden war.
- VG Gelsenkirchen v. 06.03.2009:
Einem zweimal wegen Alkoholdelikten auffällig gewordenen Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis kann deren Anerkennung ohne Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens verweigert werden, wenn in dem tschechischen Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist.
- VG Meiningen v. 22.04.2009:
Einem EU-Mitgliedsstaat ist es nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 und 3 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte.
- VG Gelsenkirchen v. 22.07.2009:
Ist in einem tschechischen Führerschein der deutsche Wohnsitz seines Inhabers eingetragen, wird der Führerschein in Deutschland nicht anerkannt und dem Besitzer ist dessen Gebrauch im Inland untersagt. Daran ändert sich nichts, wenn später in Tschechien eine neuer Führerschein mit tschechischem Wohnsitz und dem alten Erteilungsdatum ausgestellt wird. Angesichts der universellen Geltung des EU-Rechts auch in Tschechien nach dessen Beitritt ist es auch unerheblich, ob zum Erteilungszeitpunkt in Tschechien das Wohnsitzprinzip mangels entsprechender tschechischer Gesetze noch nicht galt.
- VG Bayreuth v. 22.09.2009:
Ist in einem tschechischen Führerschein, den der Betroffene erstmals in Tschechien erworben hat, ohne jemals zuvor im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis gewesen zu sein, der deutsche Wohnsitz des Betroffenen eingetragen, so steht dies einer Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland nicht entgegen, weil das kumulativ erforderliche Element eines vorherigen Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis fehlt.
- OLG Oldenburg v. 06.04.2010:
Ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist. Macht der Angeklagte insoweit einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem Angeklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörde gehabt hätte.
Ausländischer Führerschein enthält keine Wohnsitzangabe: - nach oben -
- OVG Lüneburg v. 15.10.2008:
Ein slowakischer Führerschein ist anzuerkennen, auch wenn in ihm gar kein Wohnsitz eingetragen ist und der Betroffene durchgängig in Deutschland gemeldet war und hier auch gearbeitet hat. Die entsprechenden innerdeutschen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Das Rechtsmissbrauchsargument findet bei der Prüfung der Anerkennung von EU-Führerscheinen keine Anwendung.
Scheinwohnsitz: - nach oben -
- OVG Saarlouis v. 03.07.2008:
Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein selbst oder anderen vom Antragstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG (EWGRL 439/91) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war.
- VG Weimar v. 27.08.2008:
Die Ablehnung der Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis ist nur dann möglich, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs seiner früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats hatte (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 26.06.2008 ([C-334/06, C-335/06 und C-336/06]). Eine Ablehnung der Anerkennung unter Rückgriff auf Unterlagen aus dem Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats ist damit ausgeschlossen.
- OVG Münster v. 05.02.2009:
Es liegt offenkundig ein Scheinwohnsitz vor, wenn sich aus den auf den eigenen Angaben des Inhabers eines polnischen Führerscheins beruhenden Meldeunterlagen ein durchgängiger Wohnsitz in Deutschland ergibt. Ein Zweitwohnsitz in Polen reicht für das europarechtliche Wohnsitzerfordernis nicht aus. Auch eine polnische Arbeits- und Aufenthaltskarte ändert hieran nichts.
- OLG Oldenburg v. 16.03.2011:
Wer nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis zwecks Umgehung der Eignungsprüfung unter der bewussten Vortäuschung eines Studienaufenthaltes in Tschechien einen tschechischen EU-Führerschein erhält, ist nicht berechtigt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, auch wenn der Führerscheinerwerb nicht während einer Sperrfrist erfolgte und der Fahrerlaubnisentzug nicht im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Bei einer gleichwohl durchgeführten Kfz-Fahrt im Inland liegt jedenfalls ein fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.
Eigene Angaben des Betroffenen: - nach oben -
- OVG Münster v. 12.01.2009:
Zu einer Entziehung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis bei fortbestehenden Fahreignungsmängeln sind die deutschen Behörden auch befugt, wenn der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis zwar nicht aus dem Führerschein, aber aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist.
- OVG Münster v. 05.02.2009:
Ist zwar in einem polnischen Führerschein eine polnische Adresse eingetragen, ergibt sich aber aus eigenen Einlassungen oder aus eigenem Verhalten des Inhabers der ausländischen EU-Fahrerlaubnis, dass es sich bei der polnischen Adresse offenkundig um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat, dann ist bei fortbestehenden Eignungszweifeln eine Nutzungsuntersagung für das Inland rechtmäßig.
- OVG Münster v. 05.02.2009:
Es liegt offenkundig ein Scheinwohnsitz vor, wenn sich aus den auf den eigenen Angaben des Inhabers eines polnischen Führerscheins beruhenden Meldeunterlagen ein durchgängiger Wohnsitz in Deutschland ergibt. Ein Zweitwohnsitz in Polen reicht für das europarechtliche Wohnsitzerfordernis nicht aus. Auch eine polnische Arbeits- und Aufenthaltskarte ändert hieran nichts.
- VGH Mannheim v. 07.04.2009:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in einem tschechischen Führerschein widerlegbar ist oder nicht. Jedenfalls braucht ein solcher Führerschein nicht anerkannt zu werden, wenn die Angaben des Betroffenen und deutsche Meldeunterlagen und andere inländische Auskünfte ergeben, dass der ordentliche Wohnsitz des Betroffenen nicht in Tschechien lag.
- OVG Münster v. 08.05.2009:
Die vom EuGH zur Einhaltung des Wohnsitzprinzips geschaffenen beiden Ausnahme von der Anerkennungspflicht gilt zur Überzeugung des Senats jedenfalls auch dann, wenn aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben mit derselben Sicherheit wie in den vom EuGH jüngst entschiedenen Fällen auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geschlossen werden kann.
- OVG Münster v. 04.06.2009:
Trotz Eintragung eines ausländischen Wohnsitz im EU-Führerschein kann sich aus den eigenen Einlassungen des Betroffenen ein offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ergeben. Es gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die Wohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem Dokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers ergibt.
- OVG Münster v. 12.01.2010:
Erklärungen und Informationen des Führerscheininhabers hält der EuGH dann nicht im Sinne des Nachweises, dass die Wohnsitzvoraussetzung bei der Erlangung der ausländischen Fahrerlaubnis nicht beachtet worden ist für verwertbar, wenn diese Erklärungen und Informationen im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer dem Führerscheininhaber nach dem innerstaatlichem Recht des sog. Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht abgegeben worden sind. Das lässt Raum für die Annahme, dass die inländische Fahrerlaubnisbehörde nicht gehindert ist, Bekundungen des Führerscheininhabers zu dessen Ungunsten heranzuziehen, wenn er diese außerhalb des ordnungsbehördlichen Verfahrens bzw. aus freien Stücken abgegeben hat.
- BVerwG v. 25.02.2010:
Die Führerscheinbehörde darf aus eigenen Angaben des Inhabers einer nichtdeutschen EU-Fahrerlaubnis im Ab- bzw. Anerkennungsverfahren sowie aus nationalen Erkenntnissen keine Schlüsse auf das Vorliegen eines Scheinwohnsitzes ziehen. Verwertbar sind nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich amtliche Auskünfte, die aus dem Ausstellerstaat selbst stammen. Allerdings darf die deutsche Behörde die ausländische Ausstellerbehörde um Auskünfte und Ermittlungen bitten.
- OLG Stuttgart v. 26.05.2010:
Der Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis macht sich im Inland des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig, wenn ihm vor dem Erwerb seiner ausländischen Fahrerlaubnis der Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wurde, auch wenn im tschechischem Führerschein ein tschechischer Wohnsitz eingetragen ist, er jedoch selbst angibt, niemals in Tschechien gewohnt zu haben. Anders als die 2. Führerschein-Richtlinie muss die 3. Führerschein-Richtlinie nicht einschränkend ausgelegt werden.
Strafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis: - nach oben -
- AG Lüdinghausen v. 12.11.2004:
Keine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch Führen eines Kfz im Inland, wenn eine EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vor Beitritt zur EU oder EWR erworben wurde.
- OLG Stuttgart v. 26.05.2010:
Anders als die 2. Führerschein-Richtlinie muss die 3. Führerschein-Richtlinie nicht einschränkend ausgelegt werden. Der Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis macht sich im Inland des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig, wenn ihm vor dem Erwerb seiner ausländischen Fahrerlaubnis der Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wurde, auch wenn im tschechischem Führerschein ein tschechischer Wohnsitz eingetragen ist, er jedoch selbst angibt, niemals in Tschechien gewohnt zu haben.
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