Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie - Schadensersatz - fiktive Reparaturkosten - Abrechnung nach Gutachten - Reparaturnachweis - Selbstreparatur
 

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70%-Grenze - 130%-Grenze - Fiktive Abrechnung - Integritätsinteresse - Nutzungsausfall - Schadensersatz - Reparaturkosten - Schadenspositionen - Umsatzsteuer


Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie


Es ist ohne weiteres zulässig, ein unfallbeschädigtes Fahrzeug außerhalb einer Werkstatt in Eigenarbeit zu reparieren. Dem Geschädigten stehen in diesem Fall die erforderlichen Reparaturkosten als Wiederherstellungsaufwand zu.

Lediglich hinsichtlich der Umsatzsteuer und bezüglich des dann geltend zu machenden Nutzungsausfalls ergeben sich bei einer Wiederherstellung in Eigenregie Ansatzpunkte für Streit mit der Versicherung des Schädigers.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


BGH-Rechtsprechung: - nach oben -
  • BGH v. 29.04.2003:
    Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

  • BGH v. 15.02.2005:
    Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

  • BGH v. 15.02.2005:
    Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.




Sonstige Gerichte: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 28.12.1994:
    Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug selbst repariert und die über dem Wiederbeschaffungswert liegenden fiktiven Reparaturkosten einer ordnungsgemäßen Werkstattreparatur ersetzt verlangt, muß darlegen, daß er die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt hat.

  • OLG Stuttgart v. 18.12.2002:
    Repariert der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht in allen wesentlichen Punkten fachgerecht, steht ihm der sogenannte Integritätszuschlag nicht zu.

  • OLG Düsseldorf v. 06.03.2006:
    Beweist der Geschädigte sein Integritätsinteresse dadurch, dass er eine Reparatur in Eigenregie nachweist, deren Wert über dem Wiederherstellungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) liegt, so hat er Anspruch auf die aufgewendeten Reparaturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswerts (ohne Abzug des Restwerts)

  • LG Saarbrücken v. 14.05.2010:
    Grundsätzlich kann der Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130% der Wiederbeschaffungskosten auch ohne Durchführung einer Reparatur verlangt werden, wenn dem Geschädigten die Vorfinanzierung der Reparatur weder mit eigenen Mitteln noch durch Aufnahme eines Darlehens möglich ist. Auch ist eine beabsichtigte Reparatur in Eigenregie kein Hindernis und eine sechsmonatige Eigennutzung kein eigenständiges gesetzliches Merkmal für die Annahme eines Integritätsinteresses. Allerdings muss der Geschädigte sein Integritätsinteresse dann anderweitig nachweisen. Wird allerdings eine Teilzahlung der gegnerischen Versicherung trotz behaupteter Finanzierungsschwierigkeiten nicht für die Anschaffung von für die Reparatur in Eigenregie notwendigen Teilen verwendet, spricht dies gegen ein vorhandenes Integritätsinteresse.




Sonstiges: - nach oben -


Weitere Themenbereiche zum Fahrzeugschaden: - nach oben -