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Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren - Ladungsteile - Fahrzeugteile
Gliederung:
Allgemeines:
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- LG Siegen v. 14.06.2010:
Eine Stadt hat keine Ansprüche gegen Halter und Haftpflichtversicherer eines Kfz, das infolge einer Panne eine Straße mit einer Ölspur verschmutzt hat, weil derartige Reinigungskosten nicht zum ersatzfähigen Schaden gem. § 249 Abs. 2 BGB gehören. Den Auftrag zur Beseitigung einer derartigen Ölspur vergibt die Gemeinde wegen des Auftrags zur Gefahrenabwehr in hoheitlicher Funktion. Ansprüche aus Geschäftsführung entstehen nicht, weil es sich um eine eigene Pflichtaufgabe handelt.
- OLG Brandenburg v. 04.11.2010:
Nach dem Schadensbegriff des § 7 StVG, der demjenigen des BGB entspricht, ist eine Sache beschädigt, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden müsste. Zwar kommen im Fall der Beseitigung einer Verunreinigung einer öffentlichen Straße durch Öl oder Treibstoff öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gegenüber dem Schadensverursacher in Betracht. Diese sind jedoch nicht als lex specialis gegenüber den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aus Gefährdungs- bzw. Deliktshaftung anzusehen. Vielmehr stehen die jeweiligen Ansprüche konkurrierend nebeneinander.
- LG Bonn v. 11.01.2011:
Unterzeichnet der für einen Ölverlust auf der Fahrbahn verantwortliche Kfz-Führer einen Auftrag zur Beseitigung der Ölspur und zur Reinigung der Fahrbahn, dann kommt ein entsprechender Werkvertrag unmittelbar zwischen ihm und dem Reinigungsunternehmen zustande. Eine derartige Fallgestaltung ist nicht mit Fällen vergleichbar, in denen der Träger der Straßenbaulast das Reinigungsunternehmen beauftragt und sodann Kostenerstattung vom Verursacher verlangt.
- BGH v. 28.06.2011:
Zur Schadensersatzpflicht für eine Fahrbahnverschmutzung durch Ölverlust eines Traktors. Die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW schließt nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus.
- BGH v. 28.06.2011:
Zivilrechtliche Gefährdungshaftungsansprüche sind nicht im Hinblick auf die Pflicht der Gemeinde zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe ausgeschlossen, Unglücksfällen durch den Einsatz der Feuerwehr zu begegnen. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit steht der zivilrechtlichen Haftung des Schädigers nicht im Wege. Dem Reinigungsunternehmen, das eine von einem Kfz verursachte Ölspur beseitigt, stehen Ansprüche aus der Gefährdungshaftung aus abgetretenem Recht zu.
Autobahn:
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- BGH v. 06.11.2007:
Die zur Behebung der Sachbeschädigung, d.h. zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Bundesautobahn, erforderlichen Kosten umfassen neben den nicht mehr im Streit befindlichen Kosten für Reinigung der Straße, Aufnahme und Abtransport der die Fahrbahn blockierenden Ladung auch die Kosten der Vernichtung der unstreitig zerstörten Ladung.
Verwaltungsrechtsprechung:
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- VG Braunschweig v. 23.09.2002:
Einer niedersächsischen Gemeinde steht für die Beseitigung einer Ölspur durch eine beauftragte Privatfirma jedenfalls dann kein öffentlich-rechtlicher Kostenersatzanspruch zu, wenn es sich bei dem Einsatz um einen "Hilfeleistungsfall" i.S.d. NBrandSchG gehandelt hat, in dem die gemeindliche freiwillige Feuerwehr mit "eigenen" Mitteln hätte tätig werden müssen.
- VG Arnsberg v. 02.08.2010:
Die Beseitigung von Ölspuren stellt ein im Feuerwehralltag - auch in kleineren Gemeinden - wiederkehrendes Geschäft dar, so dass die Ausstattung der Feuerwehren diesem Rechnung tragen muss. Die im vorliegenden Fall zu leistende Hilfe hätte angesichts des noch im üblichen Rahmen liegenden Ausmaßes des Unglücksfalles unzweifelhaft von der zuständigen Feuerwehr mit "eigenen Mitteln" erbracht werden können und müssen. Das FSHG geht somit davon aus, dass (solche) Einsätze im Rahmen von Unglücksfällen grundsätzlich mit eigenen Feuerwehrmitteln durchzuführen sind - und auch nur insoweit eine Kostenersatzpflicht ausgelöst werden soll.
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung:
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