Ersatzteilaufschläge bei den Reparaturkosten - branchenübliche UPE-Aufschläge - Schadensersatzanspruch - Lagerhaltung verkürzt Reparaturdauer
 

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Ersatzteilaufschläge bei den Reparaturkosten (UPE)


Die meisten Fahrzeughersteller geben für ihre Ersatzteile gegenüber den Werkstätten unverbindliche Preisempfehlungen (sog. UPE) ab, an die sich die Ersatzteilhändler und Werkstätten aber nicht zu halten brauchen. Deshalb werden vielfach örtlich noch sog. UPE-Aufschläge gemacht, d. h. es werden bestimmte Prozentsätze (meist 10 bis 15 %) auf die empfohlenen Richtpreise aufgeschlagen. Die Sachverständigen kalkulieren den notwendigen Reparaturumfang regelmäßig so, daß sie die Aufschläge bei den Ersatzteilen berücksichtigen. Rechnet der Geschädigte nun nicht konkret nach durchgeführter Reparatur ab, sondern wählt die sog. fiktive Schadensabrechnung (also auf Gutachter- bzw. Kostenanschlagbasis), dann stellt sich die Frage, ob er nur die vom Werk empfohlenen Ersatzteilpreise oder auch zusätzlich den ortsüblichen Aufschlag verlangen kann.

Die wohl eher überwiegende Zahl der Gerichte billigt dem Geschädigten die Ersatzteilpreise einschließlich des Aufschlags zu, während ein Teil der Rechtsprechung diesen Aufschlag nicht gewährt.








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