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Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen
Gem. § 3 Abs. 4 StVG ist die Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Straftäters durch das Strafgericht gebunden.
Allerdings tritt eine strikte Bindung nur dann ein, wenn bereits das Strafgericht sämtliche in Betracht kommenden Tatsachen gekannt und in seinem Urteil gewürdigt hat, die für die Fahreignungsbeurteilung maßgeblich sind. Wurden Vorbelastungen oder sonstige erhebliche Tatsachen und Sachverhalte übersehen oder nicht erwähnt, so lebt quasi die eigenverantwortliche Prüfungskompetenz der Verwaltungsbehörde wieder auf.
Für Probezeitmaßnahmen legt § 2a Abs.2 Satz 2 StVG fest:
"Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden."
Und für den Komplex der allgemeinen Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt § 3 Abs. 4 StVG:
"Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. 2Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen"
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Die Bindungswirkung des Strafurteils gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde
- Auszug Burmann DAR 2005, 61: Zur Bindung der Verwaltungsbehörde an die strafgerichtliche Entscheidung
- BVerwG v. 15.07.1988:
Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn lediglich von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur wegen des Zeitablaufs "abgesehen" wurde
- BVerwG v. 20.12.1988:
Keine Bindungswirkung an das Strafurteil, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nur wegen der verstrichenen Zeit unterblieben ist
- VG Frankfurt am Main v. 07.05.2003:
Die in § 4 Abs. 3 StVG vorgeschriebene Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis findet in Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis keine analoge Anwendung.
- OVG Münster v. 21.07.2004:
Die Verhängung "nur" eines Fahrverbots statt der Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren besagt nichts über die Fahreignung des Betroffenen und bindet diesbezüglich daher nicht die Fahrerlaubnisbehörde.
- VGH München v. 09.02.2005:
Eine verwaltungsrechtliche Bindungswirkung geht nur von strafgerichtlichen Aussagen aus, die in den schriftlichen Entscheidungsgründen ausdrücklichen Niederschlag gefunden haben; bloße mündliche Erklärungen des Strafrichters - auch soweit sie in der Hauptverhandlung gefallen sein sollten - reichen nicht aus.
- VG Freiburg v. 25.03.2010:
Eine Bindungswirkung des Strafverfahrens bzw. des Strafurteils gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG setzt voraus, dass im Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht kommt. Dies bestimmt sich gemäß der Rechtsprechung des BGH (Großer Senat für Strafsachen, Beschl. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - NJW 2005, 1957) danach, ob die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.
- VGH Mannheim v. 03.05.2010:
Die Verwaltungsbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf.
- VG Saarlouis v. 14.06.2011:
Hat der Strafrichter nur ein Fahrverbot ausgesprochen, ohne sich im Urteil im Anwendungsbereich des § 69 StGB mit der Frage der Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen nachprüfbar tatsächlich auseinanderzusetzen, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit die Fahreignung zu überprüfen.
Bindung an rechtskräftige Straf- oder Bußgeldfeststellungen zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers: - nach oben -
- BVerwG v. 03.09.1992:
Ein Kraftfahrer muß in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben.
- BVerwG v. 20.04.1994:
Trotz der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides sind Verkehrsbehörde und Verwaltungsgericht bei einer Anordnung nach § 2 a Abs. 2 StVG nicht an die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen.
- OVG Münster v. 14.05.1997:
Auch ein Halter eines Fahrzeugs, der selbst keine Verkehrsverstöße begeht, aber durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, daß Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen, und der dagegen nichts unternimmt, weil er keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldbescheide ergreift und auch nicht die Überlassung des Fahrzeugs an die jeweiligen Täter von Ordnungswidrigkeiten verweigert, charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen können.
- OVG Hamburg v. 03.12.1999:
Fahrerlaubnisbehörde und Gericht dürfen nicht nachprüfen, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe die Straftat oder Ordnungswidrigkeit, hinsichtlich der gegen ihn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, auch tatsächlich selbst begangen hat.
- OVG Saarlouis v. 21.12.2000:
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei Maßnahmen nach StVG § 2a Abs 2 Nr 1-3 in der Fassung des am 1999-01-01 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 1998-04-24 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.
- VG Gelsenkirchen v. 13.03.2008:
Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde und im Anschluss daran auch das Gericht nämlich bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Durch diese seit dem 1. Januar 1999 geltende Vorschrift ist die zu einer früheren Fassung der Vorschrift ergangene Rechtsprechung überholt, wonach eine Bindung an die in der rechtskräftigen Entscheidung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht anzunehmen sei, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprächen. Ob die Bindung an die Feststellungen rechtskräftiger Entscheidungen auch dann gilt, wenn die Entscheidung offensichtlich unrichtig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
- OVG Magdeburg v. 16.10.2009:
Die Feststellung im Bußgeldurteil wegen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit in der Hauptverhandlung nicht habe festgestellt werden können, entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber der Verwaltungsbehörde, weil damit nicht die generelle Fahreignung ausdrücklich positiv festgestellt wird.
- VG Neustadt v. 07.06.2010:
Sowohl Verwaltungsbehörde wie Gericht haben von den rechtskräftigen strafgerichtlichen und ordnungsrechtlichen Entscheidungen auszugehen. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten, im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen durch die Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen der jeweiligen Punktzahl für die verschiedenen Eingriffsstufen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StVG findet nicht statt. Der Betroffene muss die im Verkehrszentralregister eingetragenen rechtskräftigen Entscheidungen gegen sich gelten lassen, Fahrerlaubnisbehörde und Gericht sind an deren Inhalt gebunden.
Keine Bindung bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch: - nach oben -
- VG Berlin v. 31.03.2004:
Bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO fehlt es an einer eigenständigen Beurteilung der Kraftfahreignung durch den Strafrichter, die die Fahrerlaubnisbehörde binden könnte.
- OVG Saarlouis v. 11.02.2011:
Der strafgerichtliche Freispruch eines Fahrerlaubnisinhabers vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt im Verkehr gemäß § 316 StGB steht im Hinblick auf die Bindungwirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG der Annahme einer solchen Trunkenheitsfahrt des Fahrerlaubnisinhabers im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens zwingend entgegen.
Keine Bindung bei Wiederaufnahmeverfahren: - nach oben -
- OVG Münster v. 26.01.2009:
Die Beseitigung der rechtlichen Folgen eines Strafurteils bzw. eines Strafbefehls im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens hat nicht zwingend zur Folge, dass in der Zeit zwischen Rechtskraft der Entscheidung und Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens getroffene Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde rückwirkend danach zu beurteilen wären, als habe die frühere - zunächst - rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung nicht bestanden.
Verhältnis Straf- oder OWi-Verfahren und FE-Verwaltungsverfahren bei Drogen: - nach oben -
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