Konsumgrade -Konsummuster bei Cannabis - einmaliger Gebrauch - gelegentlicher Gebrauch - regelmäßiger Konsum - Probierkonsum - mindestens zweimaliger Konsum
 

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Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis


Beim Cannabisgebrauch werden für das Fahrerlaubnisrecht verschiedene Konsumgrade ("einmalig" - "Probierkonsum" - "gelegentlich" - " "regelmäßig") unterschieden.

An den jeweiligen Konsumgrad knüpfen sich ggf. verschiedene Rechtsfolgen, wobei es auf weitere Merkmale ankommen kann (Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme, Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, Konsum auch anderer Rauschmittel usw.).

Auch um überhaupt ihren weiteren Maßnahmen eine bestimmte Konsumform zu Grunde legen zu können, muss oftmals zunächst einmal durch ein ärztliches Gutachten festgestellt werden, in welchem Umfang der Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber konsumiert bzw. konsumiert hat.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Bouska/Laeverenz:
    Zur Begriffsbestimmung des Grades von Cannabiskonsum ("regelmäßig", "gelegentlich", "gewohnheitsmäßig")

  • VG München v. 17.03.2005:
    Zusammenfassung der Ableitung der Konsumform aus der THC-COOH-Konzentration im Blut unter Berücksichtigung von Daldrup

  • VG Hamburg v. 02.05.2003:
    Die Fahrerlaubnisentziehung aufgrund Cannabiskonsums ist trotz der Weigerung, ein medizinisches Gutachten beizubringen, nicht rechtmäßig, wenn die nur gelegentliche Einnahme von Cannabis bekannt ist, bereits durch ein Drogenscreening abgeklärt wurde und keine Umstände für eine zwischenzeitliche Änderung der Konsumgewohnheiten sprechen.

  • VG Freiburg v. 09.01.2006:
    In Rechtsprechung und Literatur besteht kein Konsens darüber, ob eine exakte Abgrenzung der Konsumformen bei Cannabis (regelmäßig, gelegentlich, einmalig) allein anhand der für THC und THC-COOH ermittelten Werte (hier: 1,2 ng/ml THC und 12 ng/ml THC-COOH) möglich ist. Kann dem Fahrerlaubnisinhaber im Eilverfahren die Behauptung, er habe nur einmalig konsumiert, nicht ohne weiteres widerlegt werden, muss mit sachverständiger Hilfe geklärt werden, ob die für THC und THC-COOH ermittelten Werte auf mehrfachen Konsum schließen lassen. In diesem, nicht durch § 14 FeV geregelten Fall bleibt im summarischen Eilverfahren Platz für eine Interessenabwägung zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers und zu Gunsten des Vollzugsinteresses.

  • OVG Magdeburg v. 18.07.2006:
    Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine längere Drogenabstinenz vorliegt, so stellt der frühere Drogenkonsum ein abgeschlossenes Ereignis dar, das keinen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gelegentlich" relevanten Zusammenhang mit einem späteren - einmaligen - Cannabiskonsum nach der Neuerteilung aufweist.

  • VGH München v. 16.08.2006:
    Die Beweislast für "gelegentlichen Konsum" liegt bei der Fahrerlaubnisbeörde. Dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers kommt im Verwaltungsverfahren hierbei nur insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Gebrauch dieses Betäubungsmittels dann ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen oder ihre Erteilung nur abgelehnt werden, wenn die Behörde die "Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann.




Eine merkwürdige Entscheidung aus dem Norden: - nach oben -
  • VG Schleswig v. 12.02.2007:
    Unklare Aussagen des Betroffenen nach einer Rauschfahrt, wieso es nach 10 Jahren zu einem einmaligen Konsum gekommen sei, rechtfertigen zusammen mit dem Fund von 2 g Marihuana den Sofortvollzug des Fahrerlaubnisentzugs, auch wenn noch nicht feststeht, dass der Betroffene gelegentlich konsumiert und noch kein THC-COOH-Wert vorhanden ist.




Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen: - nach oben -
  • OVG Koblenz v. 02.01.2007:
    Glaubhafte Konsumangaben, die ein Betroffener nach entsprechender Belehrung vor der Polizei macht, sind auch dann im späteren Verwaltungsverfahren verwertbar, wenn sie später widerrufen werden.

  • VG Mainz v. vom 23.06.2008:
    Führt der Betroffene im öffentlichen Verkehr ein Kfz mit einer aktiven THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml und räumt er im Verfahren ein, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert, ist ihm die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zu entziehen.




Begriff des einmaligen Konsums: - nach oben -
  • Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei einmaligem Cannabiskonsum

  • VGH München v. 16.08.2006:
    Es steht der Bejahung eines einmaligen Gebrauchs dieses Betäubungsmittels nicht entgegen, wenn jemand seinem Körper in so engem zeitlichem Zusammenhang mehrere Konsumeinheiten dieser Droge zugeführt hat, dass von einem einheitlichen Lebensvorgang gesprochen werden muss (ebenso OVG Bbg vom 13.12.2004 Blutalkohol 2006, 161/163 für den Fall, dass im Verlauf einer mehrstündigen Feier mehrere cannabishaltige Zigaretten geraucht wurden). Denn zum Wesen des Probierkonsums gehört es nachgerade, dass der Handelnde ausloten will, wie sich Cannabis auf seine Befindlichkeit auswirkt.




Begriff des gelegentlichen Konsums: - nach oben -
  • Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum

  • OVG Saarlouis v. 22.11.2000:
    Steht nur einmaliger Cannabis-Konsum fest, muss zunächst durch ein ärztliches Gutachten geklärt werden, ob überhaupt gelegentlicher (also mehrmaliger) oder gar regelmäßiger Konsum vorliegt; die Anordnung einer MPU ist nach einmaligem Konsum nicht rechtmäßig.

  • VG Karlsruhe v. 07.12.2000:
    Die Fahrerlaubnisbehörde darf von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dies selbst eingeräumt hat; eine ins Einzelne gehende Klärung und Bewertung des Konsumverhaltens ist dann Sache der medizinisch-psychologischen Untersuchung.

  • VGH Mannheim v. 29.09.2003:
    Der Begriff der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 4 FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus; ein einmaliger Konsum reicht hierfür nicht aus. Bestehen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines der Zusatzelemente im Sinne von Nr 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (z.B. fehlende Trennung zwischen Fahren und Konsum) und ist das Ausmaß des Cannabiskonsums eines Fahrerlaubnisinhabers, bei dem zumindest eine Einnahme festgestellt worden ist, unklar, so ist die Behörde aufgrund von § 14 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Klärung der Frage, ob ein Fall der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 4 FeV vorliegt, berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen.

  • OVG Brandenburg v. 13.12.2004:
    Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nur vor, wenn mindestens zweimaliger Konsum feststeht. Der Verdacht auf gelegentlichen Konsum muss durch ein ärztliches Gutachten bestätigt werden. Die Ableitung eines gelegentlichen Konsums aus THC-COOH-Blutwerten ist nur dann zuverlässig, wenn die Blutentnahme im Rahmen eines ordnungsgemäßen Screenings erfolgte.

  • OVG Hamburg v. 23.06.2005:
    Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine "gelegentliche Einnahme" im Sinne des § 14 Abs 1 S 4 FeV. Mit "gelegentlich" ist jede Einnahme bezeichnet, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 14 Abs 1 S 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich eines Drogenscreenings anordnen, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, selbst wenn zunächst nur dieser eine Drogenkonsum feststeht.

  • VGH München v. 27.07.2005:
    Bei einem Befund von 51,1 ng/ml THC und 143,8 ng/ml THC-COOH nach einer Verkehrsteilnahme steht zumindest gelegentlicher Cannabiskonsum bei mangelndem Trennvermögen und somit Fahrungeeignetheit fest.

  • OVG Münster v. 26.10.2005:
    Ein Abbauwert von 29 ng/ml THC-COOH lässt bei zeitnaher Entnahme für sich allein keine sicheren Rückschlüsse auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum zu; stellt der Betroffene aber in seiner Verteidigung selbst darauf ab, dass er ja nur gelegentlich konsumiere, dann kann das Gericht im Eilverfahren von gelegentlichem Konsum ausgehen.

  • OVG Hamburg v. 15.12.2005:
    Die gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV liegt schon dann vor, wenn ein einmaliger Konsum dieser Droge festgestellt worden ist. Die Fahrtauglichkeit wird bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eingeschränkt (Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verweigerung einer MPU nach einmaliger Verkehrsteilnahme unter 1,7 ng/ml THC).

  • VG Meiningen v. 17.03.2006:
    Von einem gelegentlichen Konsum ist auszugehen, wenn in der Blutprobe ein THC-Wert von 8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 32 ng/ml nachgewiesen wurden. Aus dem Aktivwert von 8 ng/ml THC ergibt sich außerdem das fehlende Trennvermögen, sodass die Fahrerlaubnis ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen ist. Ob fehlendes Trennvermögen bereits bei mehr als 1,0 ng/ml THC oder erst bei mehr als 2,0 ng/ml THC anzunehmen ist, bleibt offen.

  • VGH München v. 25.01.2006:
    Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus. Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen (6,0 ng/ml THC; 31 ng/ml THC-COOH).

  • VGH München v. 19.06.2006:
    Wird der Betroffene bei einer Verkehrskontrolle mit 6,0 ng/ml THC aktiv und 35 ng/ml THC-COOH angetroffen und hat er bereits früher mehrfach Cannabis konsumiert, dann ist auch dann von gelegentlichem Konsum auszugehen, wenn er vor der Verkehrsteilnahme durch ein ärztliches Gutachten für fahrgeeignet befunden wurde.

  • OVG Magdeburg v. 18.07.2006:
    Eine "gelegentliche" Cannabiseinnahme i. S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus. Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine längere Drogenabstinenz vorliegt, so stellt der frühere Drogenkonsum ein abgeschlossenes Ereignis dar, das keinen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gelegentlich" relevanten Zusammenhang mit einem späteren - einmaligen - Cannabiskonsum nach der Neuerteilung aufweist.

  • OVG Bremen v. 14.08.2007:
    Gelegentlicher, also mindestens zweimaliger Gebrauch von Cannabis liegt auch dann vor, wenn der erste Konsum drei Jahre zurückliegt und dem Betroffenen danach eine neunmonatige Abstinenz bescheinigt wurde, bevor sodann der Zweitkonsum stattfand.

  • VG Sigmaringen v. 13.02.2008:
    Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Wird gleichzeitig THC und THC-COOH im Blut nachgewiesen, so ist damit jedenfalls zweimaliger und damit gelegentlicher Cannabis-Konsum bewiesen. Fährt der Betroffene unter dem Einfluss vorangegangenen Cannabiskonsums zudem einen Pkw, so dokumentiert er ein fehlendes Trennungsvermögen und begründet damit Zweifel an seiner Fahreignung.




Begriff des regelmäßigen Konsums: - nach oben -
  • Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei regelmäßigem (gewohnheitsmäßigem) Cannabiskonsum

  • VGH München v. 03.09.2002:
    Als "regelmäßige Einnahme von Cannabis" iSd FeV Anlage 4 Nr 9.2.1 kann im Hinblick auf die sich daraus ergebende Fahrungeeignetheit nur ein Cannabiskonsum verstanden werden, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen tatsächlich bereits als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer fahreignungsrelevanter Umstände die Fahrungeeignetheit des Konsumenten zur Folge hat. Von einem regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum wird aber nur dann gesprochen werden können, wenn täglicher oder zumindest nahezu täglicher Konsum vorliegt.

  • VGH Mannheim v. 26.11.2003:
    Regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum voraus.

  • VG Kassel v. 24.06.2004:
    Die regelmäßige Einnahme von Cannabis setzt einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum voraus (Anschluss VGH Mannheim, 26. November 2003, 10 S 2048/03, DAR 2004, 170). Sind in zwei Drogenscreenings die aktiven THC-Befunde negativ, dann hat in den letzten 5 Tagen vor den Tests kein THC-Konsum stattgefunden, und es kann auch trotz hoher THC-COOH-Konzentration nicht von regelmäßigem Konsum ausgegangen werden. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen ist in einem solchen Fall unzulässig.

  • VG Meiningen v. 05.04.2005:
    Auf regelmäßigen Cannabiskonsum ist bei kurzfristig erfolgenden Blutuntersuchungen jedenfalls bei einem THC-Carbonsäurewert ab 150 Nanogramm pro Milliliter zu schließen.

  • VG Ansbach v. 14.03.2006:
    Nach den Forschungen von Daldrup entspricht es gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen zwischen 5 und 75 ng/ml wenigstens gelegentlicher Cannabiskonsum und bei einer THC-COOH-Konzentration von als 75 ng/ml (bzw. von 150 ng/ml bei zeitlich konsumnaher Blutentnahme) von regelmäßigem Cannabiskonsum mit der Folge der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis auszugehen ist. Bezüglich des Problems des regelmäßigen Konsums werden die Ergebnisse von Daldrup durch die Forschungen von Alderjan nicht in Frage gestellt.

  • OVG Lüneburg v. 08.11.2006:
    Ob für die Annahme regelmäßigen Konsums ein täglicher oder nahezu täglicher Konsum zu fordern ist, erscheint durchaus zweifelhaft, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die durch den regelmäßigen Konsum hervorgerufene Gefahr einer Gewöhnung an das Rauschmittel und Vernachlässigung des erforderlichen Trennungsvermögens in Einzelfällen auch bei einer geringeren Konsumhäufigkeit bestehen kann. Deshalb erscheint es angebracht, auch andere konsumprägende Faktoren wie die Intensität und Häufung an bestimmten Tagen (z.B. Mehrfachkonsum an Wochenenden) und die Dauer des Konsums über einen bestimmten Zeitraum hinweg in den Blick zu nehmen.

  • VG Gelsenkirchen v. 16.05.2007:
    Es entspricht auch gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass von der Höhe der THC-COOH-Werte auf das Konsumverhalten geschlossen werden kann. Bei einem THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 129,0 ng/g ist von regelmäßigem Konsum auszugehen.

  • VG Gelsenkirchen v. 16.05.2007:
    Ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 100,0 ng/g indiziert regelmäßigen Konsum.

  • VG Neustadt v. 24.07.2007:
    Bei einem Wert von 254 ng THC-Carbonsäure / 1 ml Blut muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene regelmäßig Cannabis konsumiert.

  • OVG Münster v. 01.06.2010:
    Die Frage der Regelmäßigkeit des Konsums ist eine Rechtsfrage, die abschließend von den Gerichten zu beantworten ist. Deswegen hat die im ärztlichen Gutachten geäußerte Bewertung, es handele sich um regelmäßigen Konsum, keine Bindungswirkung. Die gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis kann nur dann als regelmäßig im Sinne von Nr. 9.2.1 Anlage 4 zur FeV angesehen werden, wenn sie nicht deutlich seltener als täglich erfolgt.