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Das Verkehrslexikon
 

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Drogen und Verkehr


Verkehrsrechtlich relevant, jedoch mit unterschiedlicher Behandlung sind zwei Gruppen: einerseits Cannabis (Haschisch, THC, Marihuana) und andererseits die sog. harten Drogen (Kokain, Morphine, Heroin, Opiate).

Sowohl im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht wie im Fahrerlaubnisrecht haben sich unter dem Gesichtspunkt verfassungsrechtlicher Bedenken gewisse Liberalisierungstendenzen bezüglich des Cannabiskonsums entwickelt. Jedoch deutet sich an, dass infolge der Verbesserung und Verfeinerung der Messmethoden und der damit verbundenen wesentlich verlängerten Nachweiszeiträume auch bei den harten Drogen Grenzwerte eingeführt werden könnten, die zu einer weniger restriktiven Anwendung des § 24a StVG führen können.

Näheres - insbesondere zur Entziehung der Fahrerlaubnis - findet sich in den Stichwörtern







Gliederung:


Allgemeines: - nach oben -


Beweisanzeichen für Drogenkonsum im summarischen Eilverfahren: - nach oben -
  • VG Freiburg v. 08.08.2008:
    Auch im summarischen Verfahren über den Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung kann es genügend Beweisanzeichen für den Konsum von harten Drogen geben.




Kokain und Ordnungswidrigkeit: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 23.05.2007:
    Nach § 24a Abs. 2 S. 1 StVG begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine dieser in der Anlage der Vorschrift angeführte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dies ist für das Kokain die Substanz Benzoylecgonin (BZE) als dessen Abbauprodukt. Liegt das Ergebnis der Blutuntersuchung über dem von der Grenzwertkommission festgelegten analytischen Grenzwert, ist die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG nicht zu beanstanden.




Strafbare Abgabe von Betäubungsmitteln: - nach oben -
  • LG Kaiserslautern v. 10.06.2003:
    Gibt ein Arzt ohne vorherige Untersuchung auf Opiatabhängigkeit aus seinem Vorrat Drogen als Substitutionsmittel an Patienten ab und verschreibt diese im Wege der Erstverschreibung, so macht er sich der unerlaubten Verschreibung von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig.