Abstinenz
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Passivkonsum
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
Drogenkonsum beeinflusst die Fahrsicherheit, je nach Menge und Art des konsumierten Stoffes in unterschiedlicher Weise. Wegen der mit dem Drogenkonsum verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit, wenn ein Konsument sog. harte Drogen konsumiert, gilt er als ungeeignet, so dass seine Fahrerlaubnis unbedingt und sofort - ohne vorherige MPU - zu entziehen ist.
Lediglich bei Cannabis werden weichere Maßstäbe angelegt: Hier müssen entweder Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonstige Hinweise auf Abhängigkeit oder Missbrauch bzw. Konsum zusammen mit weiteren Stoffen (Alkohol, Medikamente) vorliegen, um Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde auszulösen.
Näheres - insbesondere zur Entziehung der Fahrerlaubnis, zur MPU-Anordnung und zur Abstinenz - findet sich in den Stichwörtern
Gliederung:
Allgemeines:
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- Die 2. FS-EU-Richtlinie zu Drogen
- Probleme des Drogenkonsums und des Wirkstoffnachweises
- Maßnahmen der Führerscheinstelle bei Drogenproblematik
- Unbewusster Konsum von Drogen
- Zum Abstinenznachweis und zur Abstinenzdauer
- VGH Mannheim v. 22.11.2004:
Die unterschiedliche rechtliche Behandlung des Konsums von Alkohol und anderen Betäubungsmitteln als Cannabis im Sinne von § 1 Abs 1 BtMG im Hinblick auf die Fahreignung ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. §§ 11 und 46 FeV sowie die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruhen auf einer im Hinblick auf Art. 80 Abs 1 Satz 2 GG ausreichend bestimmten Grundlage.
- OVG Saarlouis v. 20.09.2005:
Für den Eignungsausschluss nach § 46 Abs 1 FeV iVm Anlage 4 Nr 9.1 genügt die Einnahme eines Rauschmittels im Sinne des BtMG (außer Cannabis). Auf Abhängigkeit, Missbrauch, Menge und Dauer des Konsums kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
- OVG Saarlouis v. 20.09.2005:
Werden bei einer Wohnungsdurchsuchung 6,9 g Marihuana, 2,0 g Amphetamin und 102 Subutex-Tabletten aufgefunden und gibt der Betroffene an, soeben einen Joint geraucht zu haben, so kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten auf Grund einer Haar- und Urinanalyse anordnen.
- VGH München v. 20.09.2006:
Grundsatzentscheidung zur Fahrungeeignetheit beim Konsum harter Drogen, zur fehlenden Bindungswirkung von OWi-Urteilen, zur Behandlung einer Abstinenzbehauptung, zur "materiell-rechtlichen" und zur "verwaltungsrechtlichen" Einjahresfrist und zum abgespaltenen Wiedererteilungsverfahren.
- OVG Berlin-Brandenburg v. 10.06.2009:
Aus einem vom betroffenen Fahrerlaubnisbesitzer angegebenen einmaligen Konsum von Kokain kann auf dessen Fahrungeeignetheit geschlossen werden. Eigenangaben des Betroffenen sind verwertbar, auch ohne dass eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit durch Einhaltung des Grenzwerts von mindestens 75 ng/ml Benzoylecgonin im Blutserum ärztlich nachgewiesen worden ist. Der genannte Grenzwert gilt nur in Bußgeldverfahren, nicht im Verwaltungsverfahren.
- OVG Bautzen v. 19.10.2010:
Ein die Fahreignung ausschließender Konsum von Betäubungsmitteln setzt weder eine (Drogen-)Abhängigkeit noch eine missbräuchliche, regelmäßige oder auch nur gelegentliche Einnahme von Drogen voraus. Für die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer (nachgewiesenen) Einnahme von Betäubungsmitteln ist nicht erforderlich, dass es zugleich zu einer sog. Drogenfahrt (Führen eines Kraftfahrzeuges im berauschten Zustand und konkreten Ausfallerscheinungen) und damit zu einem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder das Strafgesetzbuch gekommen ist.
Beweisanzeichen für Drogenkonsum/Konsumverdacht:
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- VG Freiburg v. 08.08.2008:
Auch im summarischen Verfahren über den Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung kann es genügend Beweisanzeichen für den Konsum von harten Drogen geben.
- VG Ansbach v. 13.07.2009:
Werden bei einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Betroffenen Amphetamine und Ecstasy aufgefunden und hat dieser gegenüber einem Polizeibeamten eingeräumt, einmal Amphetamin zum Eigengebrauch erworben zu haben, ist von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, wenn er ein von ihm verlangtes fachärztliches Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
- VGH München v. 17.08.2009:
Werden bei einem Fahrerlaubnisinhaber Kokain auf einem Spiegelchen und ein Strohhalm mit Gebrauchsspuren gefunden, ergibt sich daraus ein hinreichender Verdacht auf Kokainkonsum, der die Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens rechtfertigt; wird das Gutachten nicht beigebracht, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Zeitabstand zwischen Drogenkonsum und Fahrerlaubnis-Maßnahmen:
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- VG Lüneburg vom 22. 3. 2004:
Liegt der Konsum „harter Drogen” sowie das Fahren unter Drogeneinfluss im Zeitpunkt der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde fast vier Jahre zurück, so ist nicht mehr von Ungeeignetheit i.S.v. § 11 FeV, sondern von Eignungszweifeln auszugehen, wenn keine Anhaltspunkte für weiteren Drogenkonsum vorliegen. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist in diesem Fall allerdings gerechtfertigt.
- VGH Mannheim v. 18. 5. 2004:
Zur Verwertung auch sehr lange zurückliegender Drogenverstöße
- VG Berlin v. 23.12.2004:
Es bestehen Zweifel, ob ein lediglich für die Vergangenheit nachgewiesener Drogenkonsum ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Ungeeignetheit des Kraftfahrzeugführers belegt. Zweifelhaft ist, wie lange vom Fehlen der Kraftfahreignung auszugehen ist, wenn schon bei einmaliger Einnahme von Drogen ein Mangel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung angenommen wird.
- OVG Berlin v. 09.06.2005:
In der Regel ist ein ärztliches Gutachten Beurteilungsgrundlage für die Beurteilung der Fahreignung. Bei länger zurückliegender einmaliger Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht auf Aufklärungsmaßnahmen verzichten, bevor sie die Fahrerlaubnis entzieht.
- BVerwG v. 09.06.2005:
Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen.
- BVerwG v. 09.06.2005:
Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.
Einmaliger Konsum diverser harter Drogen (außer Cannabis):
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- OVG Koblenz v. 21.11.2000:
Für einen Eignungsausschluss iSd § 46 Abs 1 FeV iVm Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV genügt im Regelfall bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis).
- OVG Weimar v. 30.04.2002:
Für einen Eignungsausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut "Einnahme", der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels erfasst.
- VG München v. 26.05.2004:
Für den Eignungsausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV genügt im Regelfall also bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Auf einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es bei einer Einnahme derartiger Drogen anders als bei Cannabis nicht an.
- VGH Mannheim v. 22.11.2004:
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG als Cannabis regelmäßig die Fahrungeeignetheit des Betreffenden begründet.
- OVG Lüneburg v. 08.03.2006:
Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen führt auch ohne Verkehrsteilnahme zur Fahrungeeignetheit.
- VGH München v. 20.09.2006:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge. In der ganz herrschenden Rechtsprechung der anderen Obergerichte wird diese Auffassung geteilt.
- OVG Hamburg v. 24.01.2007:
Der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) schließt im Regelfall die Fahreignung aus, ohne dass es auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs ankommt. Nur unter besonderen Umständen bleibt demnach Raum für weitere Ermittlungen durch Einholen von Gutachten. Dass der Betroffene ansonsten nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, reicht hierfür nicht aus.
- OVG Münster v. 06.03.2007:
Nach nochmaliger Überprüfung schließt sich der Senat der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der deutlichen Mehrzahl der anderen Obergerichte vertretenen Auffassung an, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung -FeV- die Kraftfahreignung ausschließt.
- VG Gelsenkirchen v. 15.06.2007:
Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Die Kraftfahreignung fehlt zudem nicht nur bei Drogenabhängigkeit, vielmehr ist schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend.
- VG Gelsenkirchen v. 23.04.2009:
Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.
- OVG Lüneburg v. 11.08.2009:
Auch nur einmaliger Konsum von Cocain rechtfertigt die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Ist nach Nr. 9.1. der Anlage 4 schon allein die Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) ein hinreichender Grund zur Verneinung der Fahreignung im Regelfall, so bleibt nur unter besonderen Umständen Raum für weitere Ermittlungen durch Einholung von Gutachten.
Gelegentlicher Konsum diverser harter Drogen (außer Cannabis):
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- VG Aachen v. 30.05.2006:
Ist von einem (eingeräumten) mehrfachen Konsum von Ecstasy und Speed - beides Amphetaminderivate - über einen längeren Zeitraum auszugehen, führt dies nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zur Ungeeignetheit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG. Dieser Eignungsmangel besteht solange fort, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist, wobei den Betroffenen eine entsprechende Nachweisobliegenheit trifft.