Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nach einer Trunkenheitsfahrt
 

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nach einer Trunkenheitsfahrt


Erfolgt eine Verurteilung wegen eines Alkoholdelikts, so greift die gesetzliche Vermutung, dass der Täter charakterlich ungeeignet ist, ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (Regelvermutung).

Das Strafgericht entzieht in einem solchen Fall die Fahrerlaubnis und setzt einen Zeitraum fest, vor dessen Ablauf die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf (Sperrfrist). Allerdings ist das Gericht berechtigt, eine verhängte Sperre beim Vorliegen von nachträglichen neuen Tatsachen abzukürzen oder aufzuheben.

Aus dem Verhältnis von Regelfällen zu Ausnahmen folgt, dass interessant die Fallgestaltungen sind, in denen Gerichte in Trunkenheitsfällen gleichwohl von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen haben.

Siehe auch: Alkohol im Verkehrsstrafrecht








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Alkoholfahrt auf nur kurzer Fahrtstrecke: - nach oben -
  • Rechtsprechung: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei nur kurzer Fahrtstrecke?

  • OLG Düsseldorf v. 07.01.1988:
    Hat der Angeklagte in fahruntüchtigem Zustand seinen auf einem Parkplatz abgestellten PKW lediglich wenige Meter versetzt, um ihn ordnungsgemäß zu parken, kann davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um einen Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB handeln muss mit der Folge, dass von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann.

  • LG Oldenburg v. 08.09.1989:
    Aus dem Führen eines Leichtmofas in fahruntüchtigem Zustand kann nicht generell auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz geschlossen werden; es muß vielmehr auch bei der sogenannten Regelnorm des § 69 Abs. 2 StGB zusätzlich noch Tathergang und insbesondere Täterpersönlichkeit eingehend geprüft werden, ob der Täter nach den Gesamtumständen als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen ist.

  • LG Gera v. 05.07.1999:
    Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei kurzer Fahrstrecke und geringer Geschwindigkeit

  • OLG Karlsruhe v. 12.10.2000:
    Das Maß der Ungeeignetheit beurteilt sich nach der konkreten Anlasstat, so dass bei der Bestimmung der Ungeeignetheit auch alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind; dazu gehört auch, dass von einer geplanten Fahrtstrecke von 350 m nur 300 m tatsächlich zurückgelegt wurden.

  • AG Saalfeld v. 15.02.2005:
    Auch beim Vorliegen einer Indiztat i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann kein Regelfall angenommen werden, der die Entziehung der Fahrerlaubnis (hier: für Leicht- und Kleinkrafträder) gebietet, wenn die in Rede stehende Trunkenheitsfahrt mit einem Pkw ohne Fahrerlaubnis zu nachtschlafender Zeit und innerhalb eines öffentlichen Parkplatzes stattfand und der Täter - als Jugendlicher - das Kraftfahrzeug nur ein kurzes Stück mit geringer Geschwindigkeit bewegt hat.




Wiederherstellung der Geeignetheit bis zum Urteil: - nach oben -
  • LG Dresden v. 11.03.2002:
    Die erfolgreiche Teilnahme an einer sich über mehrere Monate erstreckenden Verkehrstherapie begründet bei der Prüfung einer Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 S. 1 StGB regelmäßig die Annahme, dass der Eignungsmangel weggefallen ist.

  • AG Bad Hersfeld v. 22.09.2004:
    Hat der Angeklagte nach der Tat entscheidende Schritte (Anschluss an eine Beratungsstelle der Diakonie und Absolvierung eines Kurses zum sog. kontrollierten Trinken) unternommen, um eine Wiederholung der Tat auszuschließen, dann kann trotz Vorliegens eines Regelfalls seine Ungeeignetheit zum Führen von Kfz nicht mehr festgestellt und statt der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot als zusätzlicher Denkzettel verhängt werden.

  • LG Potsdam v . 16.12.2003:
    Das gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vermutete Fehlen der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann nicht (mehr) festgestellt werden, wenn der Täter aus seiner Trunkenheitsfahrt deutliche Konsequenzen gezogen und seine Lebensführung - insbesondere seinen Alkoholkonsum - nachhaltig verändert hat. Von einer nachhaltigen Veränderung der Alkoholgewohnheiten des Täters kann etwa dann ausgegangen werden, wenn dieser unter erheblichem Einsatz von Geld und Zeit erfolgreich an einer intensiven Rehabilitationsmaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer teilgenommen hat, ihm eine positive Verkehrsprognose erteilt und ein guter Rehabilitationserfolg bescheinigt wurde sowie eine laborärztliche Blutuntersuchung ergeben hat, dass auf Grund der untersuchten relevanten klinisch-chemischen Laborwerte keine Hinweise auf einen akuten oder chronischen Alkoholabusus bestehen.

  • LG Düsseldorf v. 11.04.2008:
    Zwar ist der Täter einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 69 Abs. 2 Ziffer 2 StGB in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ist indes nicht der Tatzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Aburteilung. Hat der Angeklagte bereits während des Strafverfahrens direkt nach der Tat eine Verkehrstherapie (hier: IVT-HÖ) begonnen und an dieser Maßnahme auch nachweisbar ernsthaft teilgenommen, kann ein Abweichen vom Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Angeklagte bis zur Urteilsverkündung des Amtsgerichts eine glaubhafte Alkoholabstinenz gezeigt hat.

  • AG Lüdinghausen v. 02.03.2010:
    Von der Regelfahrerlaubnisentziehung nach einer Trunkenheitsfahrt kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn seit der Tat und der Führerscheinsicherstellung 10 Monate vergangen sind und der Angeklagte in dieser Zeit durch intensive verkehrspsychologische Maßnahmen (hier: IVT-Hö) seine Fahreignung wiederhergestellt hat. In einem solchen Fall ist jedoch ein „deklaratorisches“ Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 S. 2 StGB festzusetzen.




Zeitablauf bis zum Urteil: - nach oben -
  • AG Bensheim v. 04.04.2006:
    Hat ein wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr angeklagter Autofahrer seit der Tat bis zur Verhandlung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen, so kann nicht mehr mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, dass er nach wie vor ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ist. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt dann trotz des Vorliegens eines Regelfalls nach § 69 StGB nicht mehr in Betracht.