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Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
Beträgt der bei einem Unfall angerichtete Fremdschaden 1.300,00 € oder mehr, so liegt ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.
Dieser Betrag wird sicherlich im Zuge der jeweiligen Preisentwicklung bei den Werkstattreparaturen künftig weiter angepasst werden müssen.
Zum Absehen vom Fahrerlaubnisentzug kann am ehesten das Nachtatverhalten des Täters führen (Zettel mit Personalangaben hinterlassen, Benachrichtigung der Polizei, Meldung beim Geschädigten usw.).
Aber auch Irrtumsfragen hinsichtlich der Schadenshöhe spielen hier eine gewisse Rolle.
Gliederung:
Allgemeines:
"Bedeutender Schaden":
- Entziehung wegen bedeutenden Schadens bei Unfallflucht
- AG Saalfeld v. 14.09.2004:
Für die Bewertung des Schadens als „bedeutend" ist dabei auf die allgemeine Entwicklung der Einkommen und des Geldwertes abzustellen. Infolge dessen ist die Grenze, bis zu der keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, in Anlehnung an den Preisindex für die allgemeinen Lebenshaltungskosten sowie insbesondere wegen des erheblichen Lohn- und Preisanstiegs auf den Gebieten der Kraftfahrzeuganschaffung und -Unterhaltung und im Interesse einer auch zukünftig eingängigen Abgrenzung, die für einen gewissen Zeitraum Bestand zu haben vermag, jetzt bei 1.500,00 Euro anzusiedeln.
- LG Hamburg v. 23.12.2004:
Ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 StGB liegt bei 1.250,00 EUR vor. Zum Schaden gehören nicht die im SV-Gutachten ausgewiesenen Fzg-Verbringungskosten
- OLG Jena v. 14.02.2005:
Ein bedeutender Schaden an fremden Sachen ist bei einer Schadenshöhe ab 1.300 € anzunehmen
- LG Berlin v. 17.03.2005:
Die Grenze für einen bedeutenden Schaden i. s. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt für Schäden aber dem Jahr 2002 bei 1.300,00 €
- LG Berlin v. 31.03.2010:
Die für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis notwendige Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen setzt vielmehr eine umfassende Prüfung der Frage voraus, ob von dem Beschwerdeführer künftig bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr solche Verletzungen von Kraftfahrerpflichten zu befürchten sind, aus denen sich Gefahren für die Allgemeinheit ergeben, wobei eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit vorzunehmen ist. Auf die rechnerische Schadenshöhe kommt es jedenfalls dann nicht entscheidend an, wenn diese sich im Grenzbereich bewegt und bereits per Augenschein von der Polizei auf ca. 1.000,00 € geschätzt wurde.
Verhalten nach dem Unfall:
- LG Gera v. 22.09.2005:
Es macht sich im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Entfernens vom Unfallort strafbar, wer - um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen - einen in unmittelbarer Nähe liegenden, nicht verkehrsgefährdeten Platz aufsucht.
Sonstiges Nachtatverhalten:
- LG Gera v. 22.09.2005:
Ereignet sich ein Verkehrsunfall im fließenden Verkehr und ermöglicht ein Beschuldigter die erforderlichen Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nachträglich, so begründet dies in analoger Wertung des § 142 Abs. 4 StGB eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis.