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Vorläufiger Entzug
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Vorrang des Strafverfahrens
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht
Durch das Strafgericht kann die Fahrerlaubnis vorläufig durch Beschluss oder endgültig durch Urteil entzogen werden.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis während eines laufenden Strafverfahrens ist angezeigt, wenn im Urteil mit einer endgültigen Entziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Da die endgültige Entziehung als Regelfolge nur bei ganz bestimmten Verstößen vorgeschrieben ist, die einen Rückschluss auf die charakterliche Ungeeignetheit des Betroffenen zulassen, muss schon während des noch laufenden Verfahrens im Interesse der Verkehrssicherheit für die Allgemeinheit die weitere Verkehrsteilnahme mit einem Kfz unterbunden werden.
Regelstraftaten für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind:
- Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB)
- folgenlose Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach Tötung oder nicht unerheblicher Verletzung eines Menschen oder Verursachung eines bedeutenden Sachschadens
- Vollrausch.
Aber auch dann, wenn sich in einer Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz ergeben hat, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist, wird die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren
- Die Sperrfrist: Berechnung / Aufhebung / Abkürzung
- Ausnahmen von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge
- Die Bindungswirkung des Strafurteils gegenüber der Verwaltungsbehörde
- OLG Düsseldorf v. 07.01.1988:
Der Täter ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB "in der Regel" als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn - wie hier - die rechtswidrige Tat ein Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr ist, so dass es im "Normalfall" bei einem solchen Vergehen einer näheren Begründung nicht bedarf, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird. Der Tatrichter kann sich dann darauf beschränken, summarisch auszuführen, dass er den Regelfall für gegeben erachtet.
- OLG Düsseldorf v. 04.04.2002:
§ 69 StGB ist nicht nur bei Verkehrsverstößen im eigentlichen Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern diese aufgrund der konkreten Begehungsweise im Einzelfall einen spezifischen funktionalen Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges aufweisen.
- VG München v. 13.01.2005:
Eine schon vor der strafgerichtlichen Entziehung der deutschen FE vorhandene EU-FE wird "ungültig".
- BGH v. 27.04.2005:
Entscheidung des Großen Senats - Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei tragfähigen Rückschlüssen aus der Anlasstat auf Verkehrsungeeignetheit
- AG Hameln v. 06.02.2008:
Handelt es sich bei der Trunkenheitsfahrt um ein Augenblicksversagen und hat der Angeklagte sich nach der Tat selbst bei der Polizei gestellt und sodann an einem Nachschulungskurs des TÜV erfolgreich teilgenommen, so kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und statt dessen ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt werden.
- AG Lüdinghausen v. 14.09.2010:
Erwirbt ein wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Angeklagter nach der Tat eine neue Fahrerlaubnis, so kann bei nachfolgender mehr als 3-monatiger unbeanstandeter Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der sich eigentlich aus der Tat ergebende Eignungsmangel weggefallen sein. Es kann dann aber geboten sein, ein Fahrverbot nach § 44 StGB festzusetzen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einzelnen Deliktsarten:
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Fahrerlaubnisentzug bei Taten mit anderen Fahrzeugen als Kfz?
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- BayObLG v. 06.04.1993:
Maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die an Bahngleise gebunden sind, sind keine Kraftfahrzeug im Sinne des StGB § 69. Der Strafrichter kann einem Täter, der mit einer Lokomotive eine Trunkenheitsfahrt unternommen hat, auch dann nicht die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich durch diese Tat auch als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat.
- LG Kiel v. 23.08.2006:
Der Begriff des Kraftfahrzeugs i. S. d. Vorschriften des StGB über den Entzug der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erfasst auch Motorboote. Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 69 StGB, der keine Beschränkung auf Landfahrzeuge erkennen lässt.
Fahrerlaubnisentzug bei Jugendlichen:
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- OLG Nürnberg v. 26.08.2011:
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Jugendlichen gemäß § 69 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG kommt es - ebenso wie bei der Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 69a StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG gegen einen Jugendlichen - allein auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht auf erzieherische Erwägungen an. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB findet daher auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 JGG uneingeschränkt Anwendung.
Sperrfrist ohne (versehentlichen) Entzug der Fahrerlaubnis:
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- OLG Hamm v. 15.03.1977:
Wer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt verliert sie nicht dadurch, daß gegen ihn wegen eines Verkehrsdelikts (hier: § 316 StGB) durch Strafbefehl eine Strafe verhängt und gleichzeitig angeordnet wird, dass binnen einer bestimmten Frist keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfte, wenn im Strafbefehl die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausgesprochen wird.
- LG München v. 03.11.1999:
Sobald ein Strafbefehl erlassen ist, entfällt jede Möglichkeit einer sachlichen Änderung oder Ergänzung. Zulässig bleibt nur eine Berichtigung offensichtlicher Fehler ohne sachliche Änderung. Die isolierte Anordnung einer Sperrfrist darf nicht so ausgelegt oder umgedeutet werden, dass sich daraus die Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt.
- LG Zweibrücken v. 30.01.2006:
Ergibt sich aus dem Strafbefehl eindeutig, dass das Amtsgericht eine zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint hat, dann kann der versehentlich unterbliebene Ausspruch der Entziehung durch eine Berichtigung nachgeholt werden.
- VG Osnabrück v. 06.02.2003:
Die Straßenverkehrsbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Strafrichter in Unkenntnis der Tatsache, dass der Täter eine Fahrerlaubnis besitzt, nur eine Sperre verfügt.
Verfahrensrechtliches / Verfahrensdauer:
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- Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch:
- OLG Dresden v. 09.07.2005:
Die Berufung kann innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs allein auf die Frage der Maßregel nach § 69 StGB beschränkt werden, wenn der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach § 69 StGB tragenden Feststellungen nicht in Frage stellt, sondern selbst von ihnen ausgeht.
- BGH v. 14.02.2008:
Wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, ist zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat. Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrecht zu erhalten.
- Strafbefehlsberichtigung bei versehentlicher Unterlassung der Entziehung:
- LG Zweibrücken v. 30.01.2006:
Ergibt sich aus dem Strafbefehl eindeutig, dass das Amtsgericht eine zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint hat, dann kann der versehentlich unterbliebene Ausspruch der Entziehung durch eine Berichtigung nachgeholt werden.
- Wegfall der Maßregel bei langer Verfahrensdauer?
- LG Münster v. 08.08.2005:
Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann nicht mehr festgestellt werden, wenn seit der Tat 18 Monate verstrichen sind und in dieser Zeit nahezu 14 Monate die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entzogen war.
- Nachträgliche Gesamtstrafenbildung:
- BGH v. 14.02.2008:
Wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, ist zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat. Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrecht zu erhalten.
Entzug einer ausländischen Fahrerlaubnis:
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- BGH:
Widersprüchliche Entscheidungen zur Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis
- OLG Köln v. 16.05.2008:
Die in einem Mitgliedsstaat ohne nähere Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen des Bewerbers erteilte Fahrerlaubnis kann nach Auffassung des Senats in einem anderen Mitgliedsstaat jedenfalls dann nicht mit dem Argument der möglicherweise fehlenden Eignung entzogen werden, wenn feststeht oder auch nur nicht sicher widerlegt werden kann, dass der Betroffene die Fahrerlaubnis allein im Erwerberland nutzt. Deutsche Behörden und Gerichte würden den ihnen zugewiesenen Kompetenzrahmen überschreiten, wenn sie über die Anordnung von Maßregeln auf der Grundlage des nationalen Rechts Einfluss auf die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in anderen Mitgliedstaaten nehmen würden.