|
|
Alkohol-Themen
- Cannabis-Themen
- Drogen-Themen
- Fahrerlaubnis-Themen
- MPU-Themen
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Ärztliches Gutachten zur Feststellung des Alkoholkonsums im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung
- Die Bindungswirkung des Strafurteils gegenüber der Verwaltungsbehörde
- Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung einer positiven MPU
- Die Verwertungsverbote im Fahrerlaubnisverfahren
- VG Osnabrück v. 06.02.2003:
Die Straßenverkehrsbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Strafrichter in Unkenntnis der Tatsache, dass der Täter eine Fahrerlaubnis besitzt, nur eine Sperre verfügt.
- VGH Mannheim v. 17.02.2005:
Maßglich für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen 18 Punkten ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Führerscheinbüros, nicht der des Widerspruchsbescheides.
- VG Neustadt v. 16.03.2005:
Das gleichzeitige mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erteilte Verbot, Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ist zulässig.
- OVG Münster v. 02.08.2007:
Das gleichzeitige mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erteilte Verbot, Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ist zulässig.
- OVG Magdeburg v. 16.10.2009:
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG und die verwaltungsrechtliche Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG stellen keine Doppelbestrafung für ein und dasselbe Delikt dar. Das sich bereits aus Art. 103 Abs. 3 GG ergebende Doppelbestrafungsverbot „ne bis in idem“ verbietet allein die wiederholte Sanktionierung eines Verhaltens, also das repressive Einschreiten des Staates zu Strafzwecken. Sein Regelungsgehalt erstreckt sich dagegen nicht auf die verwaltungsrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr.
- OVG Lüneburg v. 15.03.2010:
Zur Verwertbarkeit eines Messergebnisses, das unter Einsatz eines verfassungsrechtlich bedenklichen Messverfahrens gewonnen worden ist und zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren.
- VG Berlin v. 16.11.2010:
Auch wenn nach der Aufforderung zur Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens und nach dafür vorgesehenem Fristablauf Eintragungen, die zunächst Grundlage für die Eignungszweifel waren, getilgt werden, hindert dies nicht den Entzug der Fahrerlaubnis nach fruchtlosem Verstreichenlassen der Frist, weil es nur auf die Eintragungslage im Zeitpunkt der MPU-Anordnung bzw. des Verstreichens der Frist ankommt.
- OVG Bautzen v. 19.10.2010:
Ein die Fahreignung ausschließender Konsum von Betäubungsmitteln setzt weder eine (Drogen-)Abhängigkeit noch eine missbräuchliche, regelmäßige oder auch nur gelegentliche Einnahme von Drogen voraus. Für die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer (nachgewiesenen) Einnahme von Betäubungsmitteln ist nicht erforderlich, dass es zugleich zu einer sog. Drogenfahrt (Führen eines Kraftfahrzeuges im berauschten Zustand und konkreten Ausfallerscheinungen) und damit zu einem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder das Strafgesetzbuch gekommen ist.
- VG Gelsenkirchen v. 24.11.2010:
Erklärt sich der Betroffene in der verlängerten Probezeit während eines Verwaltungsrechtsstreits mit der Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens - MPU - einverstanden und legt er das Gutachten nicht fristgerecht vor, dann ist ihm die Probefahrerlaubnis zu entziehen, wenn statt einer freiwillig angebotenen MPU deren Anordnung wegen zahlreicher, z.T. schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften innerhalb der Probezeit hätte angeordnet werden können und müssen.
- VG Neustadt v. 09.02.2011:
Die in der Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber mitgeteilte Fragestellung, ob "eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV" vorliegt, ohne dass die in Betracht kommende Krankheit oder der Mangel näher bezeichnet wird, ist zu unbestimmt und genügt nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Kommt der Betroffene einer solchen Aufforderung nicht nach, kann nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
Entziehung wegen nicht rechtzeitiger Teilnahme am Aufbauseminar: - nach oben -
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: - nach oben -
- BVerwG v. 17.12.1976:
Das Verkehrszentralregister hat die bis zu seiner Einrichtung als Zentralkartei des Kraftfahrt-Bundesamtes im Jahre 1957 bestehenden örtlichen und regionalen sogenannten Verkehrssünderkarteien ersetzt. Es ist die allein maßgebende Erfassungs- und Auskunftsstelle der für die Belange der Verkehrssicherheit bedeutsamen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen.
- BVerwG v. 25.09.2008:
Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Punktestand erreicht, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung.
Aggressive Neigungen, Aggressionspotential: - nach oben -
Alkohol: - nach oben -
Delikte der allgemeinen Kriminalität: - nach oben -
Diverse Verkehrsverstöße: - nach oben -
- VG Berlin v. 07.08.2008:
Wenn ein Kraftfahrer bereits zehn Monate nach Erteilung seiner nunmehr dritten Fahrerlaubnis drei und binnen 14 Monaten vier erhebliche Verkehrsverstöße begeht, dokumentiert er damit, dass es ihm an jeder Einsicht bzw. an jedem Willen mangelt, die geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Insbesondere eine kürzliche Fahrt mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft dokumentiert ein derart rücksichtsloses Verkehrsverhalten, dass eigentlich bereits hieraus allein zwingend auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden muss.
Drogen: - nach oben -
Einziehung / Gebühren: - nach oben -
- VG Berlin v. 27.08.2009:
Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Gebühr für die Zwangsgeldanordnung bei Nichtabgabe des Führerscheins nach einem Entzug der Fahrerlaubnis. Eine den fachsprachlichen Wortsinn verlassende Auslegung des Begriffs „Entziehung einer Fahrerlaubnis“ hin zu „Einziehung des Führerscheins“ verbietet sich, weil (auch) der Verordnungsgeber zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein unterscheidet. Das steht der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke entgegen, so dass es nicht einmal darauf ankommt, dass durch Analogie Gebührentatbestände nicht geschaffen werden können.
Geschwindigkeitsverstöße: - nach oben -
Krankheiten: - nach oben -
Noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Bußgeld- oder Strafverfahren: - nach oben -
- VGH München. 02.06.2003:
Die Fahrerlaubnisbehörde muss ihre Ermittlungen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG, § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV auf solche Entscheidungen beschränken, die rechtskräftig und im Verkehrszentralregister eingetragen sind; sie darf deshalb nicht nach noch nicht abgeschlossenen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren fragen. Die Falschbeantwortung einer solchen Frage lässt keine Schlüsse auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen zu.
- OVG Koblenz v. 10.05.2006:
Entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Sachverhalts, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem die Fahrerlaubnisentziehung in Betracht kommt, vor dem rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens, verletzt ihre Entscheidung stets den Fahrerlaubnisinhaber in seinen Rechten. Daran ändert sich auch durch einen späteren rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nichts.
- VGH Mannheim v. 24.07.2007:
Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach der nur im Verhältnis zu Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 3 StVG nicht gehindert, die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, auch wenn wegen desselben Sachverhalts ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten kommt nicht in Betracht.
- VG Münster v. 11.06.2010:
Auch wenn ein amtsgerichtliches Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist, lässt sich auf Grund der Urteilsfeststellungen - jedenfalls soweit sie auf einem Geständnis des Angeklagten beruhen - entnehmen, dass der Betroffene wegen eines ausgesprochen hohen Aggressionspotentials nicht die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche Eignung verfügt.
Sofortige Vollziehung und Rechtsschutz im Eilverfahren: - nach oben -
- VG Freiburg v. 08.08.2008:
Wie die Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), sind auch die Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO und ihr Widerruf keine mit Widerspruch/Anfechtungsklage anzufechtenden Verwaltungsakte. Rechtsschutz in diesem Zusammenhang richtet sich stets nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Ermittlungs- und Strafverfahren im Ausland: - nach oben -
- OVG Greifswald v. 27.03.2008:
Wird der deutschen Fahrerlaubnisbehörde lediglich ein Schriftstück einer ausländischen Behörde in ausländischer Sprache über die Beschlagnahme des Führerscheins vorgelegt, das lediglich die Angabe einer Atemalkoholkonzentration enthält, aber kein Messprotokoll und keinerlei Angaben über den Vorgang der Messung, die Art des Messgerätes, die Einhaltung von Warte- und Kontrollzeiten oder über die an der Messung beteiligten Polizeibediensteten, dann ist dies - auch nach Übersetzung und jedenfalls im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz - keine ausreichende Grundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach verweigerter MPU.
Parkverstöße: - nach oben -
Punkte, Berufskraftfahrer: - nach oben -
- VGH München v. 02.06.2003:
Der Gesetzgeber nimmt mit dem Punktsystem bewusst auch die Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister" in Kauf. Es müssen deshalb besondere Gründe dafür vorliegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber im konkreten Fall auch ohne Erreichen von 18 Punkten und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktsystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, als fahrungeeignet angesehen werden kann.
- VG Trier v. 18.05.2006:
Einem Berufskraftfahrer, für den im Verkehrszentralregister 18 Punkte eingetragen sind, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass er sich mit Erfolg darauf berufen könnte, dass die Verkehrsverstöße lediglich im Rahmen seiner Berufsausübung begangen worden sind. Gerade Verkehrsteilnehmer, die sich häufig im Straßenverkehr bewegen, sind in besonderer Weise verpflichtet, die Verkehrsregeln einzuhalten.
- OVG Münster v. 02.08.2007:
Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 und mehr Punkten ohne vorherige MPU, wenn die vorgeschriebenen Maßnahmen des Bonussystems zuvor nicht durchlaufen wurden.
- VG Gelsenkirchen v. 11.11.2009:
Wurden für einen Berufskraftfahrer nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar Verkehrsverstöße mit 22 Punkten eingetragen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass es noch darauf ankommt, wieviele der vor dem Aufbauseminar vorhandenen Punkte getilgt worden sind. Käme es darauf an, so wäre dies nach dem sog. Tattagsprinzip zu entscheiden.
- VG Gelsenkirchen v. 12.02.201:
Beim Erreichen von eingetragenen 18 Punkten im VZR ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn zuvor die vorgeschriebenen Stufenmaßnahmen durchgeführt wurden. Einwände gegen die Richtigkeit ergangener Bußgeldbescheide hätten im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltend gemacht werden müssen. Die Fahrerlaubnisbehörde darf derartige Einwände nicht mehr berücksichtigen.
Teilnahme an verbotenen Straßenrennen: - nach oben -
|
|