Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - Entschädigungsanspruch
 

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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren


Schon während des noch laufen Ermittlungsverfahrens kann der Führerschein für die Dauer des Verfahrens zu den Akten sichergestellt werden. Dies geschieht, wenn nach der Art und Schwere der Tat zu erwarten ist, dass dem Beschuldigten später im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen werden wird - wenn also eine Regelfall nach § 69 StGB vorliegt.

Einer förmlichen Beschlagnahme bedarf es allerdings nur, wenn der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben wird. Widerspricht der Beschuldigte gleich vor Ort der Sicherstellung bzw. erhebt er später gegen die geschehene Sicherstellung Widerspruch, dann muss ein Richter über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden.

Wurde der Führerschein anfangs noch beim Beschuldigten belassen, weil der Verdacht auf eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht mit der nötigen Sicherheit vorlag, dann kann jederzeit während des laufenden Verfahrens noch eine richterliche Beschlagnahme des Führerscheins erfolgen.

Stellt sich während des Verfahrens heraus, dass die Verdachtsmomente nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass die Fahrerlaubnis später entzogen werden wird, dann wird der Führerschein wieder herausgegeben und ein nach § 111a StPO ergangener Beschluss wieder aufgehoben.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Beschränkung auf bestimmte Arten von Fahrzeugen beim Fahrverbot und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - Gibt es Verteidigungsansätze?

  • BVerfG v. 15.03.2005:
    Vorrang des öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit auch bei länger Verfahrensdauer, wenn der Betroffene ohnehin mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen muss.

  • BVerfG v. 07.06.2005:
    Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, sind daher mit besonderer Beschleunigung zu führen. Durch eine effektive Verfahrensgestaltung ist eine rasche Klärung der Dauerhaftigkeit des Ausschlusses vom Straßenverkehr zu gewährleisten und - mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung - der Gefahr eines übermäßigen "Vorwegvollzuges" der Maßregel vor der erstinstanzlichen tatrichterlichen Entscheidung zu begegnen.

  • OLG Karlsruhe v. 09.02.2005:
    Aufhebung der vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei langer Verfahrensdauer

  • LG Münster v. 08.08.2005:
    Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann nicht mehr festgestellt werden, wenn seit der Tat 18 Monate verstrichen sind und in dieser Zeit nahezu 14 Monate die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entzogen war.

  • OLG Zweibrücken v. 23.04.2009:
    Nach dem Sinn und Zweck des § 111a StPO soll schon vor dem rechtskräftigen Urteil gebotener Schutz der Allgemeinheit vor den von einem ungeeigneten Kraftfahrer regelmäßig ausgehenden Gefahren ermöglicht werden. Dass die Staatsanwaltschaft erst nach Abschluss der Beweisaufnahme im Hauptverhandlungstermin und damit 14 Monate nach der Tat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt hat, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar, wenn dies eine Reaktion auf den durch die Beweisaufnahme gewonnen Eindruck, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, war.




Bedingter Antrag der StA: - nach oben -
  • LG Stuttgart v. 17.03.2011:
    Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann im Strafbefehlsverfahren unter der Bedingung gestellt werden, dass der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt.




Antrag in der Berufungsinstanz: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 07.11.2006:
    Die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erst in der Berufungsinstanz ist grundsätzlich zulässig. erfahren, in denen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, sind beschleunigt zu führen.




Zeitablauf zwischen Vorfall und vorläufiger Entziehung: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 13.12.2001:
    Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO kann auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt vorgenommen werden. Bei einer (vorläufigen) Entziehung erst längere Zeit nach der Tatbegehung ist jedoch, da es sich bei § 111 a StPO um eine Eilentscheidung handelt, besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes zu prüfen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

  • OLG Düsseldorf v. 04.04.2002:
    Liegen die Voraussetzungen des § 111a StPO - insbesondere der dringende Verdacht eines im Prüfungszeitpunkt noch vorhandenen Eignungsmangels - vor, so darf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht etwa deshalb unterbleiben, weil sie bereits in einem früheren Stadium des Ermittlungsverfahrens hätte angeordnet werden müssen; auch für Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten des Betroffenen ist insoweit kein Raum.

  • LG Kleve v. 21.04.2011:
    Der Umstand, dass der vorgeworfene Verkehrsverstoß bereits längere Zeit (hier über 7 Monate) zurückliegt, rechtfertigt in der Regel kein Absehen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO.




Fahruntüchtigkeit infolge Kokainkonsums: - nach oben -
  • LG Kiel v 15.10.2008:
    Allein aus dem Umstand, dass ein Kfz-Führer einen Abbiegevorgang nicht rechtzeitig durch das Betätigen des Blinkers angekündigt und beim Abbiegen den entgegenkommenden Verkehr übersehen bzw. dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hat, begründet keinen relevanten Fahrfehler. Eine solche Fehleinschätzung der Verkehrssituation unterläuft auch Verkehrsteilnehmern, die keine Mittel im Sinne der §§ 315c, 316 StGB zu sich genommen haben, und stellt lediglich ein Augenblicksversagen dar und lässt keinen sicheren Schluss auf eine Fahrunsicherheit zu.




Unfall durch Übermüdung/Sekundenschlaf: - nach oben -
  • Sekundenschlaf

  • LG Traunstein v. 08.07.2011:
    Ein Abkommen von der Fahrbahn und das Geraten auf die Gegenfahrbahn legen zwar den Schluss nahe, dass eine Übermüdung des Kfz-Führers Ursache des dadurch herbeigeführten Unfall war. Dieser Schluss ist jedoch keineswegs zwingend, da nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrers zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c I Nr. 1 b StGB führt. Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafes mit sich bringt. Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ist der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt.




Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: - nach oben -
  • LG Berlin v. 31.03.2010:
    Die für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis notwendige Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen setzt vielmehr eine umfassende Prüfung der Frage voraus, ob von dem Beschwerdeführer künftig bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr solche Verletzungen von Kraftfahrerpflichten zu befürchten sind, aus denen sich Gefahren für die Allgemeinheit ergeben, wobei eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit vorzunehmen ist. Auf die rechnerische Schadenshöhe kommt es jedenfalls dann nicht entscheidend an, wenn diese sich im Grenzbereich bewegt und bereits per Augenschein von der Polizei auf ca. 1.000,00 € geschätzt wurde.




Entschädigungsanspruch: - nach oben -
  • BayVerfGH v. 15.07.2008:
    Eine landesverfassungsrechtliche Überprüfung gerichtlicher Beschlüsse, durch die eine Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren versagt wurde, erfolgt nur am Maßstab des Willkürverbots. Eine auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG gestützte Versagung der Entschädigung setzt voraus, dass sich der Beschuldigte zur Sache eingelassen, dabei wesentliche entlastende Umstände verschwiegen und dadurch die Strafverfolgungsmaßnahme schuldhaft mitverursacht hat. Dass die Gerichte das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejahen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz, dass der Beschuldigte sich im Strafverfahren nicht zur Sache äußern muss.




Verfahren / Beschwerde: - nach oben -
  • KG Berlin v. 14.03.2006:
    Hat ein Angeklagter gegen ein Urteil Revision eingelegt, durch welches ihm unter anderem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dann ist die gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegte Beschwerde zwar nicht bereits unzulässig, jedoch unbegründet, wenn das Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Revision Bestand haben wird.

  • LG Arnsberg v. 03.11.2009:
    Eine Beschwerde gegen die Entscheidung zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei einem Zuständigkeitswechsel infolge zwischenzeitlicher Anklageeerhebung von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdebegehrens zu entscheiden. Das gilt selbst dann, wenn bei demselben Amtsgericht sich lediglich die Zuständigkeit vom Ermittlungsrichter zum Strafrichter verschiebt. Erst die nunmehr ergehende Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen Richters ist beschwerdefähig.